Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809.Werthschätzung eines Landguts. geringe, angeschlagen wird. Man wähnt so, wie in manchen Fällen, einen Fehlerdurch den andern auszugleichen. Der Käufer muß, nach der Kenntniß, die er von den Wiesen und von ihrer §. 79. Die Weiden hielt man für eben so unentbehrlich wie die Wiesen, bis man ent-Schätzung der §. 80. Die Weiden finden statt: 1) auf raumen oder mit Bäumen wenig besetzten Weideangern. Sind sie hier privativ und uneingeschränkt, so ist der Grundwerth des Bodens Häufiger aber findet es sich, daß solche Weideanger Kommungüter sind, und Werthſchaͤtzung eines Landguts. geringe, angeſchlagen wird. Man waͤhnt ſo, wie in manchen Faͤllen, einen Fehlerdurch den andern auszugleichen. Der Kaͤufer muß, nach der Kenntniß, die er von den Wieſen und von ihrer §. 79. Die Weiden hielt man fuͤr eben ſo unentbehrlich wie die Wieſen, bis man ent-Schaͤtzung der §. 80. Die Weiden finden ſtatt: 1) auf raumen oder mit Baͤumen wenig beſetzten Weideangern. Sind ſie hier privativ und uneingeſchraͤnkt, ſo iſt der Grundwerth des Bodens Haͤufiger aber findet es ſich, daß ſolche Weideanger Kommunguͤter ſind, und <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0075" n="45"/><fw place="top" type="header">Werthſchaͤtzung eines Landguts.</fw><lb/> geringe, angeſchlagen wird. Man waͤhnt ſo, wie in manchen Faͤllen, einen Fehler<lb/> durch den andern auszugleichen.</p><lb/> <p>Der Kaͤufer muß, nach der Kenntniß, die er von den Wieſen und von ihrer<lb/> obgleich nicht ohne Koſten zu bewerkſtellenden Verbeſſerung hat, dieſe fuͤr ſich nach<lb/> dem Nutzen, die ſie ihm in ſeiner Wirthſchaft bringen koͤnnen, und nach dem ge-<lb/> woͤhnlichen Heupreiſe der Gegend, den er am beſten auf Getreide reduzirt, abſchaͤtzen.<lb/> Daß er Ruͤckſicht nehme, ob die Wieſen privativ, oder dem Vor- und Nachhuten<lb/> und andern Servituten unterworfen ſey, auch ob er mit dem durchfließenden Waſſer<lb/> frei oder nicht frei ſchalten und walten koͤnne, verſteht ſich wohl von ſelbſt.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 79.</head><lb/> <p>Die Weiden hielt man fuͤr eben ſo unentbehrlich wie die Wieſen, bis man ent-<note place="right">Schaͤtzung der<lb/> Weiden.</note><lb/> weder die Moͤglichkeit einer Stallfutterung, oder aber der wechſelnden Niederlegung<lb/> des Ackerlandes zur Weide kennen lernte. Sie werden ſeitdem allgemein geringer,<lb/> wie vormals geſchaͤtzt, jedoch darum nicht werthlos. Bei Kaufanſchlaͤgen werden<lb/> ſie mehrentheils unter der Rubrik der Viehnutzung mit veranſchlagt. Indeſſen ver-<lb/> dienen ſie bei dem Kaufe eines Gutes beſondere Ruͤckſicht.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 80.</head><lb/> <p>Die Weiden finden ſtatt:</p><lb/> <p>1) auf <hi rendition="#g">raumen</hi> oder mit Baͤumen <hi rendition="#g">wenig</hi> beſetzten Weideangern.</p><lb/> <p>Sind ſie hier privativ und uneingeſchraͤnkt, ſo iſt der Grundwerth des Bodens<lb/> zu ſchaͤtzen, da es naͤmlich dem Beſitzer frei ſteht, ihn auch auf andere Weiſe zu<lb/> nutzen, in ſofern die phyſiſche Beſchaffenheit dieſes erlaubt. Iſt letzteres nicht der<lb/> Fall, indem z. B. haͤufige Ueberſchwemmungen eine andere Benutzung zu unſicher<lb/> machen, ſo muß er ſie nach der Nahrung, die ſie einer gewiſſen Kopfzahl von Vieh<lb/> geben koͤnnen, beurtheilen.</p><lb/> <p>Haͤufiger aber findet es ſich, daß ſolche Weideanger Kommunguͤter ſind, und<lb/> jedem Eigenthuͤmer eine beſtimmte oder doch beſchraͤnkte Weideberechtigung darauf<lb/> zuſteht. Hier muß der Werth dieſer Berechtigung ebenfalls nach der Kopfzahl des<lb/> Viehes und dem effektiven Nutzen, den es davon hat, beurtheilt werden. Jedoch<lb/> hat man nach den Ortsverhaͤltniſſen beſondere Ruͤckſicht darauf zu nehmen, ob eine<lb/> baldige Theilung zu bewirken ſteht, da dann ſolche durch ihre Unkultur ſchlecht be-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [45/0075]
Werthſchaͤtzung eines Landguts.
