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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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vorgebracht haben wolle, nebst Erstattung derer Unkosten und auff was Art zubestraffen:

Ob nun wohl (so viel anfänglich die andere Frage und die von Bekl. zu erst opponirte exceptionem non competentis actionis betrifft,) derselbige in seiner Replic. n. 7. vorgebracht, quod omne verbum injuriosum animo maledicendi prolatum praesumatur, donec a proferente contrarium probetur, in tantum, ut ne quidem ad juramentum purgatorium facile admittendus sit, und aber die Worte: Der Sohn gehörete dem Amts-Rathe nicht zu etc. an sich selbst injuriosa wären; Auch Bekl. selbige besage des Herrn Landes-Hauptmanns Protocoll gestanden hätte, und also Bekl. beweisen müste, daß Sie animum injuriandi nicht gehabt, zumahl da sie in protocollo n. 3. gestanden, Sie habe die injurien von Niemand jemahls gehöret, sondern von sich selbst hingeredet; Auch hiernechst über die von ihm selbst n. 7. angeführten Autores sonsten bekandten Rechtens, und von dem Finckelthusio

observ. 73.

weitläufftig ausgeführet worden: Quod injurias spargens & autorem prolatarum injuriarum nominans non excusetur, auch daher das bekandte Sprichwort entstanden; Wehrmann haben hilfft nicht, und es solcher gestalt das Ansehen gewinnen möchte, ob wäre Bekl. allerdings demselben einen Wiederruff zu thun schuldig, und über dieses mit harter Straffe zu belegen;

D. a. d. zu Verständniß dessen, wovon die angeführten Doctores handeln, zwey unterschiedene Casus wohl zu unterscheiden, ob nemlich jemand von einem andern was schimpfliches redet, und hernach zu seiner Entschuldigung sich auf ein Wehrman beziehet; oder, ob er nur schlecht weg erzehlet, daß ein anderer was schimpfliches, (zumahl wenn er solches bey der Erzehlung selbst für injurieus ausgiebt) geredet; besagte Autores und sonderlich Finckelthusius

d. l. praeprimis no. 20. & 21.

von dem ersten Casu ausdrücklich reden, welcher doch auf Bekl. nicht appliciret werden mag, indem derselbe selbst in dem Protocol. n. 1. protocolliret, daß anfänglich Elias Holthusen (von welchen wir nicht verstehen, warum er bald Elias Holthusen, bald Elias Schilcke genandt worden) berichtet, Bekl. habe gesagt, daß die Jungfer W. zu der Domina gesaget habe, es gehöre des Amt-Raths Sohn Ihm nicht zu etc. Ingleichen: Daß Bekl. endlich gestanden, der Fräulein Domina Mägde hätten in ihrer Gegenwart gesaget, daß die W. NB. blamiret: der Sohngehöre dem Amts-Rathe nicht zu, vielmehr hieraus abzusehen, daß diese formalia zu dem andern Casu gehören, und aber bekandten Rechtens, daß man daraus keinen animum injuriandi erhärten könne, wenn einer von dem andern erzehlet, daß dieser den dritten blamiret, oder verläumdet habe, qui enim alium falso aliquid dixisse affirmat, injuriarum minime tenetur.

Cothmann Vol. 3. respons. 51. n. 8.

vorgebracht haben wolle, nebst Erstattung derer Unkosten und auff was Art zubestraffen:

Ob nun wohl (so viel anfänglich die andere Frage und die von Bekl. zu erst opponirte exceptionem non competentis actionis betrifft,) derselbige in seiner Replic. n. 7. vorgebracht, quod omne verbum injuriosum animo maledicendi prolatum praesumatur, donec a proferente contrarium probetur, in tantum, ut ne quidem ad juramentum purgatorium facile admittendus sit, und aber die Worte: Der Sohn gehörete dem Amts-Rathe nicht zu etc. an sich selbst injuriosa wären; Auch Bekl. selbige besage des Herrn Landes-Hauptmanns Protocoll gestanden hätte, und also Bekl. beweisen müste, daß Sie animum injuriandi nicht gehabt, zumahl da sie in protocollo n. 3. gestanden, Sie habe die injurien von Niemand jemahls gehöret, sondern von sich selbst hingeredet; Auch hiernechst über die von ihm selbst n. 7. angeführten Autores sonsten bekandten Rechtens, und von dem Finckelthusio

observ. 73.

weitläufftig ausgeführet worden: Quod injurias spargens & autorem prolatarum injuriarum nominans non excusetur, auch daher das bekandte Sprichwort entstanden; Wehrmann haben hilfft nicht, und es solcher gestalt das Ansehen gewinnen möchte, ob wäre Bekl. allerdings demselben einen Wiederruff zu thun schuldig, und über dieses mit harter Straffe zu belegen;

D. a. d. zu Verständniß dessen, wovon die angeführten Doctores handeln, zwey unterschiedene Casus wohl zu unterscheiden, ob nemlich jemand von einem andern was schimpfliches redet, und hernach zu seiner Entschuldigung sich auf ein Wehrman beziehet; oder, ob er nur schlecht weg erzehlet, daß ein anderer was schimpfliches, (zumahl wenn er solches bey der Erzehlung selbst für injurieus ausgiebt) geredet; besagte Autores und sonderlich Finckelthusius

d. l. praeprimis no. 20. & 21.

