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Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809.

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Werthschätzung eines Landguts.
tigkeit. Aber aufgeklärte Regierungen suchen auch diese, dem Ganzen höchst nach-
theilige Gewerbsbeschränkungen zu entfernen.

§. 119.

Wie der
Werth dieser
Umstände und
Verhältnisse
im Allgemei-
nen zu bestim-
men.
Aus der gehörigen Erwägung aller dieser Umstände kann zwar keine nach Gelde
genau zu bestimmende, positive Werthschätzung, wohl aber eine zureichende, um sich
zu dem Ankauf dieses Guts zu entschließen, hervorgehen. Nachdem man zuvörderst
bestimmt hat, was der eigentliche Grund und Boden, ohne alle Rücksicht auf beson-
dere Nebenumstände, werth seyn könne, wird man am besten nach der im §. 61. vor-
geschlagenen Methode verfahren, und alle günstige und ungünstige Nebenumstände,
jeden auf seiner Seite, taxiren, und so die Bilanz ziehn, ob man mehr oder weniger,
als der eigentliche Grundwerth beträgt, dafür geben könne.

Die Pachtung.
§. 120.

Verschiedene
Gewerbes-
Grundsätze des
Eigenthümers
und Pächters.
Die zweite Art, sich in den Besitz eines Landguts zu setzen, ist die Pacht. Sie
ist ein Kauf des Guts oder seines Ertrages auf gewisse Jahre, und hat daher mit dem
Kaufe manches gleich. Die Nachforschung eines, dem Vermögen und der Betrieb-
samkeit des Landwirths angemessenen Landguts, die Untersuchung des vorläufig ge-
wählten und die Schätzung desselben, müssen auf gleiche Weise geschehen. Allein
bei der Pachtung sind auch manche, wesentlich verschiedene und gerade entgegenge-
setzte Rücksichten zu nehmen. Der Eigenthümer treibt sein Gewerbe oder muß es
in der Absicht treiben, von seinem Gute einen sich immer vermehrenden Ertrag zu
erhalten, oder dessen Kapitalwerth immer zu erhöhen. Der Pächter kann nur auf
den möglich höchsten Ertrag in seinen Pachtjahren sehen, unbekümmert um den
Werth, den das Gut nach Ablauf derselben haben wird. Wenn der Eigenthümer
deshalb in den erstern Jahren gern mit einem geringern Ertrage zufrieden ist, um mit
Sicherheit auf einen desto größern und nachhaltigern in der Folge rechnen zu können,
so wird der Pächter den möglich höchsten in den ersten Jahren zu gewinnen suchen,
selbst wenn der der letztern noch während seiner Pachtzeit dadurch verringert würde.
Denn der Eigenthümer, der als vollkommener Landwirth handeln will, belegt sein
Kapital und sein disponibles Einkommen in seinem Gute selbst am liebsten und am

vortheil-

Werthſchaͤtzung eines Landguts.
tigkeit. Aber aufgeklaͤrte Regierungen ſuchen auch dieſe, dem Ganzen hoͤchſt nach-
theilige Gewerbsbeſchraͤnkungen zu entfernen.

§. 119.

Wie der
Werth dieſer
Umſtaͤnde und
Verhaͤltniſſe
im Allgemei-
nen zu beſtim-
men.
Aus der gehoͤrigen Erwaͤgung aller dieſer Umſtaͤnde kann zwar keine nach Gelde
genau zu beſtimmende, poſitive Werthſchaͤtzung, wohl aber eine zureichende, um ſich
zu dem Ankauf dieſes Guts zu entſchließen, hervorgehen. Nachdem man zuvoͤrderſt
beſtimmt hat, was der eigentliche Grund und Boden, ohne alle Ruͤckſicht auf beſon-
dere Nebenumſtaͤnde, werth ſeyn koͤnne, wird man am beſten nach der im §. 61. vor-
geſchlagenen Methode verfahren, und alle guͤnſtige und unguͤnſtige Nebenumſtaͤnde,
jeden auf ſeiner Seite, taxiren, und ſo die Bilanz ziehn, ob man mehr oder weniger,
als der eigentliche Grundwerth betraͤgt, dafuͤr geben koͤnne.

Die Pachtung.
§. 120.

