Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809.Die Pachtung. wie man will, und der Pächter schafft sich ein neues. Jedoch versteht es sich, daßhier von ganz kurzen Pachtungen die Rede gar nicht seyn könne. Auch wird die erste Einführung dieser sonst so natürlichen Einrichtung, die alle Vorstandsgelder und Kautionen unnöthig machte, in Gegenden, wo das Gegentheil gebräuchlich ist, Schwierigkeit finden. §. 126. Erhebliche Meliorationen, die den Grundwerth des Landguts auf ewig ver- Bei allen Reparationen, sie mögen groß seyn oder klein, scheint es am zweck- Die Erbpacht. §. 127. Die Erbpacht hat das Eigenthümliche, daß sie dem Inhaber eine eben soDie Erbpacht. Sie ist mehr oder minder beschränkend nach den darüber geschlossenen Kon- Die Pachtung. wie man will, und der Paͤchter ſchafft ſich ein neues. Jedoch verſteht es ſich, daßhier von ganz kurzen Pachtungen die Rede gar nicht ſeyn koͤnne. Auch wird die erſte Einfuͤhrung dieſer ſonſt ſo natuͤrlichen Einrichtung, die alle Vorſtandsgelder und Kautionen unnoͤthig machte, in Gegenden, wo das Gegentheil gebraͤuchlich iſt, Schwierigkeit finden. §. 126. Erhebliche Meliorationen, die den Grundwerth des Landguts auf ewig ver- Bei allen Reparationen, ſie moͤgen groß ſeyn oder klein, ſcheint es am zweck- Die Erbpacht. §. 127. Die Erbpacht hat das Eigenthuͤmliche, daß ſie dem Inhaber eine eben ſoDie Erbpacht. Sie iſt mehr oder minder beſchraͤnkend nach den daruͤber geſchloſſenen Kon- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0117" n="87"/><fw place="top" type="header">Die Pachtung.</fw><lb/> wie man will, und der Paͤchter ſchafft ſich ein neues. Jedoch verſteht es ſich, daß<lb/> hier von ganz kurzen Pachtungen die Rede gar nicht ſeyn koͤnne. Auch wird die<lb/><hi rendition="#g">erſte</hi> Einfuͤhrung dieſer ſonſt ſo natuͤrlichen Einrichtung, die alle Vorſtandsgelder<lb/> und Kautionen unnoͤthig machte, in Gegenden, wo das Gegentheil gebraͤuchlich iſt,<lb/> Schwierigkeit finden.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 126.</head><lb/> <p>Erhebliche Meliorationen, die den Grundwerth des Landguts auf ewig ver-<lb/> beſſern, koͤnnen von dem Paͤchter auf keine Weiſe verlangt werden. Die Gelegen-<lb/> heit dazu iſt dennoch ſo oft vorhanden, und der Nutzen ſo anerkannt, daß beide<lb/> Theile ſie zu befoͤrdern geneigt ſeyn muͤſſen. Hier waͤren die Bedingungen zu ma-<lb/> chen, daß der Eigenthuͤmer das dazu erforderliche Kapital, welches auf eine ge-<lb/> wiſſe Summe beſtimmt werden koͤnnte, hergaͤbe, wenn der Paͤchter ſolches waͤh-<lb/> rend ſeiner Pachtzeit mit 10 Prozent zu verzinſen ſich erbietet. Bei dieſer Verzin-<lb/> ſung wird der Paͤchter keine Meliorationen vorſchlagen, von deren reellen Nutzen<lb/> er nicht die vollkommenſte Ueberzeugung hat, und der Verpaͤchter hat nur zu unter-<lb/> ſuchen, ob eine ſolche Melioration auch ausdauernd ſey.</p><lb/> <p>Bei allen Reparationen, ſie moͤgen groß ſeyn oder klein, ſcheint es am zweck-<lb/> maͤßigſten, daß der Eigenthuͤmer das Material, der Paͤchter aber die Arbeit be-<lb/> zahle. Kleine Reparationen auf des Paͤchters, große auf des Verpaͤchters Koſten<lb/> zu ſetzen, gehoͤrt zu den nachtheiligſten Bedingungen, die man machen kann.</p> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#g">Die Erbpacht</hi>.</hi> </head><lb/> <div n="4"> <head>§. 127.</head><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">Erbpacht</hi> hat das Eigenthuͤmliche, daß ſie dem Inhaber eine eben ſo<note place="right">Die Erbpacht.</note><lb/> freie und ſichere Benutzung gewaͤhrt, wie vollkommnes Eigenthum, dem Grund-<lb/> herrn aber, unter <hi rendition="#g">gehoͤrigen Bedingungen</hi>, eine ſichere, keinem Riſiko<lb/> unterworfene und nie zu ſchmaͤlernde Rente giebt.</p><lb/> <p>Sie iſt mehr oder minder beſchraͤnkend nach den daruͤber geſchloſſenen Kon-<lb/> trakten. Oft hat man allerlei Bedingungen hinzugefuͤgt, die ohne reellen und<lb/> auf eine andere Weiſe nicht weit beſſer zu erreichenden Vortheil des Grundherrn,<lb/> fuͤr den Erbpaͤchter aber hoͤchſt laͤſtig ſind und den Werth des Grundſtuͤcks vermin-<lb/> dern. Dahin gehoͤrt die Beſchraͤnkung im Verkauf und in der Vererbung, indem<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [87/0117]
Die Pachtung.
