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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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Auch hiernechst Bekl. niemahls gestanden, daß sie die Worte, für sich und absque relatione auf die Jungfer W. geredet, und das in protocoll n. 3. befindliche Geständniß der Beklagtin,

Daß sie solche Worte von Niemand anders gehöret,

besage des Contexts den Verstand nicht haben, als wenn Bekl. zuletzt gestanden hätte, Sie habe für sich selbst injurieuse Worte ausgestossen, sondern daß Sie zu den protocollirten Worten von Elias Schülcken, selbige auszusagen beredet worden; So erscheinet daraus allenthalben so viel, daß wenn gleich Bekl. überwiesen würde, daß sie unter besagten formalien dasjenige, was n. 1. protocolliret worden, gegen Clias Schülcken gesagt, dennoch keine actio injuriarum wieder sie statt haben könne, sondern auff die opponirte exceptionem non competentis actionis erkennet werden müsse, und Derselbe sich mit seiner action an die Jungfer W. (dafern nur noch res integra) zu halten schuldig sey.

Zum andern und auff die Erste Frage erachten W. V. R. ob gleich derselbe quoad exceptionem inepti Libelli repliciret, daß aus dem Amts-Hauptmannlichen Protocoll sub n. 3. und der daselbst befindlichen deposition der Zeugen zu sehen wäre, daß Bekl. die injurien ohngefehr in Junio 1691. geredet haben solte, auch Bekl, bey der ersten Verhör in Ambte diese Exception nicht opponiret, sondern vielmehr die injurien gestanden, auch dem libello in fine die Clausula salutaris & ineptitudinem salvans angeführet worden wäre: Ferner, quoad Exceptionem metus die geschehene Bedrohung der incarcerirung verneinet, und daß sie von ihm, als judice nicht zu praesumiren, vorgewendet, endlich quoad Exceptionem nullitatis sich damit zu schützen gedencket, daß eine Obrigkeit, auch wohl in propria causa wegen der ratione officii zugefügten injurien Richter seyn könne.

D. a. d. derselbige seine Klage selbsten geändert, und da Er in der mündlichen Verhör für dem Herrn Landes-Hauptmann n. 3. Bekl. beschuldiget, Sie habe die Worte enunciative geredet, hingegen in der schrifftl. Klage n. 5. daß sie solche relative ausgesagt, libellirt; Bekl. aber bey dieser Bewandniß Vermöge des interlocuts sub n. 4. mehr auf die schrifftliche als mündliche Klage sehen müssen, und ihr durch das interlocut ihre Exceptiones nicht abgeschnitten worden; Sie auch niemahlen die Worte quaestionis, so ferne selbige enunciativa & injuriosa seyn, gestanden. Ferner nach gemeinen Rechten die Circumstantia loci & temporis in dem Libell billig hätte exprimiret werden sollen, und bey diesen Umbständen aus der vorhergegangenen summarischen Zeugen Verhör (zumahl dieselbe noch allzu general und ungewiß) nicht suppliret werden mag; über dieses in dem Libell (wie sich nicht gebühret) so fort über die summarischen Exceptiones der Bekl. verfahren, und keine litis contestation von Ihr gefordert worden, dergleichen vielfältige und hauptsächliche defectus aber die Clausula salutaris zu heilen nicht vermag, und wir also nicht sehen,

Auch hiernechst Bekl. niemahls gestanden, daß sie die Worte, für sich und absque relatione auf die Jungfer W. geredet, und das in protocoll n. 3. befindliche Geständniß der Beklagtin,

Daß sie solche Worte von Niemand anders gehöret,

besage des Contexts den Verstand nicht haben, als wenn Bekl. zuletzt gestanden hätte, Sie habe für sich selbst injurieuse Worte ausgestossen, sondern daß Sie zu den protocollirten Worten von Elias Schülcken, selbige auszusagen beredet worden; So erscheinet daraus allenthalben so viel, daß wenn gleich Bekl. überwiesen würde, daß sie unter besagten formalien dasjenige, was n. 1. protocolliret worden, gegen Clias Schülcken gesagt, dennoch keine actio injuriarum wieder sie statt haben könne, sondern auff die opponirte exceptionem non competentis actionis erkennet werden müsse, und Derselbe sich mit seiner action an die Jungfer W. (dafern nur noch res integra) zu halten schuldig sey.

