Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809.

Bild:
<< vorherige Seite

Werthschätzung eines Landguts.
sengrundes, nach der Dauer und der Jahreszeit. Der Vortheil derselben ist ebenfalls
sehr geringe gegen den Nachtheil, der dem Wiesenbesitzer dadurch zugefügt wird, es
sey denn, daß sie durch eben die Bedingung beschränkt wäre, die sich der Wiesen-
eigenthümer festsetzen müßte, wenn er sie mit eignem Vieh betriebe.

4) Im Holze oder Waldungen. Hierbei kommt es auf die Beschaffen-
heit des Forstgrundes, auf die Art des Holzes und auf den stärkern oder schwächern
Bestand desselben an. Die in nicht zu nassen Elfenbrüchen, dann in Birken- und
Eichenhölzern ist die bessere, in Buchen- und Nadelhölzern von sehr geringer Be-
deutung. Dann macht es einen Unterschied, ob der Boden nur mit hohem oder auch
mit Unterholze besetzt ist, und in welcher Dichtheit und Stärke beide stehn. Je dich-
ter und stärker das Holz, um so schlechter ist die Weide, nicht bloß in Hinsicht des
Raumes, sondern auch der mindern Nahrhaftigkeit des Grases, welches im Schat-
ten wächst. Der geringe Nutzen, den auch diese Weide giebt, steht ebenfalls in
keinen Verhältnissen mit dem Verderben, welches sie der Forstkultur bringt, und
deshalb ist Aufhebung derselben eine unbedingte Forderung der gesunden Vernunft.
Sie ist mehrentheils durch die Berechtigung des Forsteigenthümers, einen Theil in
Zuschlag oder Schonung zu nehmen, beschränkt.

5) Auf Mooren und Brüchern. Hier kommt es darauf an, ob es
Schwarz- oder Hoch-Moore, die nur Haide und andere schlechte Kräuter tragen, oder
Grünlandsmoore, die auf einer milden und modrigen Oberfläche den Wuchs besserer
Gräser begünstigen, sind. Letztere pflegen aber an dem Fehler der Säure zu leiden.
Ferner aber fragt sich's, in wiefern sie trocken und dem Viehe zugänglich sind, und
dann, ob durch Beschlammung des Grases solches dem Viehe nicht widrig und seiner
Gesundheit nachtheilig werde.

Bestimmter kann über die Benutzung und den relativen Werth dieser Weiden
erst an einem andern Orte gehandelt werden. In den gewöhnlichen Anschlägen
kommt ihre Benutzung unter der Rubrik der Viehnutzung zu stehen.

Die Berechtigung, solche Weiden zu betreiben, ist zuweilen unbeschränkt, meh-
rentheils aber auf eine gewisse Kopfzahl von jeder Viehart, oder nach Maßgabe
dessen, was der Hof durch selbstgewonnenes Winterfutter durchwintern kann.
Kommt es in letzterem Falle auf eine genauere Bestimmung dieser Berechtigung,
z. B. bei Theilungsangelegenheiten an, so kann wohl nur der Futtergewinn bei der

Werthſchaͤtzung eines Landguts.
ſengrundes, nach der Dauer und der Jahreszeit. Der Vortheil derſelben iſt ebenfalls
ſehr geringe gegen den Nachtheil, der dem Wieſenbeſitzer dadurch zugefuͤgt wird, es
ſey denn, daß ſie durch eben die Bedingung beſchraͤnkt waͤre, die ſich der Wieſen-
eigenthuͤmer feſtſetzen muͤßte, wenn er ſie mit eignem Vieh betriebe.

