Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809.Die Pachtung. freilich eine weit höhere Rente daraus zog, haben alle im Pachtkontrakte aufge-führte Klausen und angeordnete Kontrollen -- denen sich der rechtliche Mann um so weniger unterwarf -- es nicht verhindern können, daß sie sich beträchtlich ver- schlechterten, und schon, bei noch bestehenden hohen Kornpreisen, in ihrer Rente, so wie in ihrer Produktion, merklich herabsanken. §. 124. Da indessen manche Gutsbesitzer verhindert werden, ihre Güter selbst zu ver- §. 125. Die Uebernehmung des Inventariums, als eisern oder nach der Taxation, hat Die Pachtung. freilich eine weit hoͤhere Rente daraus zog, haben alle im Pachtkontrakte aufge-fuͤhrte Klauſen und angeordnete Kontrollen — denen ſich der rechtliche Mann um ſo weniger unterwarf — es nicht verhindern koͤnnen, daß ſie ſich betraͤchtlich ver- ſchlechterten, und ſchon, bei noch beſtehenden hohen Kornpreiſen, in ihrer Rente, ſo wie in ihrer Produktion, merklich herabſanken. §. 124. Da indeſſen manche Gutsbeſitzer verhindert werden, ihre Guͤter ſelbſt zu ver- §. 125. Die Uebernehmung des Inventariums, als eiſern oder nach der Taxation, hat <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0116" n="86"/><fw place="top" type="header">Die Pachtung.</fw><lb/> freilich eine weit hoͤhere Rente daraus zog, haben alle im Pachtkontrakte aufge-<lb/> fuͤhrte Klauſen und angeordnete Kontrollen — denen ſich der rechtliche Mann um<lb/> ſo weniger unterwarf — es nicht verhindern koͤnnen, daß ſie ſich betraͤchtlich ver-<lb/> ſchlechterten, und ſchon, bei noch beſtehenden hohen Kornpreiſen, in ihrer Rente,<lb/> ſo wie in ihrer Produktion, merklich herabſanken.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 124.</head><lb/> <p>Da indeſſen manche Gutsbeſitzer verhindert werden, ihre Guͤter ſelbſt zu ver-<lb/> walten, und die Adminiſtration durch andere, ohne das unmittelbare Auge des<lb/> Herrn, oft große Schwierigkeiten und Bedenklichkeiten hat; ſo ſcheinen Verpach-<lb/> tungen nothwendig zu ſeyn, und eine Einrichtung, die den Verpaͤchter, den Paͤch-<lb/> ter und das Gut ſelbſt moͤglichſt ſicherte, waͤre nicht nur fuͤr Gutsbeſitzer und fuͤr<lb/> Landwirthſchaft Treibende, ſondern auch fuͤr das allgemeine Beſte, von groͤßter<lb/> Wichtigkeit. Das in Grund und Boden ſteckende Vermoͤgen der Eigenthuͤmer<lb/> gaͤbe ſeinen Ertrag durch die Rente, und der Gewerbe Treibende koͤnnte ſein Kapi-<lb/> tal ganz dem Betriebe widmen. Der Grund und Boden wuͤrde die hoͤchſte Produk-<lb/> tion geben, und dabei ſeine Kraft und ſeinen Werth von Jahr zu Jahren vermeh-<lb/> ren, und dann wirklich Verpachtung nachhaltig vortheilhafter, wie eigene Admini-<lb/> ſtration machen. In meiner engliſchen Landwirthſchaft, Bd. <hi rendition="#aq">II.</hi> Abth. 2. S. 87.<lb/> habe ich einen Vorſchlag gethan, wornach der Paͤchter nach Ablauf eines Termins<lb/> eine Erneuerung deſſelben unter gewiſſen Bedingungen <hi rendition="#g">durchaus</hi> verlangen kann,<lb/> wenn ihn der Eigenthuͤmer nicht durch eine angemeſſene betraͤchtliche Entſchaͤdi-<lb/> gungsſumme abfinden will, mittelſt welcher jener, fuͤr den aus ſeinen Verbeſſerun-<lb/> gen durch laͤngere Bewirthſchaftung des Guts zu ziehenden Vortheil, hinlaͤnglich<lb/> entſchaͤdigt wird, ſo daß er wenigſtens nicht beſorgen darf, der Eigenthuͤmer werde<lb/> ihn, ohne die erheblichſten Gruͤnde, aufkuͤndigen, wobei dieſer aber doch die Ge-<lb/> walt behaͤlt, ſein Gut ſelbſt wieder anzutreten, wenn er es ſeinen Verhaͤltniſſen<lb/> nach rathſam findet. Dieſer Vorſchlag ließe ſich noch auf verſchiedene Weiſe<lb/> modifiziren.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 125.</head><lb/> <p>Die Uebernehmung des Inventariums, als eiſern oder nach der Taxation, hat<lb/> manche Schwierigkeiten, und oft liegt darin ein großes Hinderniß der Verbeſſerun-<lb/> gen. Ein reiner Verkauf deſſelben an den antretenden Paͤchter hat immer Vor-<lb/> zuͤge, wenn man mit ihm des Handels eins werden kann; ſonſt verkauft man es,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [86/0116]
Die Pachtung.
