Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809.Werthschätzung eines Landguts. tigkeit. Aber aufgeklärte Regierungen suchen auch diese, dem Ganzen höchst nach-theilige Gewerbsbeschränkungen zu entfernen. §. 119. Wie der Die Pachtung. §. 120. Verschiedene vortheil-
Werthſchaͤtzung eines Landguts. tigkeit. Aber aufgeklaͤrte Regierungen ſuchen auch dieſe, dem Ganzen hoͤchſt nach-theilige Gewerbsbeſchraͤnkungen zu entfernen. §. 119. Wie der Die Pachtung. §. 120. Verſchiedene vortheil-
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Werthſchaͤtzung eines Landguts.
tigkeit. Aber aufgeklaͤrte Regierungen ſuchen auch dieſe, dem Ganzen hoͤchſt nach-
theilige Gewerbsbeſchraͤnkungen zu entfernen.
§. 119.
Aus der gehoͤrigen Erwaͤgung aller dieſer Umſtaͤnde kann zwar keine nach Gelde
genau zu beſtimmende, poſitive Werthſchaͤtzung, wohl aber eine zureichende, um ſich
zu dem Ankauf dieſes Guts zu entſchließen, hervorgehen. Nachdem man zuvoͤrderſt
beſtimmt hat, was der eigentliche Grund und Boden, ohne alle Ruͤckſicht auf beſon-
dere Nebenumſtaͤnde, werth ſeyn koͤnne, wird man am beſten nach der im §. 61. vor-
geſchlagenen Methode verfahren, und alle guͤnſtige und unguͤnſtige Nebenumſtaͤnde,
jeden auf ſeiner Seite, taxiren, und ſo die Bilanz ziehn, ob man mehr oder weniger,
als der eigentliche Grundwerth betraͤgt, dafuͤr geben koͤnne.
Wie der
Werth dieſer
Umſtaͤnde und
Verhaͤltniſſe
im Allgemei-
nen zu beſtim-
men.
Die Pachtung.
§. 120.
Die zweite Art, ſich in den Beſitz eines Landguts zu ſetzen, iſt die Pacht. Sie
iſt ein Kauf des Guts oder ſeines Ertrages auf gewiſſe Jahre, und hat daher mit dem
Kaufe manches gleich. Die Nachforſchung eines, dem Vermoͤgen und der Betrieb-
ſamkeit des Landwirths angemeſſenen Landguts, die Unterſuchung des vorlaͤufig ge-
waͤhlten und die Schaͤtzung deſſelben, muͤſſen auf gleiche Weiſe geſchehen. Allein
bei der Pachtung ſind auch manche, weſentlich verſchiedene und gerade entgegenge-
ſetzte Ruͤckſichten zu nehmen. Der Eigenthuͤmer treibt ſein Gewerbe oder muß es
in der Abſicht treiben, von ſeinem Gute einen ſich immer vermehrenden Ertrag zu
erhalten, oder deſſen Kapitalwerth immer zu erhoͤhen. Der Paͤchter kann nur auf
den moͤglich hoͤchſten Ertrag in ſeinen Pachtjahren ſehen, unbekuͤmmert um den
Werth, den das Gut nach Ablauf derſelben haben wird. Wenn der Eigenthuͤmer
deshalb in den erſtern Jahren gern mit einem geringern Ertrage zufrieden iſt, um mit
Sicherheit auf einen deſto groͤßern und nachhaltigern in der Folge rechnen zu koͤnnen,
ſo wird der Paͤchter den moͤglich hoͤchſten in den erſten Jahren zu gewinnen ſuchen,
ſelbſt wenn der der letztern noch waͤhrend ſeiner Pachtzeit dadurch verringert wuͤrde.
Denn der Eigenthuͤmer, der als vollkommener Landwirth handeln will, belegt ſein
Kapital und ſein disponibles Einkommen in ſeinem Gute ſelbſt am liebſten und am
vortheil-
Verſchiedene
Gewerbes-
Grundſaͤtze des
Eigenthuͤmers
und Paͤchters.
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