Sulzer, Johann Georg: Tagebuch einer von Berlin nach den mittäglichen Ländern von Europa in den Jahren 1775 und 1776 gethanen Reise und Rückreise. Leipzig, 1780.von Nizza nach Deutschland. Prior und drey Räthe. Ersterer wird vom Königeselbst ernennt, die andern werden von den Studenten erwählt. Jede Facultät kann besondere Statute für sich machen. Dem Prior jeder Facultät liegt beson- ders ob, darauf zu sehen, daß die Gesetze in Anse- hung seiner Facultät genau beobachtet werden. Bey den verschiedenen Prüfungen der Studenten hat er den Vorsitz; er setzt die Zeit der Prüfung an, schreibet die Materien dazu vor, und hat dabey besonders Ach- tung zu geben, daß die Professoren die Prüfung mit der erforderlichen Schärfe anstellen. Endlich wird auch aus der medicinischen Facultät Jn den sämtlichen königlichen Staaten kann sich Die zur Universität gehörigen Personen genießen Je- U 5
von Nizza nach Deutſchland. Prior und drey Raͤthe. Erſterer wird vom Koͤnigeſelbſt ernennt, die andern werden von den Studenten erwaͤhlt. Jede Facultaͤt kann beſondere Statute fuͤr ſich machen. Dem Prior jeder Facultaͤt liegt beſon- ders ob, darauf zu ſehen, daß die Geſetze in Anſe- hung ſeiner Facultaͤt genau beobachtet werden. Bey den verſchiedenen Pruͤfungen der Studenten hat er den Vorſitz; er ſetzt die Zeit der Pruͤfung an, ſchreibet die Materien dazu vor, und hat dabey beſonders Ach- tung zu geben, daß die Profeſſoren die Pruͤfung mit der erforderlichen Schaͤrfe anſtellen. Endlich wird auch aus der mediciniſchen Facultaͤt Jn den ſaͤmtlichen koͤniglichen Staaten kann ſich Die zur Univerſitaͤt gehoͤrigen Perſonen genießen Je- U 5
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von Nizza nach Deutſchland.
Prior und drey Raͤthe. Erſterer wird vom Koͤnige
ſelbſt ernennt, die andern werden von den Studenten
erwaͤhlt. Jede Facultaͤt kann beſondere Statute fuͤr
ſich machen. Dem Prior jeder Facultaͤt liegt beſon-
ders ob, darauf zu ſehen, daß die Geſetze in Anſe-
hung ſeiner Facultaͤt genau beobachtet werden. Bey
den verſchiedenen Pruͤfungen der Studenten hat er den
Vorſitz; er ſetzt die Zeit der Pruͤfung an, ſchreibet
die Materien dazu vor, und hat dabey beſonders Ach-
tung zu geben, daß die Profeſſoren die Pruͤfung mit
der erforderlichen Schaͤrfe anſtellen.
Endlich wird auch aus der mediciniſchen Facultaͤt
das Protomedicat beſtellt: ein Collegium, welches die
Oberaufſicht uͤber die Ausuͤbung der Arzney und
Wundarzeneywiſſenſchaft hat, die Apotheken jaͤhrlich
zweymal viſitirt u. ſ. f.
Jn den ſaͤmtlichen koͤniglichen Staaten kann ſich
niemand als Baumeiſter oder Feldmeſſer brauchen laſ-
ſen, der nicht auf der Univerſitaͤt die Mathematik ſtu-
dirt, und nach ausgeſtandener Pruͤfung eine Beſtal-
lung von dem Magiſtrat der Reforme bekommen
hat. Auch darf bey ſchwerer Strafe keiner die Graͤn-
zen ſeiner Kunſt uͤberſchreiten. Den Agrimenſori iſt
nicht erlaubt die Geſchaͤffte der Miſuratori zu treiben,
und dieſe duͤrfen ſich nicht mit Geſchaͤfften abgeben,
die den Architetti zukommen.
Die zur Univerſitaͤt gehoͤrigen Perſonen genießen
anſehnliche Vorrechte, unter andern auch dieſes beſon-
dere, daß ihnen bey Vermiethung der Wohnungen
allemal der Vorzug muß gelaſſen werden, wenn ſie
eben die Miethe anbieten, die der vorige letzte Miether
bezahlt hat.
Je-
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