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Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809.

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Werthschätzung eines Landguts.
nach seiner Willkühr verlegen kann. Die Breite eines Feldweges muß 8 Fuß, wo
er sich krümmt, 10 Fuß seyn, und die Durchfuhr eines beladenen Erntewagens
frei bleiben.

Auch giebt es bloße Fußsteiggerechtigkeiten, die den Eigenthümern zuweilen sehr
lästig und nachtheilig werden, und deren Entstehung man also sorgfältig verhin-
dern muß.

Auch giebt es Uebertrift- und Viehtränkegerechtigkeiten auf fremden Boden,
welche zuweilen die Kultur einer beträchtlichen Breite verhindern.

Die Wasserleitungs- oder Wassernutzungsgerechtigkeit berechtigt den, der sie
erworben hat, auf des andern Grund und Boden Veranstaltungen zu Wasserleitun-
gen zu machen, Rinnen, Gräben, Schleusen anzulegen, die jedoch dem Grund-
eigenthümer keinen andern Schaden thun dürfen, als der der Natur der Sache nach
nothwendig ist. In Ansehung der Befugniß, abgeleitetes Wasser den Nachbarn
zuführen zu dürfen, sind die Provinzialkonstitutionen sehr verschieden, und dies
macht oft einen großen Unterschied im Werthe beträchtlicher Grundstücke, indem sie
darnach abgewässert werden können oder nicht.

Wo man ein durchfließendes Wasser hat, ist es mehrentheils von großer Wich-
tigkeit, welche Gerechtsamen und Beschränkungen in Ansehung desselben auf meinem
Grund und Boden und dem meiner Nachbarn Statt finden.

Die Pferch- oder Hirdenschlagsgerechtigkeit. Welchen Begriff man mit diesem
Ausdrucke zu verbinden habe, darüber sind die Rechtsgelehrten selbst noch uneins,
und was manche darüber gesagt haben, beweis't, daß sie von den landwirthschaft-
lichen Verhältnissen auch nicht die geringste Kenntniß hatten. Es wird ohne Zweifel
die Gerechtigkeit, wornach eine Schäferei eines andern Acker düngen muß, und
welche in mehreren Gegenden üblich ist, darunter verstanden werden. Vergl. Hage-
mann
, Seite 593.

§. 118.

Andere Gerechtigkeiten und Privilegien, wie die Gerichtsbarkeit, die sich in
hohe, niedrige und Pfahlgerichte unterscheidet, die Kanzlei- oder Schriftsässigkeit,
die Zoll- und Accisefreiheit, die Landtagsfähigkeit, muß ein jeder nach seinen und des
Landes Verhältnissen anschlagen. Die Brauerei-, Brennerei-, Mühlen- und Krug-
privilegien, oder der Zwang, sich solchen zu unterwerfen, sind oft von großer Wich-

Werthſchaͤtzung eines Landguts.
nach ſeiner Willkuͤhr verlegen kann. Die Breite eines Feldweges muß 8 Fuß, wo
er ſich kruͤmmt, 10 Fuß ſeyn, und die Durchfuhr eines beladenen Erntewagens
frei bleiben.

Auch giebt es bloße Fußſteiggerechtigkeiten, die den Eigenthuͤmern zuweilen ſehr
laͤſtig und nachtheilig werden, und deren Entſtehung man alſo ſorgfaͤltig verhin-
dern muß.

Auch giebt es Uebertrift- und Viehtraͤnkegerechtigkeiten auf fremden Boden,
welche zuweilen die Kultur einer betraͤchtlichen Breite verhindern.

Die Waſſerleitungs- oder Waſſernutzungsgerechtigkeit berechtigt den, der ſie
erworben hat, auf des andern Grund und Boden Veranſtaltungen zu Waſſerleitun-
gen zu machen, Rinnen, Graͤben, Schleuſen anzulegen, die jedoch dem Grund-
eigenthuͤmer keinen andern Schaden thun duͤrfen, als der der Natur der Sache nach
nothwendig iſt. In Anſehung der Befugniß, abgeleitetes Waſſer den Nachbarn
zufuͤhren zu duͤrfen, ſind die Provinzialkonſtitutionen ſehr verſchieden, und dies
macht oft einen großen Unterſchied im Werthe betraͤchtlicher Grundſtuͤcke, indem ſie
darnach abgewaͤſſert werden koͤnnen oder nicht.

Wo man ein durchfließendes Waſſer hat, iſt es mehrentheils von großer Wich-
tigkeit, welche Gerechtſamen und Beſchraͤnkungen in Anſehung deſſelben auf meinem
Grund und Boden und dem meiner Nachbarn Statt finden.