von dem ersten Casu ausdrücklich reden, welcher doch auf Bekl. nicht appliciret werden mag, indem derselbe selbst in dem Protocol. n. 1. protocolliret, daß anfänglich Elias Holthusen (von welchen wir nicht verstehen, warum er bald Elias Holthusen, bald Elias Schilcke genandt worden) berichtet, Bekl. habe gesagt, daß die Jungfer W. zu der Domina gesaget habe, es gehöre des Amt-Raths Sohn Ihm nicht zu etc. Ingleichen: Daß Bekl. endlich gestanden, der Fräulein Domina Mägde hätten in ihrer Gegenwart gesaget, daß die W. NB. blamiret: der Sohngehöre dem Amts-Rathe nicht zu, vielmehr hieraus abzusehen, daß diese formalia zu dem andern Casu gehören, und aber bekandten Rechtens, daß man daraus keinen animum injuriandi erhärten könne, wenn einer von dem andern erzehlet, daß dieser den dritten blamiret, oder verläumdet habe, qui enim alium falso aliquid dixisse affirmat, injuriarum minime tenetur.

Cothmann Vol. 3. respons. 51. n. 8.
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vorgebracht haben wolle, nebst Erstattung derer                      Unkosten und auff was Art zubestraffen:</p>
        <p>Ob nun wohl (so viel anfänglich die andere Frage und die von Bekl. zu erst                      opponirte exceptionem non competentis actionis betrifft,) derselbige in seiner                      Replic. n. 7. vorgebracht, quod omne verbum injuriosum animo maledicendi                      prolatum praesumatur, donec a proferente contrarium probetur, in tantum, ut ne                      quidem ad juramentum purgatorium facile admittendus sit, und aber die Worte: Der                      Sohn gehörete dem Amts-Rathe nicht zu etc. an sich selbst injuriosa wären; Auch                      Bekl. selbige besage des Herrn Landes-Hauptmanns Protocoll gestanden hätte, und                      also Bekl. beweisen müste, daß Sie animum injuriandi nicht gehabt, zumahl da sie                      in protocollo n. 3. gestanden, Sie habe die injurien von Niemand jemahls                      gehöret, sondern von sich selbst hingeredet; Auch hiernechst über die von ihm                      selbst n. 7. angeführten Autores sonsten bekandten Rechtens, und von dem                      Finckelthusio</p>
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[136/0152] vorgebracht haben wolle, nebst Erstattung derer Unkosten und auff was Art zubestraffen: Ob nun wohl (so viel anfänglich die andere Frage und die von Bekl. zu erst opponirte exceptionem non competentis actionis betrifft,) derselbige in seiner Replic. n. 7. vorgebracht, quod omne verbum injuriosum animo maledicendi prolatum praesumatur, donec a proferente contrarium probetur, in tantum, ut ne quidem ad juramentum purgatorium facile admittendus sit, und aber die Worte: Der Sohn gehörete dem Amts-Rathe nicht zu etc. an sich selbst injuriosa wären; Auch Bekl. selbige besage des Herrn Landes-Hauptmanns Protocoll gestanden hätte, und also Bekl. beweisen müste, daß Sie animum injuriandi nicht gehabt, zumahl da sie in protocollo n. 3. gestanden, Sie habe die injurien von Niemand jemahls gehöret, sondern von sich selbst hingeredet; Auch hiernechst über die von ihm selbst n. 7. angeführten Autores sonsten bekandten Rechtens, und von dem Finckelthusio observ. 73. weitläufftig ausgeführet worden: Quod injurias spargens & autorem prolatarum injuriarum nominans non excusetur, auch daher das bekandte Sprichwort entstanden; Wehrmann haben hilfft nicht, und es solcher gestalt das Ansehen gewinnen möchte, ob wäre Bekl. allerdings demselben einen Wiederruff zu thun schuldig, und über dieses mit harter Straffe zu belegen; D. a. d. zu Verständniß dessen, wovon die angeführten Doctores handeln, zwey unterschiedene Casus wohl zu unterscheiden, ob nemlich jemand von einem andern was schimpfliches redet, und hernach zu seiner Entschuldigung sich auf ein Wehrman beziehet; oder, ob er nur schlecht weg erzehlet, daß ein anderer was schimpfliches, (zumahl wenn er solches bey der Erzehlung selbst für injurieus ausgiebt) geredet; besagte Autores und sonderlich Finckelthusius d. l. praeprimis no. 20. & 21. von dem ersten Casu ausdrücklich reden, welcher doch auf Bekl. nicht appliciret werden mag, indem derselbe selbst in dem Protocol. n. 1. protocolliret, daß anfänglich Elias Holthusen (von welchen wir nicht verstehen, warum er bald Elias Holthusen, bald Elias Schilcke genandt worden) berichtet, Bekl. habe gesagt, daß die Jungfer W. zu der Domina gesaget habe, es gehöre des Amt-Raths Sohn Ihm nicht zu etc. Ingleichen: Daß Bekl. endlich gestanden, der Fräulein Domina Mägde hätten in ihrer Gegenwart gesaget, daß die W. NB. blamiret: der Sohngehöre dem Amts-Rathe nicht zu, vielmehr hieraus abzusehen, daß diese formalia zu dem andern Casu gehören, und aber bekandten Rechtens, daß man daraus keinen animum injuriandi erhärten könne, wenn einer von dem andern erzehlet, daß dieser den dritten blamiret, oder verläumdet habe, qui enim alium falso aliquid dixisse affirmat, injuriarum minime tenetur. Cothmann Vol. 3. respons. 51. n. 8.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 136. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/152>, abgerufen am 24.11.2024.