Zum andern und auff die Erste Frage erachten W. V. R. ob gleich derselbe quoad exceptionem inepti Libelli repliciret, daß aus dem Amts-Hauptmannlichen Protocoll sub n. 3. und der daselbst befindlichen deposition der Zeugen zu sehen wäre, daß Bekl. die injurien ohngefehr in Junio 1691. geredet haben solte, auch Bekl, bey der ersten Verhör in Ambte diese Exception nicht opponiret, sondern vielmehr die injurien gestanden, auch dem libello in fine die Clausula salutaris & ineptitudinem salvans angeführet worden wäre: Ferner, quoad Exceptionem metus die geschehene Bedrohung der incarcerirung verneinet, und daß sie von ihm, als judice nicht zu praesumiren, vorgewendet, endlich quoad Exceptionem nullitatis sich damit zu schützen gedencket, daß eine Obrigkeit, auch wohl in propria causa wegen der ratione officii zugefügten injurien Richter seyn könne.

D. a. d. derselbige seine Klage selbsten geändert, und da Er in der mündlichen Verhör für dem Herrn Landes-Hauptmann n. 3. Bekl. beschuldiget, Sie habe die Worte enunciative geredet, hingegen in der schrifftl. Klage n. 5. daß sie solche relative ausgesagt, libellirt; Bekl. aber bey dieser Bewandniß Vermöge des interlocuts sub n. 4. mehr auf die schrifftliche als mündliche Klage sehen müssen, und ihr durch das interlocut ihre Exceptiones nicht abgeschnitten worden; Sie auch niemahlen die Worte quaestionis, so ferne selbige enunciativa & injuriosa seyn, gestanden. Ferner nach gemeinen Rechten die Circumstantia loci & temporis in dem Libell billig hätte exprimiret werden sollen, und bey diesen Umbständen aus der vorhergegangenen summarischen Zeugen Verhör (zumahl dieselbe noch allzu general und ungewiß) nicht suppliret werden mag; über dieses in dem Libell (wie sich nicht gebühret) so fort über die summarischen Exceptiones der Bekl. verfahren, und keine litis contestation von Ihr gefordert worden, dergleichen vielfältige und hauptsächliche defectus aber die Clausula salutaris zu heilen nicht vermag, und wir also nicht sehen,