freilich eine weit hoͤhere Rente daraus zog, haben alle im Pachtkontrakte aufge-
fuͤhrte Klauſen und angeordnete Kontrollen — denen ſich der rechtliche Mann um
ſo weniger unterwarf — es nicht verhindern koͤnnen, daß ſie ſich betraͤchtlich ver-
ſchlechterten, und ſchon, bei noch beſtehenden hohen Kornpreiſen, in ihrer Rente,
ſo wie in ihrer Produktion, merklich herabſanken.
§. 124.
Da indeſſen manche Gutsbeſitzer verhindert werden, ihre Guͤter ſelbſt zu ver-
walten, und die Adminiſtration durch andere, ohne das unmittelbare Auge des
Herrn, oft große Schwierigkeiten und Bedenklichkeiten hat; ſo ſcheinen Verpach-
tungen nothwendig zu ſeyn, und eine Einrichtung, die den Verpaͤchter, den Paͤch-
ter und das Gut ſelbſt moͤglichſt ſicherte, waͤre nicht nur fuͤr Gutsbeſitzer und fuͤr
Landwirthſchaft Treibende, ſondern auch fuͤr das allgemeine Beſte, von groͤßter
Wichtigkeit. Das in Grund und Boden ſteckende Vermoͤgen der Eigenthuͤmer
gaͤbe ſeinen Ertrag durch die Rente, und der Gewerbe Treibende koͤnnte ſein Kapi-
tal ganz dem Betriebe widmen. Der Grund und Boden wuͤrde die hoͤchſte Produk-
tion geben, und dabei ſeine Kraft und ſeinen Werth von Jahr zu Jahren vermeh-
ren, und dann wirklich Verpachtung nachhaltig vortheilhafter, wie eigene Admini-
ſtration machen. In meiner engliſchen Landwirthſchaft, Bd. II. Abth. 2. S. 87.
habe ich einen Vorſchlag gethan, wornach der Paͤchter nach Ablauf eines Termins
eine Erneuerung deſſelben unter gewiſſen Bedingungen durchaus verlangen kann,
wenn ihn der Eigenthuͤmer nicht durch eine angemeſſene betraͤchtliche Entſchaͤdi-
gungsſumme abfinden will, mittelſt welcher jener, fuͤr den aus ſeinen Verbeſſerun-
gen durch laͤngere Bewirthſchaftung des Guts zu ziehenden Vortheil, hinlaͤnglich
entſchaͤdigt wird, ſo daß er wenigſtens nicht beſorgen darf, der Eigenthuͤmer werde
ihn, ohne die erheblichſten Gruͤnde, aufkuͤndigen, wobei dieſer aber doch die Ge-
walt behaͤlt, ſein Gut ſelbſt wieder anzutreten, wenn er es ſeinen Verhaͤltniſſen
nach rathſam findet. Dieſer Vorſchlag ließe ſich noch auf verſchiedene Weiſe
modifiziren.
§. 125.
Die Uebernehmung des Inventariums, als eiſern oder nach der Taxation, hat
manche Schwierigkeiten, und oft liegt darin ein großes Hinderniß der Verbeſſerun-
gen. Ein reiner Verkauf deſſelben an den antretenden Paͤchter hat immer Vor-
zuͤge, wenn man mit ihm des Handels eins werden kann; ſonſt verkauft man es,
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |