Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809.Werthschätzung eines Landguts. nach seiner Willkühr verlegen kann. Die Breite eines Feldweges muß 8 Fuß, woer sich krümmt, 10 Fuß seyn, und die Durchfuhr eines beladenen Erntewagens frei bleiben. Auch giebt es bloße Fußsteiggerechtigkeiten, die den Eigenthümern zuweilen sehr Auch giebt es Uebertrift- und Viehtränkegerechtigkeiten auf fremden Boden, Die Wasserleitungs- oder Wassernutzungsgerechtigkeit berechtigt den, der sie Wo man ein durchfließendes Wasser hat, ist es mehrentheils von großer Wich- Die Pferch- oder Hirdenschlagsgerechtigkeit. Welchen Begriff man mit diesem §. 118. Andere Gerechtigkeiten und Privilegien, wie die Gerichtsbarkeit, die sich in Werthſchaͤtzung eines Landguts. nach ſeiner Willkuͤhr verlegen kann. Die Breite eines Feldweges muß 8 Fuß, woer ſich kruͤmmt, 10 Fuß ſeyn, und die Durchfuhr eines beladenen Erntewagens frei bleiben. Auch giebt es bloße Fußſteiggerechtigkeiten, die den Eigenthuͤmern zuweilen ſehr Auch giebt es Uebertrift- und Viehtraͤnkegerechtigkeiten auf fremden Boden, Die Waſſerleitungs- oder Waſſernutzungsgerechtigkeit berechtigt den, der ſie Wo man ein durchfließendes Waſſer hat, iſt es mehrentheils von großer Wich- Die Pferch- oder Hirdenſchlagsgerechtigkeit. Welchen Begriff man mit dieſem §. 118. Andere Gerechtigkeiten und Privilegien, wie die Gerichtsbarkeit, die ſich in <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0109" n="79"/><fw place="top" type="header">Werthſchaͤtzung eines Landguts.</fw><lb/> nach ſeiner Willkuͤhr verlegen kann. Die Breite eines Feldweges muß 8 Fuß, wo<lb/> er ſich kruͤmmt, 10 Fuß ſeyn, und die Durchfuhr eines beladenen Erntewagens<lb/> frei bleiben.</p><lb/> <p>Auch giebt es bloße Fußſteiggerechtigkeiten, die den Eigenthuͤmern zuweilen ſehr<lb/> laͤſtig und nachtheilig werden, und deren Entſtehung man alſo ſorgfaͤltig verhin-<lb/> dern muß.</p><lb/> <p>Auch giebt es Uebertrift- und Viehtraͤnkegerechtigkeiten auf fremden Boden,<lb/> welche zuweilen die Kultur einer betraͤchtlichen Breite verhindern.</p><lb/> <p>Die Waſſerleitungs- oder Waſſernutzungsgerechtigkeit berechtigt den, der ſie<lb/> erworben hat, auf des andern Grund und Boden Veranſtaltungen zu Waſſerleitun-<lb/> gen zu machen, Rinnen, Graͤben, Schleuſen anzulegen, die jedoch dem Grund-<lb/> eigenthuͤmer keinen andern Schaden thun duͤrfen, als der der Natur der Sache nach<lb/> nothwendig iſt. In Anſehung der Befugniß, abgeleitetes Waſſer den Nachbarn<lb/> zufuͤhren zu duͤrfen, ſind die Provinzialkonſtitutionen ſehr verſchieden, und dies<lb/> macht oft einen großen Unterſchied im Werthe betraͤchtlicher Grundſtuͤcke, indem ſie<lb/> darnach abgewaͤſſert werden koͤnnen oder nicht.</p><lb/> <p>Wo man ein durchfließendes Waſſer hat, iſt es mehrentheils von großer Wich-<lb/> tigkeit, welche Gerechtſamen und Beſchraͤnkungen in Anſehung deſſelben auf meinem<lb/> Grund und Boden und dem meiner Nachbarn Statt finden.</p><lb/> <p>Die Pferch- oder Hirdenſchlagsgerechtigkeit. Welchen Begriff man mit dieſem<lb/> Ausdrucke zu verbinden habe, daruͤber ſind die Rechtsgelehrten ſelbſt noch uneins,<lb/> und was manche daruͤber geſagt haben, beweiſ’t, daß ſie von den landwirthſchaft-<lb/> lichen Verhaͤltniſſen auch nicht die geringſte Kenntniß hatten. Es wird ohne Zweifel<lb/> die Gerechtigkeit, wornach eine Schaͤferei eines andern Acker duͤngen muß, und<lb/> welche in mehreren Gegenden uͤblich iſt, darunter verſtanden werden. Vergl. <persName>Hage-<lb/> mann</persName>, Seite 593.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 118.</head><lb/> <p>Andere Gerechtigkeiten und Privilegien, wie die Gerichtsbarkeit, die ſich in<lb/> hohe, niedrige und Pfahlgerichte unterſcheidet, die Kanzlei- oder Schriftſaͤſſigkeit,<lb/> die Zoll- und Acciſefreiheit, die Landtagsfaͤhigkeit, muß ein jeder nach ſeinen und des<lb/> Landes Verhaͤltniſſen anſchlagen. Die Brauerei-, Brennerei-, Muͤhlen- und Krug-<lb/> privilegien, oder der Zwang, ſich ſolchen zu unterwerfen, ſind oft von großer Wich-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [79/0109]
Werthſchaͤtzung eines Landguts.