4) Im Holze oder Waldungen. Hierbei kommt es auf die Beſchaffen-
heit des Forſtgrundes, auf die Art des Holzes und auf den ſtaͤrkern oder ſchwaͤchern
Beſtand deſſelben an. Die in nicht zu naſſen Elfenbruͤchen, dann in Birken- und
Eichenhoͤlzern iſt die beſſere, in Buchen- und Nadelhoͤlzern von ſehr geringer Be-
deutung. Dann macht es einen Unterſchied, ob der Boden nur mit hohem oder auch
mit Unterholze beſetzt iſt, und in welcher Dichtheit und Staͤrke beide ſtehn. Je dich-
ter und ſtaͤrker das Holz, um ſo ſchlechter iſt die Weide, nicht bloß in Hinſicht des
Raumes, ſondern auch der mindern Nahrhaftigkeit des Graſes, welches im Schat-
ten waͤchſt. Der geringe Nutzen, den auch dieſe Weide giebt, ſteht ebenfalls in
keinen Verhaͤltniſſen mit dem Verderben, welches ſie der Forſtkultur bringt, und
deshalb iſt Aufhebung derſelben eine unbedingte Forderung der geſunden Vernunft.
Sie iſt mehrentheils durch die Berechtigung des Forſteigenthuͤmers, einen Theil in
Zuſchlag oder Schonung zu nehmen, beſchraͤnkt.

5) Auf Mooren und Bruͤchern. Hier kommt es darauf an, ob es
Schwarz- oder Hoch-Moore, die nur Haide und andere ſchlechte Kraͤuter tragen, oder
Gruͤnlandsmoore, die auf einer milden und modrigen Oberflaͤche den Wuchs beſſerer
Graͤſer beguͤnſtigen, ſind. Letztere pflegen aber an dem Fehler der Saͤure zu leiden.
Ferner aber fragt ſich’s, in wiefern ſie trocken und dem Viehe zugaͤnglich ſind, und
dann, ob durch Beſchlammung des Graſes ſolches dem Viehe nicht widrig und ſeiner
Geſundheit nachtheilig werde.

Beſtimmter kann uͤber die Benutzung und den relativen Werth dieſer Weiden
erſt an einem andern Orte gehandelt werden. In den gewoͤhnlichen Anſchlaͤgen
kommt ihre Benutzung unter der Rubrik der Viehnutzung zu ſtehen.

Die Berechtigung, ſolche Weiden zu betreiben, iſt zuweilen unbeſchraͤnkt, meh-
rentheils aber auf eine gewiſſe Kopfzahl von jeder Viehart, oder nach Maßgabe
deſſen, was der Hof durch ſelbſtgewonnenes Winterfutter durchwintern kann.
Kommt es in letzterem Falle auf eine genauere Beſtimmung dieſer Berechtigung,
z. B. bei Theilungsangelegenheiten an, ſo kann wohl nur der Futtergewinn bei der

