Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 2. Berlin, 1810.Vorrede. verständnisse weniger zu besorgen sind, und sie nur zu oft und zu weitläuf-tig von andern behandelt ist. Ich hoffe gerade dadurch das Wesentlichste und Wissenswürdigste hervorzuheben, was unter dem Wortschwall bis- her dem Auge entrückt war. Auch werde ich mich in Ansehung der Lehre von der Vegetation im Allgemeinen kürzer fassen können, wie ich glaubte; da mein Schwiegersohn Crome diesem Bedürfnisse der rationellen Ak- kerbaulehre gleichzeitig durch sein Handbuch der Naturgeschichte für Landwirthe abhelfen wird. Und so werden vier Bände von der bestimmten Bogenzahl im Ganzen das Werk dennoch fassen. Um mein Geistes Eigenthum -- denn nur die Benutzung desselben Der Verfasser. Inhalts-
Vorrede. verſtaͤndniſſe weniger zu beſorgen ſind, und ſie nur zu oft und zu weitlaͤuf-tig von andern behandelt iſt. Ich hoffe gerade dadurch das Weſentlichſte und Wiſſenswuͤrdigſte hervorzuheben, was unter dem Wortſchwall bis- her dem Auge entruͤckt war. Auch werde ich mich in Anſehung der Lehre von der Vegetation im Allgemeinen kuͤrzer faſſen koͤnnen, wie ich glaubte; da mein Schwiegerſohn Crome dieſem Beduͤrfniſſe der rationellen Ak- kerbaulehre gleichzeitig durch ſein Handbuch der Naturgeſchichte fuͤr Landwirthe abhelfen wird. Und ſo werden vier Baͤnde von der beſtimmten Bogenzahl im Ganzen das Werk dennoch faſſen. Um mein Geiſtes Eigenthum — denn nur die Benutzung deſſelben Der Verfaſſer. Inhalts-
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Vorrede.
verſtaͤndniſſe weniger zu beſorgen ſind, und ſie nur zu oft und zu weitlaͤuf-
tig von andern behandelt iſt. Ich hoffe gerade dadurch das Weſentlichſte
und Wiſſenswuͤrdigſte hervorzuheben, was unter dem Wortſchwall bis-
her dem Auge entruͤckt war. Auch werde ich mich in Anſehung der Lehre
von der Vegetation im Allgemeinen kuͤrzer faſſen koͤnnen, wie ich glaubte;
da mein Schwiegerſohn Crome dieſem Beduͤrfniſſe der rationellen Ak-
kerbaulehre gleichzeitig durch ſein Handbuch der Naturgeſchichte
fuͤr Landwirthe abhelfen wird. Und ſo werden vier Baͤnde von der
beſtimmten Bogenzahl im Ganzen das Werk dennoch faſſen.
Um mein Geiſtes Eigenthum — denn nur die Benutzung deſſelben
uͤberlaͤßt der Verfaſſer den Kaͤufern ſeines Werks — um ſo foͤrmlicher zu
dokumentiren, habe ich jedes Exemplar mit meiner eigenhaͤndigen Unter-
ſchrift verſehen, und jedes andere fuͤr geſtohlenes Gut erklaͤrt. Dem un-
geachtet erfrecht ſich ein Nachdrucker ſeine Diebeswaare oͤffentlich auszu-
bieten. Man ſagt, daß ihn der Buchſtabe der Geſetze ſeines Staates
ſchuͤtze, und daß im gerichtlichen Wege nichts gegen ihn auszurichten ſey.
Mag es — ich habe zu der Rechtlichkeit desjenigen Publikums, dem die-
ſes Werk gewidmet iſt, das Zutrauen, daß niemand ein falſches Exem-
plar, wodurch der Verfaſſer offenbar beſtohlen worden, ohne Widerwil-
len anſehen, viel weniger bei ſich dulden werde. Wie kann jemand, der
Belehrung in dieſem Werke ſucht, ſich unablaͤſſig ſagen wollen: der
Mann, der ſie dir hier giebt, iſt durch das Buch, welches du in Haͤnden
haſt, um ſeinen rechtmaͤßigen Erwerb betrogen worden! Auch wuͤrde man
noch andere Folgen eines ſolchen Nachdrucks empfinden, da bei kuͤnftigen
Anfuͤhrungen die Baͤnde- und Seitenzahl nie paſſen koͤnnen.
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