nach ſeiner Willkuͤhr verlegen kann. Die Breite eines Feldweges muß 8 Fuß, wo
er ſich kruͤmmt, 10 Fuß ſeyn, und die Durchfuhr eines beladenen Erntewagens
frei bleiben.
Auch giebt es bloße Fußſteiggerechtigkeiten, die den Eigenthuͤmern zuweilen ſehr
laͤſtig und nachtheilig werden, und deren Entſtehung man alſo ſorgfaͤltig verhin-
dern muß.
Auch giebt es Uebertrift- und Viehtraͤnkegerechtigkeiten auf fremden Boden,
welche zuweilen die Kultur einer betraͤchtlichen Breite verhindern.
Die Waſſerleitungs- oder Waſſernutzungsgerechtigkeit berechtigt den, der ſie
erworben hat, auf des andern Grund und Boden Veranſtaltungen zu Waſſerleitun-
gen zu machen, Rinnen, Graͤben, Schleuſen anzulegen, die jedoch dem Grund-
eigenthuͤmer keinen andern Schaden thun duͤrfen, als der der Natur der Sache nach
nothwendig iſt. In Anſehung der Befugniß, abgeleitetes Waſſer den Nachbarn
zufuͤhren zu duͤrfen, ſind die Provinzialkonſtitutionen ſehr verſchieden, und dies
macht oft einen großen Unterſchied im Werthe betraͤchtlicher Grundſtuͤcke, indem ſie
darnach abgewaͤſſert werden koͤnnen oder nicht.
Wo man ein durchfließendes Waſſer hat, iſt es mehrentheils von großer Wich-
tigkeit, welche Gerechtſamen und Beſchraͤnkungen in Anſehung deſſelben auf meinem
Grund und Boden und dem meiner Nachbarn Statt finden.
Die Pferch- oder Hirdenſchlagsgerechtigkeit. Welchen Begriff man mit dieſem
Ausdrucke zu verbinden habe, daruͤber ſind die Rechtsgelehrten ſelbſt noch uneins,
und was manche daruͤber geſagt haben, beweiſ’t, daß ſie von den landwirthſchaft-
lichen Verhaͤltniſſen auch nicht die geringſte Kenntniß hatten. Es wird ohne Zweifel
die Gerechtigkeit, wornach eine Schaͤferei eines andern Acker duͤngen muß, und
welche in mehreren Gegenden uͤblich iſt, darunter verſtanden werden. Vergl. Hage-
mann, Seite 593.
§. 118.
Andere Gerechtigkeiten und Privilegien, wie die Gerichtsbarkeit, die ſich in
hohe, niedrige und Pfahlgerichte unterſcheidet, die Kanzlei- oder Schriftſaͤſſigkeit,
die Zoll- und Acciſefreiheit, die Landtagsfaͤhigkeit, muß ein jeder nach ſeinen und des
Landes Verhaͤltniſſen anſchlagen. Die Brauerei-, Brennerei-, Muͤhlen- und Krug-
privilegien, oder der Zwang, ſich ſolchen zu unterwerfen, ſind oft von großer Wich-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |