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Storch, Heinrich Friedrich von: Gemählde von St. Petersburg. Bd. 1. Riga, 1794.

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Das verpfändete Vermögen ist keinem Be-
schlage, keiner Konfiskation, keiner Krons-
oder Privatforderung unterworfen. -- Alle
vier Jahre wird ein, dem schon bezahlten
Theile des Kapitals, an Werthe gleicher,
Theil des Pfandes freygegeben. -- Die
Bank kann anderwärts verpfändete oder zur
Bezahlung der Schulden angewiesene Güter
einlösen; auch verpfändete Güter können ver-
kauft werden, aber alsdann übernimmt der
Käufer alle Verpflichtungen des Verkäufers
gegen die Bank.

Den Werth des Pfandes bescheinigt der
bürgerliche Gerichtshof des Gouvernements und
muß dafür haften. Die Zinsen werden nach
Verlauf eines Jahres entrichtet. Die Bank
giebt zehn Tage Frist; wer einen Monat
säumt, zahlt ein Prozent Strafe; eben dies
gilt auch vom zweyten und dritten Monat.
Wenn aber Jemand über drey Monate zögert,
so nimmt das adliche Vormundschaftsamt das
verpfändete Gut in Verwaltung. Von den
Einkünften werden die Zinsen und Strafgelder
abbezahlt und der Rest wird dem Gutsherrn
zugestellt.


Das verpfaͤndete Vermoͤgen iſt keinem Be-
ſchlage, keiner Konfiskation, keiner Krons-
oder Privatforderung unterworfen. — Alle
vier Jahre wird ein, dem ſchon bezahlten
Theile des Kapitals, an Werthe gleicher,
Theil des Pfandes freygegeben. — Die
Bank kann anderwaͤrts verpfaͤndete oder zur
Bezahlung der Schulden angewieſene Guͤter
einloͤſen; auch verpfaͤndete Guͤter koͤnnen ver-
kauft werden, aber alsdann uͤbernimmt der
Kaͤufer alle Verpflichtungen des Verkaͤufers
gegen die Bank.

Den Werth des Pfandes beſcheinigt der
buͤrgerliche Gerichtshof des Gouvernements und
muß dafuͤr haften. Die Zinſen werden nach
Verlauf eines Jahres entrichtet. Die Bank
giebt zehn Tage Friſt; wer einen Monat
ſaͤumt, zahlt ein Prozent Strafe; eben dies
gilt auch vom zweyten und dritten Monat.
Wenn aber Jemand uͤber drey Monate zoͤgert,
ſo nimmt das adliche Vormundſchaftsamt das
verpfaͤndete Gut in Verwaltung. Von den
Einkuͤnften werden die Zinſen und Strafgelder
abbezahlt und der Reſt wird dem Gutsherrn
zugeſtellt.


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[274/0310] Das verpfaͤndete Vermoͤgen iſt keinem Be- ſchlage, keiner Konfiskation, keiner Krons- oder Privatforderung unterworfen. — Alle vier Jahre wird ein, dem ſchon bezahlten Theile des Kapitals, an Werthe gleicher, Theil des Pfandes freygegeben. — Die Bank kann anderwaͤrts verpfaͤndete oder zur Bezahlung der Schulden angewieſene Guͤter einloͤſen; auch verpfaͤndete Guͤter koͤnnen ver- kauft werden, aber alsdann uͤbernimmt der Kaͤufer alle Verpflichtungen des Verkaͤufers gegen die Bank. Den Werth des Pfandes beſcheinigt der buͤrgerliche Gerichtshof des Gouvernements und muß dafuͤr haften. Die Zinſen werden nach Verlauf eines Jahres entrichtet. Die Bank giebt zehn Tage Friſt; wer einen Monat ſaͤumt, zahlt ein Prozent Strafe; eben dies gilt auch vom zweyten und dritten Monat. Wenn aber Jemand uͤber drey Monate zoͤgert, ſo nimmt das adliche Vormundſchaftsamt das verpfaͤndete Gut in Verwaltung. Von den Einkuͤnften werden die Zinſen und Strafgelder abbezahlt und der Reſt wird dem Gutsherrn zugeſtellt.

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Zitationshilfe: Storch, Heinrich Friedrich von: Gemählde von St. Petersburg. Bd. 1. Riga, 1794, S. 274. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/storch_petersburg01_1794/310>, abgerufen am 22.11.2024.