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0077" n="47"/><fw place="top" type="header">Werth&#x017F;cha&#x0364;tzung eines Landguts.</fw><lb/>
&#x017F;engrundes, nach der Dauer und der Jahreszeit. Der Vortheil der&#x017F;elben i&#x017F;t ebenfalls<lb/>
&#x017F;ehr geringe gegen den Nachtheil, der dem Wie&#x017F;enbe&#x017F;itzer dadurch zugefu&#x0364;gt wird, es<lb/>
&#x017F;ey denn, daß &#x017F;ie durch eben die Bedingung be&#x017F;chra&#x0364;nkt wa&#x0364;re, die &#x017F;ich der Wie&#x017F;en-<lb/>
eigenthu&#x0364;mer fe&#x017F;t&#x017F;etzen mu&#x0364;ßte, wenn er &#x017F;ie mit eignem Vieh betriebe.</p><lb/>
              <p>4) Im <hi rendition="#g">Holze</hi> oder <hi rendition="#g">Waldungen.</hi> Hierbei kommt es auf die Be&#x017F;chaffen-<lb/>
heit des For&#x017F;tgrundes, auf die Art des Holzes und auf den &#x017F;ta&#x0364;rkern oder &#x017F;chwa&#x0364;chern<lb/>
Be&#x017F;tand de&#x017F;&#x017F;elben an. Die in nicht zu na&#x017F;&#x017F;en <choice><sic>El&#x017F;enbru&#x0364;chen</sic><corr>Elfenbru&#x0364;chen</corr></choice>, dann in Birken- und<lb/>
Eichenho&#x0364;lzern i&#x017F;t die be&#x017F;&#x017F;ere, in Buchen- und Nadelho&#x0364;lzern von &#x017F;ehr geringer Be-<lb/>
deutung. Dann macht es einen Unter&#x017F;chied, ob der Boden nur mit hohem oder auch<lb/>
mit Unterholze be&#x017F;etzt i&#x017F;t, und in welcher Dichtheit und Sta&#x0364;rke beide &#x017F;tehn. Je dich-<lb/>
ter und &#x017F;ta&#x0364;rker das Holz, um &#x017F;o &#x017F;chlechter i&#x017F;t die Weide, nicht bloß in Hin&#x017F;icht des<lb/>
Raumes, &#x017F;ondern auch der mindern Nahrhaftigkeit des Gra&#x017F;es, welches im Schat-<lb/>
ten wa&#x0364;ch&#x017F;t. Der geringe Nutzen, den auch die&#x017F;e Weide giebt, &#x017F;teht ebenfalls in<lb/>
keinen Verha&#x0364;ltni&#x017F;&#x017F;en mit dem Verderben, welches &#x017F;ie der For&#x017F;tkultur bringt, und<lb/>
deshalb i&#x017F;t Aufhebung der&#x017F;elben eine unbedingte Forderung der ge&#x017F;unden Vernunft.<lb/>
Sie i&#x017F;t mehrentheils durch die Berechtigung des For&#x017F;teigenthu&#x0364;mers, einen Theil in<lb/>
Zu&#x017F;chlag oder Schonung zu nehmen, be&#x017F;chra&#x0364;nkt.</p><lb/>
              <p>5) Auf <hi rendition="#g">Mooren</hi> und <hi rendition="#g">Bru&#x0364;chern.</hi> Hier kommt es darauf an, ob es<lb/>
Schwarz- oder Hoch-Moore, die nur Haide und andere &#x017F;chlechte Kra&#x0364;uter tragen, oder<lb/>
Gru&#x0364;nlandsmoore, die auf einer milden und modrigen Oberfla&#x0364;che den Wuchs be&#x017F;&#x017F;erer<lb/>
Gra&#x0364;&#x017F;er begu&#x0364;n&#x017F;tigen, &#x017F;ind. Letztere pflegen aber an dem Fehler der Sa&#x0364;ure zu leiden.<lb/>
Ferner aber fragt &#x017F;ich&#x2019;s, in wiefern &#x017F;ie trocken und dem Viehe zuga&#x0364;nglich &#x017F;ind, und<lb/>
dann, ob durch Be&#x017F;chlammung des Gra&#x017F;es &#x017F;olches dem Viehe nicht widrig und &#x017F;einer<lb/>
Ge&#x017F;undheit nachtheilig werde.</p><lb/>
              <p>Be&#x017F;timmter kann u&#x0364;ber die Benutzung und den relativen Werth die&#x017F;er Weiden<lb/>
er&#x017F;t an einem andern Orte gehandelt werden. In den gewo&#x0364;hnlichen An&#x017F;chla&#x0364;gen<lb/>
kommt ihre Benutzung unter der Rubrik der Viehnutzung zu &#x017F;tehen.</p><lb/>
              <p>Die Berechtigung, &#x017F;olche Weiden zu betreiben, i&#x017F;t zuweilen unbe&#x017F;chra&#x0364;nkt, meh-<lb/>
