Die Bank leiht nur auf unbewegliche Gü- ter. Da der Werth eines russischen Landguts nach der Anzahl der Bauern bestimmt wird, so setzt die Bank die letzte Revision als Richt- schnur fest, und nimmt den Bauer zu vierzig Rubel an; so daß ein Gutsbesitzer, der tau- send Rubel verlangt, fünf und zwanzig Bau- ern als Unterpfand stellen muß. Das Darlehn wird auf zwanzig Jahre gegeben; der Ver- pfänder zahlt nämlich alle Jahre fünf vom Hundert Zinsen, und drey vom Hundert vom Kapital ab, so daß er nach zwanzig Jahren sein ganzes Darlehn zurückbezahlt hat.
Die Anlehne werden für Niemand und durch nichts, als durch den Werth und die Zuverläßigkeit des Unterpfandes beschränkt; Jeder kann daher so viel Geld verlangen und erhalten, als er dafür gesetzliches Unterpfand zu geben im Stande ist. Doch leiht die Bank nicht unter tausend, und nur zu tausend Ru- beln, letzteres um den Verwirrungen einer weitläuftigen und schwierigen Berechnung zu entgehn. Man kann also nur 25, oder 75, oder 100 u. s. w. Bauern verpfänden.
Erster Theil. S
Die Bank leiht nur auf unbewegliche Guͤ- ter. Da der Werth eines ruſſiſchen Landguts nach der Anzahl der Bauern beſtimmt wird, ſo ſetzt die Bank die letzte Reviſion als Richt- ſchnur feſt, und nimmt den Bauer zu vierzig Rubel an; ſo daß ein Gutsbeſitzer, der tau- ſend Rubel verlangt, fuͤnf und zwanzig Bau- ern als Unterpfand ſtellen muß. Das Darlehn wird auf zwanzig Jahre gegeben; der Ver- pfaͤnder zahlt naͤmlich alle Jahre fuͤnf vom Hundert Zinſen, und drey vom Hundert vom Kapital ab, ſo daß er nach zwanzig Jahren ſein ganzes Darlehn zuruͤckbezahlt hat.
Die Anlehne werden fuͤr Niemand und durch nichts, als durch den Werth und die Zuverlaͤßigkeit des Unterpfandes beſchraͤnkt; Jeder kann daher ſo viel Geld verlangen und erhalten, als er dafuͤr geſetzliches Unterpfand zu geben im Stande iſt. Doch leiht die Bank nicht unter tauſend, und nur zu tauſend Ru- beln, letzteres um den Verwirrungen einer weitlaͤuftigen und ſchwierigen Berechnung zu entgehn. Man kann alſo nur 25, oder 75, oder 100 u. ſ. w. Bauern verpfaͤnden.
Erſter Theil. S
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Die Bank leiht nur auf unbewegliche Guͤ-
ter. Da der Werth eines ruſſiſchen Landguts
nach der Anzahl der Bauern beſtimmt wird,
ſo ſetzt die Bank die letzte Reviſion als Richt-
ſchnur feſt, und nimmt den Bauer zu vierzig
Rubel an; ſo daß ein Gutsbeſitzer, der tau-
ſend Rubel verlangt, fuͤnf und zwanzig Bau-
ern als Unterpfand ſtellen muß. Das Darlehn
wird auf zwanzig Jahre gegeben; der Ver-
pfaͤnder zahlt naͤmlich alle Jahre fuͤnf vom
Hundert Zinſen, und drey vom Hundert vom
Kapital ab, ſo daß er nach zwanzig Jahren
ſein ganzes Darlehn zuruͤckbezahlt hat.
Die Anlehne werden fuͤr Niemand und
durch nichts, als durch den Werth und die
Zuverlaͤßigkeit des Unterpfandes beſchraͤnkt;
Jeder kann daher ſo viel Geld verlangen und
erhalten, als er dafuͤr geſetzliches Unterpfand
zu geben im Stande iſt. Doch leiht die Bank
nicht unter tauſend, und nur zu tauſend Ru-
beln, letzteres um den Verwirrungen einer
weitlaͤuftigen und ſchwierigen Berechnung zu
entgehn. Man kann alſo nur 25, oder 75,
oder 100 u. ſ. w. Bauern verpfaͤnden.
Erſter Theil. S
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Storch, Heinrich Friedrich von: Gemählde von St. Petersburg. Bd. 1. Riga, 1794, S. 273. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/storch_petersburg01_1794/309>, abgerufen am 22.11.2024.
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