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Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809.

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Werthschätzung eines Landguts.

a) starken Weizenboden, der in diesem Sinne wohl nur in angeschwemmten
Stromniederungen vorkommt;

b) Weizenacker schlechthin, wenn er nur nach der Düngung Weizen und nach
der zweiten ungedüngten Brache Rocken tragen kann.

2) Gerstacker. Bei dieser und der folgenden Klasse wird nicht auf die erste
oder Winterfrucht, sondern nur auf die zweite oder Sommerfrucht Rücksicht genom-
men. Man unterscheidet auch hier

a) starken Gerstboden, der bei sechsjähriger Düngung zweimal nach der Win-
terung Gerste trägt. Da manche annehmen, daß ein solcher Boden sich in der ersten
Saat auch zum Weizen qualifizire, so setzen ihn mit diesem in eine Klasse. Andere
aber unterscheiden ihn richtiger davon, indem mancher Boden der Gerste ungemein
zuträglich, für den Weizen aber nicht so geeignet seyn kann, daß er ihn mit größerem
Vortheil wie Rocken trüge. Dagegen kann der gebundene, dem Weizen mehr als
dem Rocken zusagende Boden für die Gerste minder geeignet seyn, und mit weit grö-
ßerem Vortheil in jeder Saat Hafer tragen.

b) schwacher Gerstboden, der nur in der zweiten Frucht nach dem Dünger,
Gerste trägt, dem man in der vierten aber Hafer, obwohl mit geringem Erfolge
tragen läßt.

Wo große und kleine Gerste gebaut wird, nennt man jenen auch großen Gerst-,
diesen kleinen Gerstboden.

3) Haferacker, welcher nach der Winterung Hafer trägt. Eigentlich gehört in
diese Klasse nur der zähe, sogenannte kalkgründige Boden; denn jeder andere, der
mit Vortheil Hafer trägt, wäre bei gehöriger Kultur auch im Stande, Gerste zu
tragen. Im Allgemeinen setzt man aber auch denjenigen Boden in diese Klasse, den
man für Gerste zu leicht oder zu lose hält. Man unterscheidet

a) starkes Haferland, welches bei neunjähriger Düngung jedesmal nach der
Winterung, also dreimal Hafer trägt.

b) mittleres Haferland, welches man im achten Jahre nach der Düngung
ruhen läßt.

c) schwaches Haferland, dem man nur einmal unter diesen Umständen Hafer
abnimmt.


Erster Theil. F
Werthſchaͤtzung eines Landguts.

a) ſtarken Weizenboden, der in dieſem Sinne wohl nur in angeſchwemmten
Stromniederungen vorkommt;

b) Weizenacker ſchlechthin, wenn er nur nach der Duͤngung Weizen und nach
der zweiten ungeduͤngten Brache Rocken tragen kann.

2) Gerſtacker. Bei dieſer und der folgenden Klaſſe wird nicht auf die erſte
oder Winterfrucht, ſondern nur auf die zweite oder Sommerfrucht Ruͤckſicht genom-
men. Man unterſcheidet auch hier

a) ſtarken Gerſtboden, der bei ſechsjaͤhriger Duͤngung zweimal nach der Win-
terung Gerſte traͤgt. Da manche annehmen, daß ein ſolcher Boden ſich in der erſten
Saat auch zum Weizen qualifizire, ſo ſetzen ihn mit dieſem in eine Klaſſe. Andere
aber unterſcheiden ihn richtiger davon, indem mancher Boden der Gerſte ungemein
zutraͤglich, fuͤr den Weizen aber nicht ſo geeignet ſeyn kann, daß er ihn mit groͤßerem
Vortheil wie Rocken truͤge. Dagegen kann der gebundene, dem Weizen mehr als
dem Rocken zuſagende Boden fuͤr die Gerſte minder geeignet ſeyn, und mit weit groͤ-
ßerem Vortheil in jeder Saat Hafer tragen.

b) ſchwacher Gerſtboden, der nur in der zweiten Frucht nach dem Duͤnger,
Gerſte traͤgt, dem man in der vierten aber Hafer, obwohl mit geringem Erfolge
tragen laͤßt.