rentheils aber auf eine gewi&#x017F;&#x017F;e Kopfzahl von jeder Viehart, oder nach Maßgabe<lb/>
de&#x017F;&#x017F;en, was der Hof durch &#x017F;elb&#x017F;tgewonnenes Winterfutter durchwintern kann.<lb/>
Kommt es in letzterem Falle auf eine genauere Be&#x017F;timmung die&#x017F;er Berechtigung,<lb/>
z. B. bei Theilungsangelegenheiten an, &#x017F;o kann wohl nur der Futtergewinn bei der<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[47/0077] Werthſchaͤtzung eines Landguts. ſengrundes, nach der Dauer und der Jahreszeit. Der Vortheil derſelben iſt ebenfalls ſehr geringe gegen den Nachtheil, der dem Wieſenbeſitzer dadurch zugefuͤgt wird, es ſey denn, daß ſie durch eben die Bedingung beſchraͤnkt waͤre, die ſich der Wieſen- eigenthuͤmer feſtſetzen muͤßte, wenn er ſie mit eignem Vieh betriebe. 4) Im Holze oder Waldungen. Hierbei kommt es auf die Beſchaffen- heit des Forſtgrundes, auf die Art des Holzes und auf den ſtaͤrkern oder ſchwaͤchern Beſtand deſſelben an. Die in nicht zu naſſen Elfenbruͤchen, dann in Birken- und Eichenhoͤlzern iſt die beſſere, in Buchen- und Nadelhoͤlzern von ſehr geringer Be- deutung. Dann macht es einen Unterſchied, ob der Boden nur mit hohem oder auch mit Unterholze beſetzt iſt, und in welcher Dichtheit und Staͤrke beide ſtehn. Je dich- ter und ſtaͤrker das Holz, um ſo ſchlechter iſt die Weide, nicht bloß in Hinſicht des Raumes, ſondern auch der mindern Nahrhaftigkeit des Graſes, welches im Schat- ten waͤchſt. Der geringe Nutzen, den auch dieſe Weide giebt, ſteht ebenfalls in keinen Verhaͤltniſſen mit dem Verderben, welches ſie der Forſtkultur bringt, und deshalb iſt Aufhebung derſelben eine unbedingte Forderung der geſunden Vernunft. Sie iſt mehrentheils durch die Berechtigung des Forſteigenthuͤmers, einen Theil in Zuſchlag oder Schonung zu nehmen, beſchraͤnkt. 5) Auf Mooren und Bruͤchern. Hier kommt es darauf an, ob es Schwarz- oder Hoch-Moore, die nur Haide und andere ſchlechte Kraͤuter tragen, oder Gruͤnlandsmoore, die auf einer milden und modrigen Oberflaͤche den Wuchs beſſerer Graͤſer beguͤnſtigen, ſind. Letztere pflegen aber an dem Fehler der Saͤure zu leiden. Ferner aber fragt ſich’s, in wiefern ſie trocken und dem Viehe zugaͤnglich ſind, und dann, ob durch Beſchlammung des Graſes ſolches dem Viehe nicht widrig und ſeiner Geſundheit nachtheilig werde. Beſtimmter kann uͤber die Benutzung und den relativen Werth dieſer Weiden erſt an einem andern Orte gehandelt werden. In den gewoͤhnlichen Anſchlaͤgen kommt ihre Benutzung unter der Rubrik der Viehnutzung zu ſtehen. Die Berechtigung, ſolche Weiden zu betreiben, iſt zuweilen unbeſchraͤnkt, meh- rentheils aber auf eine gewiſſe Kopfzahl von jeder Viehart, oder nach Maßgabe deſſen, was der Hof durch ſelbſtgewonnenes Winterfutter durchwintern kann. Kommt es in letzterem Falle auf eine genauere Beſtimmung dieſer Berechtigung, z. B. bei Theilungsangelegenheiten an, ſo kann wohl nur der Futtergewinn bei der

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thaer_landwirthschaft01_1809
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thaer_landwirthschaft01_1809/77
Zitationshilfe: Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809, S. 47. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thaer_landwirthschaft01_1809/77>, abgerufen am 18.12.2024.