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        <p>Auch hiernechst Bekl. niemahls gestanden, daß sie die Worte, für sich und absque                      relatione auf die Jungfer W. geredet, und das in protocoll n. 3. befindliche                      Geständniß der Beklagtin,</p>
        <l>Daß sie solche Worte von Niemand anders gehöret,</l>
        <p>besage des Contexts den Verstand nicht haben, als wenn Bekl. zuletzt gestanden                      hätte, Sie habe für sich selbst injurieuse Worte ausgestossen, sondern daß Sie                      zu den protocollirten Worten von Elias Schülcken, selbige auszusagen beredet                      worden; So erscheinet daraus allenthalben so viel, daß wenn gleich Bekl.                      überwiesen würde, daß sie unter besagten formalien dasjenige, was n. 1.                      protocolliret worden, gegen Clias Schülcken gesagt, dennoch keine actio                      injuriarum wieder sie statt haben könne, sondern auff die opponirte exceptionem                      non competentis actionis erkennet werden müsse, und Derselbe sich mit seiner                      action an die Jungfer W. (dafern nur noch res integra) zu halten schuldig sey.</p>
        <p>Zum andern und auff die Erste Frage erachten W. V. R. ob gleich derselbe quoad                      exceptionem inepti Libelli repliciret, daß aus dem Amts-Hauptmannlichen                      Protocoll sub n. 3. und der daselbst befindlichen deposition der Zeugen zu sehen                      wäre, daß Bekl. die injurien ohngefehr in Junio 1691. geredet haben solte, auch                      Bekl, bey der ersten Verhör in Ambte diese Exception nicht opponiret, sondern                      vielmehr die injurien gestanden, auch dem libello in fine die Clausula salutaris                      &amp; ineptitudinem salvans angeführet worden wäre: Ferner, quoad                      Exceptionem metus die geschehene Bedrohung der incarcerirung verneinet, und daß                      sie von ihm, als judice nicht zu praesumiren, vorgewendet, endlich quoad                      Exceptionem nullitatis sich damit zu schützen gedencket, daß eine Obrigkeit,                      auch wohl in propria causa wegen der ratione officii zugefügten injurien Richter                      seyn könne.</p>
        <p>D. a. d. derselbige seine Klage selbsten geändert, und da Er in der mündlichen                      Verhör für dem Herrn Landes-Hauptmann n. 3. Bekl. beschuldiget, Sie habe die                      Worte enunciative geredet, hingegen in der schrifftl. Klage n. 5. daß sie solche                      relative ausgesagt, libellirt; Bekl. aber bey dieser Bewandniß Vermöge des                      interlocuts sub n. 4. mehr auf die schrifftliche als mündliche Klage sehen                      müssen, und ihr durch das interlocut ihre Exceptiones nicht abgeschnitten                      worden; Sie auch niemahlen die Worte quaestionis, so ferne selbige enunciativa                      &amp; injuriosa seyn, gestanden. Ferner nach gemeinen Rechten die                      Circumstantia loci &amp; temporis in dem Libell billig hätte exprimiret                      werden sollen, und bey diesen Umbständen aus der vorhergegangenen summarischen                      Zeugen Verhör (zumahl dieselbe noch allzu general und ungewiß) nicht suppliret                      werden mag; über dieses in dem Libell (wie sich nicht gebühret) so fort über die                      summarischen Exceptiones der Bekl. verfahren, und keine litis contestation von                      Ihr gefordert worden, dergleichen vielfältige und hauptsächliche defectus aber                      die Clausula salutaris zu heilen nicht vermag, und wir also nicht sehen,
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[137/0153] Auch hiernechst Bekl. niemahls gestanden, daß sie die Worte, für sich und absque relatione auf die Jungfer W. geredet, und das in protocoll n. 3. befindliche Geständniß der Beklagtin, Daß sie solche Worte von Niemand anders gehöret, besage des Contexts den Verstand nicht haben, als wenn Bekl. zuletzt gestanden hätte, Sie habe für sich selbst injurieuse Worte ausgestossen, sondern daß Sie zu den protocollirten Worten von Elias Schülcken, selbige auszusagen beredet worden; So erscheinet daraus allenthalben so viel, daß wenn gleich Bekl. überwiesen würde, daß sie unter besagten formalien dasjenige, was n. 1. protocolliret worden, gegen Clias Schülcken gesagt, dennoch keine actio injuriarum wieder sie statt haben könne, sondern auff die opponirte exceptionem non competentis actionis erkennet werden müsse, und Derselbe sich mit seiner action an die Jungfer W. (dafern nur noch res integra) zu halten schuldig sey. Zum andern und auff die Erste Frage erachten W. V. R. ob gleich derselbe quoad exceptionem inepti Libelli repliciret, daß aus dem Amts-Hauptmannlichen Protocoll sub n. 3. und der daselbst befindlichen deposition der Zeugen zu sehen wäre, daß Bekl. die injurien ohngefehr in Junio 1691. geredet haben solte, auch Bekl, bey der ersten Verhör in Ambte diese Exception nicht opponiret, sondern vielmehr die injurien gestanden, auch dem libello in fine die Clausula salutaris & ineptitudinem salvans angeführet worden wäre: Ferner, quoad Exceptionem metus die geschehene Bedrohung der incarcerirung verneinet, und daß sie von ihm, als judice nicht zu praesumiren, vorgewendet, endlich quoad Exceptionem nullitatis sich damit zu schützen gedencket, daß eine Obrigkeit, auch wohl in propria causa wegen der ratione officii zugefügten injurien Richter seyn könne. D. a. d. derselbige seine Klage selbsten geändert, und da Er in der mündlichen Verhör für dem Herrn Landes-Hauptmann n. 3. Bekl. beschuldiget, Sie habe die Worte enunciative geredet, hingegen in der schrifftl. Klage n. 5. daß sie solche relative ausgesagt, libellirt; Bekl. aber bey dieser Bewandniß Vermöge des interlocuts sub n. 4. mehr auf die schrifftliche als mündliche Klage sehen müssen, und ihr durch das interlocut ihre Exceptiones nicht abgeschnitten worden; Sie auch niemahlen die Worte quaestionis, so ferne selbige enunciativa & injuriosa seyn, gestanden. Ferner nach gemeinen Rechten die Circumstantia loci & temporis in dem Libell billig hätte exprimiret werden sollen, und bey diesen Umbständen aus der vorhergegangenen summarischen Zeugen Verhör (zumahl dieselbe noch allzu general und ungewiß) nicht suppliret werden mag; über dieses in dem Libell (wie sich nicht gebühret) so fort über die summarischen Exceptiones der Bekl. verfahren, und keine litis contestation von Ihr gefordert worden, dergleichen vielfältige und hauptsächliche defectus aber die Clausula salutaris zu heilen nicht vermag, und wir also nicht sehen,

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 137. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/153>, abgerufen am 21.11.2024.