Verſchiedene
Gewerbes-
Grundſaͤtze des
Eigenthuͤmers
und Paͤchters.
Die zweite Art, ſich in den Beſitz eines Landguts zu ſetzen, iſt die Pacht. Sie
iſt ein Kauf des Guts oder ſeines Ertrages auf gewiſſe Jahre, und hat daher mit dem
Kaufe manches gleich. Die Nachforſchung eines, dem Vermoͤgen und der Betrieb-
ſamkeit des Landwirths angemeſſenen Landguts, die Unterſuchung des vorlaͤufig ge-
waͤhlten und die Schaͤtzung deſſelben, muͤſſen auf gleiche Weiſe geſchehen. Allein
bei der Pachtung ſind auch manche, weſentlich verſchiedene und gerade entgegenge-
ſetzte Ruͤckſichten zu nehmen. Der Eigenthuͤmer treibt ſein Gewerbe oder muß es
in der Abſicht treiben, von ſeinem Gute einen ſich immer vermehrenden Ertrag zu
erhalten, oder deſſen Kapitalwerth immer zu erhoͤhen. Der Paͤchter kann nur auf
den moͤglich hoͤchſten Ertrag in ſeinen Pachtjahren ſehen, unbekuͤmmert um den
Werth, den das Gut nach Ablauf derſelben haben wird. Wenn der Eigenthuͤmer
deshalb in den erſtern Jahren gern mit einem geringern Ertrage zufrieden iſt, um mit
Sicherheit auf einen deſto groͤßern und nachhaltigern in der Folge rechnen zu koͤnnen,
ſo wird der Paͤchter den moͤglich hoͤchſten in den erſten Jahren zu gewinnen ſuchen,
ſelbſt wenn der der letztern noch waͤhrend ſeiner Pachtzeit dadurch verringert wuͤrde.
Denn der Eigenthuͤmer, der als vollkommener Landwirth handeln will, belegt ſein
Kapital und ſein disponibles Einkommen in ſeinem Gute ſelbſt am liebſten und am

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[80/0110] Werthſchaͤtzung eines Landguts. tigkeit. Aber aufgeklaͤrte Regierungen ſuchen auch dieſe, dem Ganzen hoͤchſt nach- theilige Gewerbsbeſchraͤnkungen zu entfernen. §. 119. Aus der gehoͤrigen Erwaͤgung aller dieſer Umſtaͤnde kann zwar keine nach Gelde genau zu beſtimmende, poſitive Werthſchaͤtzung, wohl aber eine zureichende, um ſich zu dem Ankauf dieſes Guts zu entſchließen, hervorgehen. Nachdem man zuvoͤrderſt beſtimmt hat, was der eigentliche Grund und Boden, ohne alle Ruͤckſicht auf beſon- dere Nebenumſtaͤnde, werth ſeyn koͤnne, wird man am beſten nach der im §. 61. vor- geſchlagenen Methode verfahren, und alle guͤnſtige und unguͤnſtige Nebenumſtaͤnde, jeden auf ſeiner Seite, taxiren, und ſo die Bilanz ziehn, ob man mehr oder weniger, als der eigentliche Grundwerth betraͤgt, dafuͤr geben koͤnne. Wie der Werth dieſer Umſtaͤnde und Verhaͤltniſſe im Allgemei- nen zu beſtim- men. Die Pachtung. §. 120. Die zweite Art, ſich in den Beſitz eines Landguts zu ſetzen, iſt die Pacht. Sie iſt ein Kauf des Guts oder ſeines Ertrages auf gewiſſe Jahre, und hat daher mit dem Kaufe manches gleich. Die Nachforſchung eines, dem Vermoͤgen und der Betrieb- ſamkeit des Landwirths angemeſſenen Landguts, die Unterſuchung des vorlaͤufig ge- waͤhlten und die Schaͤtzung deſſelben, muͤſſen auf gleiche Weiſe geſchehen. Allein bei der Pachtung ſind auch manche, weſentlich verſchiedene und gerade entgegenge- ſetzte Ruͤckſichten zu nehmen. Der Eigenthuͤmer treibt ſein Gewerbe oder muß es in der Abſicht treiben, von ſeinem Gute einen ſich immer vermehrenden Ertrag zu erhalten, oder deſſen Kapitalwerth immer zu erhoͤhen. Der Paͤchter kann nur auf den moͤglich hoͤchſten Ertrag in ſeinen Pachtjahren ſehen, unbekuͤmmert um den Werth, den das Gut nach Ablauf derſelben haben wird. Wenn der Eigenthuͤmer deshalb in den erſtern Jahren gern mit einem geringern Ertrage zufrieden iſt, um mit Sicherheit auf einen deſto groͤßern und nachhaltigern in der Folge rechnen zu koͤnnen, ſo wird der Paͤchter den moͤglich hoͤchſten in den erſten Jahren zu gewinnen ſuchen, ſelbſt wenn der der letztern noch waͤhrend ſeiner Pachtzeit dadurch verringert wuͤrde. Denn der Eigenthuͤmer, der als vollkommener Landwirth handeln will, belegt ſein Kapital und ſein disponibles Einkommen in ſeinem Gute ſelbſt am liebſten und am vortheil- Verſchiedene Gewerbes- Grundſaͤtze des Eigenthuͤmers und Paͤchters.

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Zitationshilfe: Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809, S. 80. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thaer_landwirthschaft01_1809/110>, abgerufen am 21.11.2024.