Die Pferch- oder Hirdenſchlagsgerechtigkeit. Welchen Begriff man mit dieſem
Ausdrucke zu verbinden habe, daruͤber ſind die Rechtsgelehrten ſelbſt noch uneins,
und was manche daruͤber geſagt haben, beweiſ’t, daß ſie von den landwirthſchaft-
lichen Verhaͤltniſſen auch nicht die geringſte Kenntniß hatten. Es wird ohne Zweifel
die Gerechtigkeit, wornach eine Schaͤferei eines andern Acker duͤngen muß, und
welche in mehreren Gegenden uͤblich iſt, darunter verſtanden werden. Vergl. Hage-
mann
, Seite 593.

§. 118.

Andere Gerechtigkeiten und Privilegien, wie die Gerichtsbarkeit, die ſich in
hohe, niedrige und Pfahlgerichte unterſcheidet, die Kanzlei- oder Schriftſaͤſſigkeit,
die Zoll- und Acciſefreiheit, die Landtagsfaͤhigkeit, muß ein jeder nach ſeinen und des
Landes Verhaͤltniſſen anſchlagen. Die Brauerei-, Brennerei-, Muͤhlen- und Krug-
privilegien, oder der Zwang, ſich ſolchen zu unterwerfen, ſind oft von großer Wich-

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[79/0109] Werthſchaͤtzung eines Landguts. nach ſeiner Willkuͤhr verlegen kann. Die Breite eines Feldweges muß 8 Fuß, wo er ſich kruͤmmt, 10 Fuß ſeyn, und die Durchfuhr eines beladenen Erntewagens frei bleiben. Auch giebt es bloße Fußſteiggerechtigkeiten, die den Eigenthuͤmern zuweilen ſehr laͤſtig und nachtheilig werden, und deren Entſtehung man alſo ſorgfaͤltig verhin- dern muß. Auch giebt es Uebertrift- und Viehtraͤnkegerechtigkeiten auf fremden Boden, welche zuweilen die Kultur einer betraͤchtlichen Breite verhindern. Die Waſſerleitungs- oder Waſſernutzungsgerechtigkeit berechtigt den, der ſie erworben hat, auf des andern Grund und Boden Veranſtaltungen zu Waſſerleitun- gen zu machen, Rinnen, Graͤben, Schleuſen anzulegen, die jedoch dem Grund- eigenthuͤmer keinen andern Schaden thun duͤrfen, als der der Natur der Sache nach nothwendig iſt. In Anſehung der Befugniß, abgeleitetes Waſſer den Nachbarn zufuͤhren zu duͤrfen, ſind die Provinzialkonſtitutionen ſehr verſchieden, und dies macht oft einen großen Unterſchied im Werthe betraͤchtlicher Grundſtuͤcke, indem ſie darnach abgewaͤſſert werden koͤnnen oder nicht. Wo man ein durchfließendes Waſſer hat, iſt es mehrentheils von großer Wich- tigkeit, welche Gerechtſamen und Beſchraͤnkungen in Anſehung deſſelben auf meinem Grund und Boden und dem meiner Nachbarn Statt finden. Die Pferch- oder Hirdenſchlagsgerechtigkeit. Welchen Begriff man mit dieſem Ausdrucke zu verbinden habe, daruͤber ſind die Rechtsgelehrten ſelbſt noch uneins, und was manche daruͤber geſagt haben, beweiſ’t, daß ſie von den landwirthſchaft- lichen Verhaͤltniſſen auch nicht die geringſte Kenntniß hatten. Es wird ohne Zweifel die Gerechtigkeit, wornach eine Schaͤferei eines andern Acker duͤngen muß, und welche in mehreren Gegenden uͤblich iſt, darunter verſtanden werden. Vergl. Hage- mann, Seite 593. §. 118. Andere Gerechtigkeiten und Privilegien, wie die Gerichtsbarkeit, die ſich in hohe, niedrige und Pfahlgerichte unterſcheidet, die Kanzlei- oder Schriftſaͤſſigkeit, die Zoll- und Acciſefreiheit, die Landtagsfaͤhigkeit, muß ein jeder nach ſeinen und des Landes Verhaͤltniſſen anſchlagen. Die Brauerei-, Brennerei-, Muͤhlen- und Krug- privilegien, oder der Zwang, ſich ſolchen zu unterwerfen, ſind oft von großer Wich-

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Zitationshilfe: Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809, S. 79. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thaer_landwirthschaft01_1809/109>, abgerufen am 21.11.2024.