wie man will, und der Paͤchter ſchafft ſich ein neues. Jedoch verſteht es ſich, daß
hier von ganz kurzen Pachtungen die Rede gar nicht ſeyn koͤnne. Auch wird die
erſte Einfuͤhrung dieſer ſonſt ſo natuͤrlichen Einrichtung, die alle Vorſtandsgelder
und Kautionen unnoͤthig machte, in Gegenden, wo das Gegentheil gebraͤuchlich iſt,
Schwierigkeit finden.
§. 126.
Erhebliche Meliorationen, die den Grundwerth des Landguts auf ewig ver-
beſſern, koͤnnen von dem Paͤchter auf keine Weiſe verlangt werden. Die Gelegen-
heit dazu iſt dennoch ſo oft vorhanden, und der Nutzen ſo anerkannt, daß beide
Theile ſie zu befoͤrdern geneigt ſeyn muͤſſen. Hier waͤren die Bedingungen zu ma-
chen, daß der Eigenthuͤmer das dazu erforderliche Kapital, welches auf eine ge-
wiſſe Summe beſtimmt werden koͤnnte, hergaͤbe, wenn der Paͤchter ſolches waͤh-
rend ſeiner Pachtzeit mit 10 Prozent zu verzinſen ſich erbietet. Bei dieſer Verzin-
ſung wird der Paͤchter keine Meliorationen vorſchlagen, von deren reellen Nutzen
er nicht die vollkommenſte Ueberzeugung hat, und der Verpaͤchter hat nur zu unter-
ſuchen, ob eine ſolche Melioration auch ausdauernd ſey.
Bei allen Reparationen, ſie moͤgen groß ſeyn oder klein, ſcheint es am zweck-
maͤßigſten, daß der Eigenthuͤmer das Material, der Paͤchter aber die Arbeit be-
zahle. Kleine Reparationen auf des Paͤchters, große auf des Verpaͤchters Koſten
zu ſetzen, gehoͤrt zu den nachtheiligſten Bedingungen, die man machen kann.
Die Erbpacht.
§. 127.
Die Erbpacht hat das Eigenthuͤmliche, daß ſie dem Inhaber eine eben ſo
freie und ſichere Benutzung gewaͤhrt, wie vollkommnes Eigenthum, dem Grund-
herrn aber, unter gehoͤrigen Bedingungen, eine ſichere, keinem Riſiko
unterworfene und nie zu ſchmaͤlernde Rente giebt.
Die Erbpacht.
Sie iſt mehr oder minder beſchraͤnkend nach den daruͤber geſchloſſenen Kon-
trakten. Oft hat man allerlei Bedingungen hinzugefuͤgt, die ohne reellen und
auf eine andere Weiſe nicht weit beſſer zu erreichenden Vortheil des Grundherrn,
fuͤr den Erbpaͤchter aber hoͤchſt laͤſtig ſind und den Werth des Grundſtuͤcks vermin-
dern. Dahin gehoͤrt die Beſchraͤnkung im Verkauf und in der Vererbung, indem
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |