Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.muß, also befand sich auch die Sache, nach dem Facultas nostra die von dem Korn-Schreiber überschickte privat Acta mit attention durchlesen hatte gantz anders, wie aus dem responso selbst mit mehrern wird zusehen seyn. Hat der Closter-Verwalter zu M. bey dem Hochfürstlichen Br. zu denen Closter-Sachen deputirten Raths-Collegio euch den Korn-Schreiber zu M. zu unterschiedenen mahlen Anno 1690. 91. 92, wegen vielfältiger in eurem Amte begangenen Untreue und unverantwortlicher Nachläßigkeit denunciret, worauff den 8 Apr. 92. gewisse Commissarii unter folgenden formalien constituiret worden: daß Sie sich so schleunig als möglich nach dem Closter M. verfügen, die denuncirte Beschuldigung vermittelst Einnehmung eydlicher Kundschafft gründlich untersuchen, und darauff ihren pflichtmäßigen Bericht zu fernerer Verordnung ausführlich erstatten solten. Haben sich darauff die Herren Commissarii nach M. verfüget, den 25. April 92. euch die allbereit zuvor intimirte Commission unter besagten Formalibus eröffnet, ihr euch aber so fort eure jura competentia wieder die abzuhörende Zeugen vorbehalten; sind sodann der Prior des Closters auff die von dem Closter-Verwalter wieder euch eingegebene puncta jedoch ohne Eyd, von denen Herrn Commissariis vernommen, nach diesen aber ihr der Korn-Schreiber den 28. Aprilis seq. so fort über 305. Inquisitional-Artickel, alsdenn aber erst den 30. Aprilis die Inquisitional Zeugen, auff die Artickel, die ihr verneinet, eydlich abgehöret, und ihr nochmahlen in der Cantzeley zu W. den 7. May 92. über 17. Artickel vernommen worden. Haben ferner die Herrn Commissarii sub dato 10. Maji, ihren Bericht an das committirende Collegium eingesendet; ihr aber seitdem unterschiedene kurtze deductiones innocentiae nebst etlichen von Notariis verfertigten instrumentis ad Acta gegeben und Defensional-Zeugen zu Rettung eurer Unschuld judicialiter abhören lassen, auch etliche monita über derer Herrn Commissariorum Bericht auffgesetzt, aus denen Ihr eure Defension zuverfertigen Vorhabens seyd, und wollet berichtet seyn; Ob solche Indicia, die zu einer Special-Inquisition de jure erfordert werden, wieder euch verhanden gewesen. Ob nun wohl die Begünstigungen, derer ihr beschuldiget worden, so beschaffen, daß Sie, wenn ihr derer überwiesen worden, des Closters Interesse mercklich laediret, und dannenhero propter favorem causae piae die Herrn Commissarii an die gemeinen Rechts-Reguln nicht allenthalben gebunden zu seyn scheinen möchten, zumahlen da der Nutzen des gemeinen Wesens erfordern will, ut delicta punientur ocius non servato juris ordine Oldekop. Observ. Crim. Tit. 2. obs. 14. n. 2.auch die P. H. O. artic. 16.muß, also befand sich auch die Sache, nach dem Facultas nostra die von dem Korn-Schreiber überschickte privat Acta mit attention durchlesen hatte gantz anders, wie aus dem responso selbst mit mehrern wird zusehen seyn. Hat der Closter-Verwalter zu M. bey dem Hochfürstlichen Br. zu denen Closter-Sachen deputirten Raths-Collegio euch den Korn-Schreiber zu M. zu unterschiedenen mahlen Anno 1690. 91. 92, wegen vielfältiger in eurem Amte begangenen Untreue und unverantwortlicher Nachläßigkeit denunciret, worauff den 8 Apr. 92. gewisse Commissarii unter folgenden formalien constituiret worden: daß Sie sich so schleunig als möglich nach dem Closter M. verfügen, die denuncirte Beschuldigung vermittelst Einnehmung eydlicher Kundschafft gründlich untersuchen, und darauff ihren pflichtmäßigen Bericht zu fernerer Verordnung ausführlich erstatten solten. Haben sich darauff die Herren Commissarii nach M. verfüget, den 25. April 92. euch die allbereit zuvor intimirte Commission unter besagten Formalibus eröffnet, ihr euch aber so fort eure jura competentia wieder die abzuhörende Zeugen vorbehalten; sind sodann der Prior des Closters auff die von dem Closter-Verwalter wieder euch eingegebene puncta jedoch ohne Eyd, von denen Herrn Commissariis vernommen, nach diesen aber ihr der Korn-Schreiber den 28. Aprilis seq. so fort über 305. Inquisitional-Artickel, alsdenn aber erst den 30. Aprilis die Inquisitional Zeugen, auff die Artickel, die ihr verneinet, eydlich abgehöret, und ihr nochmahlen in der Cantzeley zu W. den 7. May 92. über 17. Artickel vernommen worden. Haben ferner die Herrn Commissarii sub dato 10. Maji, ihren Bericht an das committirende Collegium eingesendet; ihr aber seitdem unterschiedene kurtze deductiones innocentiae nebst etlichen von Notariis verfertigten instrumentis ad Acta gegeben und Defensional-Zeugen zu Rettung eurer Unschuld judicialiter abhören lassen, auch etliche monita über derer Herrn Commissariorum Bericht auffgesetzt, aus denen Ihr eure Defension zuverfertigen Vorhabens seyd, und wollet berichtet seyn; Ob solche Indicia, die zu einer Special-Inquisition de jure erfordert werden, wieder euch verhanden gewesen. Ob nun wohl die Begünstigungen, derer ihr beschuldiget worden, so beschaffen, daß Sie, wenn ihr derer überwiesen worden, des Closters Interesse mercklich laediret, und dannenhero propter favorem causae piae die Herrn Commissarii an die gemeinen Rechts-Reguln nicht allenthalben gebunden zu seyn scheinen möchten, zumahlen da der Nutzen des gemeinen Wesens erfordern will, ut delicta punientur ocius non servato juris ordine Oldekop. Observ. Crim. Tit. 2. obs. 14. n. 2.auch die P. H. O. artic. 16.<TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0126" n="110"/> muß, also befand sich auch die Sache, nach dem Facultas nostra die von dem Korn-Schreiber überschickte privat Acta mit attention durchlesen hatte gantz anders, wie aus dem responso selbst mit mehrern wird zusehen seyn.</p> <p>Hat der Closter-Verwalter zu M. bey dem Hochfürstlichen Br. zu denen Closter-Sachen deputirten Raths-Collegio euch den Korn-Schreiber zu M. zu unterschiedenen mahlen Anno 1690. 91. 92, wegen vielfältiger in eurem Amte begangenen Untreue und unverantwortlicher Nachläßigkeit denunciret, worauff den 8 Apr. 92. gewisse Commissarii unter folgenden formalien constituiret worden: daß Sie sich so schleunig als möglich nach dem Closter M. verfügen, die denuncirte Beschuldigung vermittelst Einnehmung eydlicher Kundschafft gründlich untersuchen, und darauff ihren pflichtmäßigen Bericht zu fernerer Verordnung ausführlich erstatten solten. Haben sich darauff die Herren Commissarii nach M. verfüget, den 25. April 92. euch die allbereit zuvor intimirte Commission unter besagten Formalibus eröffnet, ihr euch aber so fort eure jura competentia wieder die abzuhörende Zeugen vorbehalten; sind sodann der Prior des Closters auff die von dem Closter-Verwalter wieder euch eingegebene puncta jedoch ohne Eyd, von denen Herrn Commissariis vernommen, nach diesen aber ihr der Korn-Schreiber den 28. Aprilis seq. so fort über 305. Inquisitional-Artickel, alsdenn aber erst den 30. Aprilis die Inquisitional Zeugen, auff die Artickel, die ihr verneinet, eydlich abgehöret, und ihr nochmahlen in der Cantzeley zu W. den 7. May 92. über 17. Artickel vernommen worden. Haben ferner die Herrn Commissarii sub dato 10. Maji, ihren Bericht an das committirende Collegium eingesendet; ihr aber seitdem unterschiedene kurtze deductiones innocentiae nebst etlichen von Notariis verfertigten instrumentis ad Acta gegeben und Defensional-Zeugen zu Rettung eurer Unschuld judicialiter abhören lassen, auch etliche monita über derer Herrn Commissariorum Bericht auffgesetzt, aus denen Ihr eure Defension zuverfertigen Vorhabens seyd, und wollet berichtet seyn; Ob solche <hi rendition="#i">Indicia</hi>, die zu einer <hi rendition="#i">Special-Inquisition de jure</hi> erfordert werden, wieder euch verhanden gewesen.</p> <p>Ob nun wohl die Begünstigungen, derer ihr beschuldiget worden, so beschaffen, daß Sie, wenn ihr derer überwiesen worden, des Closters Interesse mercklich laediret, und dannenhero propter favorem causae piae die Herrn Commissarii an die gemeinen Rechts-Reguln nicht allenthalben gebunden zu seyn scheinen möchten, zumahlen da der Nutzen des gemeinen Wesens erfordern will, ut delicta punientur ocius non servato juris ordine</p> <l>Oldekop. 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muß, also befand sich auch die Sache, nach dem Facultas nostra die von dem Korn-Schreiber überschickte privat Acta mit attention durchlesen hatte gantz anders, wie aus dem responso selbst mit mehrern wird zusehen seyn.
Hat der Closter-Verwalter zu M. bey dem Hochfürstlichen Br. zu denen Closter-Sachen deputirten Raths-Collegio euch den Korn-Schreiber zu M. zu unterschiedenen mahlen Anno 1690. 91. 92, wegen vielfältiger in eurem Amte begangenen Untreue und unverantwortlicher Nachläßigkeit denunciret, worauff den 8 Apr. 92. gewisse Commissarii unter folgenden formalien constituiret worden: daß Sie sich so schleunig als möglich nach dem Closter M. verfügen, die denuncirte Beschuldigung vermittelst Einnehmung eydlicher Kundschafft gründlich untersuchen, und darauff ihren pflichtmäßigen Bericht zu fernerer Verordnung ausführlich erstatten solten. Haben sich darauff die Herren Commissarii nach M. verfüget, den 25. April 92. euch die allbereit zuvor intimirte Commission unter besagten Formalibus eröffnet, ihr euch aber so fort eure jura competentia wieder die abzuhörende Zeugen vorbehalten; sind sodann der Prior des Closters auff die von dem Closter-Verwalter wieder euch eingegebene puncta jedoch ohne Eyd, von denen Herrn Commissariis vernommen, nach diesen aber ihr der Korn-Schreiber den 28. Aprilis seq. so fort über 305. Inquisitional-Artickel, alsdenn aber erst den 30. Aprilis die Inquisitional Zeugen, auff die Artickel, die ihr verneinet, eydlich abgehöret, und ihr nochmahlen in der Cantzeley zu W. den 7. May 92. über 17. Artickel vernommen worden. Haben ferner die Herrn Commissarii sub dato 10. Maji, ihren Bericht an das committirende Collegium eingesendet; ihr aber seitdem unterschiedene kurtze deductiones innocentiae nebst etlichen von Notariis verfertigten instrumentis ad Acta gegeben und Defensional-Zeugen zu Rettung eurer Unschuld judicialiter abhören lassen, auch etliche monita über derer Herrn Commissariorum Bericht auffgesetzt, aus denen Ihr eure Defension zuverfertigen Vorhabens seyd, und wollet berichtet seyn; Ob solche Indicia, die zu einer Special-Inquisition de jure erfordert werden, wieder euch verhanden gewesen.
Ob nun wohl die Begünstigungen, derer ihr beschuldiget worden, so beschaffen, daß Sie, wenn ihr derer überwiesen worden, des Closters Interesse mercklich laediret, und dannenhero propter favorem causae piae die Herrn Commissarii an die gemeinen Rechts-Reguln nicht allenthalben gebunden zu seyn scheinen möchten, zumahlen da der Nutzen des gemeinen Wesens erfordern will, ut delicta punientur ocius non servato juris ordine
Oldekop. Observ. Crim. Tit. 2. obs. 14. n. 2. auch die P. H. O.
artic. 16.
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