geringe, angeſchlagen wird. Man waͤhnt ſo, wie in manchen Faͤllen, einen Fehler
durch den andern auszugleichen.
Der Kaͤufer muß, nach der Kenntniß, die er von den Wieſen und von ihrer
obgleich nicht ohne Koſten zu bewerkſtellenden Verbeſſerung hat, dieſe fuͤr ſich nach
dem Nutzen, die ſie ihm in ſeiner Wirthſchaft bringen koͤnnen, und nach dem ge-
woͤhnlichen Heupreiſe der Gegend, den er am beſten auf Getreide reduzirt, abſchaͤtzen.
Daß er Ruͤckſicht nehme, ob die Wieſen privativ, oder dem Vor- und Nachhuten
und andern Servituten unterworfen ſey, auch ob er mit dem durchfließenden Waſſer
frei oder nicht frei ſchalten und walten koͤnne, verſteht ſich wohl von ſelbſt.
§. 79.
Die Weiden hielt man fuͤr eben ſo unentbehrlich wie die Wieſen, bis man ent-
weder die Moͤglichkeit einer Stallfutterung, oder aber der wechſelnden Niederlegung
des Ackerlandes zur Weide kennen lernte. Sie werden ſeitdem allgemein geringer,
wie vormals geſchaͤtzt, jedoch darum nicht werthlos. Bei Kaufanſchlaͤgen werden
ſie mehrentheils unter der Rubrik der Viehnutzung mit veranſchlagt. Indeſſen ver-
dienen ſie bei dem Kaufe eines Gutes beſondere Ruͤckſicht.
Schaͤtzung der
Weiden.
§. 80.
Die Weiden finden ſtatt:
1) auf raumen oder mit Baͤumen wenig beſetzten Weideangern.
Sind ſie hier privativ und uneingeſchraͤnkt, ſo iſt der Grundwerth des Bodens
zu ſchaͤtzen, da es naͤmlich dem Beſitzer frei ſteht, ihn auch auf andere Weiſe zu
nutzen, in ſofern die phyſiſche Beſchaffenheit dieſes erlaubt. Iſt letzteres nicht der
Fall, indem z. B. haͤufige Ueberſchwemmungen eine andere Benutzung zu unſicher
machen, ſo muß er ſie nach der Nahrung, die ſie einer gewiſſen Kopfzahl von Vieh
geben koͤnnen, beurtheilen.
Haͤufiger aber findet es ſich, daß ſolche Weideanger Kommunguͤter ſind, und
jedem Eigenthuͤmer eine beſtimmte oder doch beſchraͤnkte Weideberechtigung darauf
zuſteht. Hier muß der Werth dieſer Berechtigung ebenfalls nach der Kopfzahl des
Viehes und dem effektiven Nutzen, den es davon hat, beurtheilt werden. Jedoch
hat man nach den Ortsverhaͤltniſſen beſondere Ruͤckſicht darauf zu nehmen, ob eine
baldige Theilung zu bewirken ſteht, da dann ſolche durch ihre Unkultur ſchlecht be-
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