Wo große und kleine Gerſte gebaut wird, nennt man jenen auch großen Gerſt-,
dieſen kleinen Gerſtboden.

3) Haferacker, welcher nach der Winterung Hafer traͤgt. Eigentlich gehoͤrt in
dieſe Klaſſe nur der zaͤhe, ſogenannte kalkgruͤndige Boden; denn jeder andere, der
mit Vortheil Hafer traͤgt, waͤre bei gehoͤriger Kultur auch im Stande, Gerſte zu
tragen. Im Allgemeinen ſetzt man aber auch denjenigen Boden in dieſe Klaſſe, den
man fuͤr Gerſte zu leicht oder zu loſe haͤlt. Man unterſcheidet

a) ſtarkes Haferland, welches bei neunjaͤhriger Duͤngung jedesmal nach der
Winterung, alſo dreimal Hafer traͤgt.

b) mittleres Haferland, welches man im achten Jahre nach der Duͤngung
ruhen laͤßt.

c) ſchwaches Haferland, dem man nur einmal unter dieſen Umſtaͤnden Hafer
abnimmt.


Erſter Theil. F
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[41/0071] Werthſchaͤtzung eines Landguts. a) ſtarken Weizenboden, der in dieſem Sinne wohl nur in angeſchwemmten Stromniederungen vorkommt; b) Weizenacker ſchlechthin, wenn er nur nach der Duͤngung Weizen und nach der zweiten ungeduͤngten Brache Rocken tragen kann. 2) Gerſtacker. Bei dieſer und der folgenden Klaſſe wird nicht auf die erſte oder Winterfrucht, ſondern nur auf die zweite oder Sommerfrucht Ruͤckſicht genom- men. Man unterſcheidet auch hier a) ſtarken Gerſtboden, der bei ſechsjaͤhriger Duͤngung zweimal nach der Win- terung Gerſte traͤgt. Da manche annehmen, daß ein ſolcher Boden ſich in der erſten Saat auch zum Weizen qualifizire, ſo ſetzen ihn mit dieſem in eine Klaſſe. Andere aber unterſcheiden ihn richtiger davon, indem mancher Boden der Gerſte ungemein zutraͤglich, fuͤr den Weizen aber nicht ſo geeignet ſeyn kann, daß er ihn mit groͤßerem Vortheil wie Rocken truͤge. Dagegen kann der gebundene, dem Weizen mehr als dem Rocken zuſagende Boden fuͤr die Gerſte minder geeignet ſeyn, und mit weit groͤ- ßerem Vortheil in jeder Saat Hafer tragen. b) ſchwacher Gerſtboden, der nur in der zweiten Frucht nach dem Duͤnger, Gerſte traͤgt, dem man in der vierten aber Hafer, obwohl mit geringem Erfolge tragen laͤßt. Wo große und kleine Gerſte gebaut wird, nennt man jenen auch großen Gerſt-, dieſen kleinen Gerſtboden. 3) Haferacker, welcher nach der Winterung Hafer traͤgt. Eigentlich gehoͤrt in dieſe Klaſſe nur der zaͤhe, ſogenannte kalkgruͤndige Boden; denn jeder andere, der mit Vortheil Hafer traͤgt, waͤre bei gehoͤriger Kultur auch im Stande, Gerſte zu tragen. Im Allgemeinen ſetzt man aber auch denjenigen Boden in dieſe Klaſſe, den man fuͤr Gerſte zu leicht oder zu loſe haͤlt. Man unterſcheidet a) ſtarkes Haferland, welches bei neunjaͤhriger Duͤngung jedesmal nach der Winterung, alſo dreimal Hafer traͤgt. b) mittleres Haferland, welches man im achten Jahre nach der Duͤngung ruhen laͤßt. c) ſchwaches Haferland, dem man nur einmal unter dieſen Umſtaͤnden Hafer abnimmt. Erſter Theil. F

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Zitationshilfe: Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thaer_landwirthschaft01_1809/71>, abgerufen am 21.11.2024.