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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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wie bey diesen Umständen demselben geholffen werden möchte, wenn er nicht sich etwan an seinem Advocato, der es besser verstehen solte, erholen wolte; Hiernechst, ob schon Bekl. die opponirte Exceptionem metus noch nicht bescheiniget, dennoch, dafern dasjenige, was Bekl. in der reconvention wieder ihn libelliret (davon bey der 3ten Frage,) sich in der Wahrheit verhalten solte, Bekl. auch eine zimliche praesumtion für sich dadurch erlangen würde, daß Derselbe bey der ersten Verhör Ihr gleichfalls das Gefängnis gedrohet habe, und in übrigen sich gebühret hätte, daß er bey dieser Sache bald anfangs sich der Richter-Stelle enthalten sollen. Zumahlen Er selbsten in seiner supplic sub n. 2. gestehet, daß er in derselben nicht selbst cognosciren könne, und sich auf gegenwärtigen Fall nicht appliciren lässet, quod magistratus, si intuitu officii injuriatus fuerit, ipse cognoscere queat, dieweil die libellirten Worte sein Ambt in geringsten nicht touchiren (zu geschweigen, daß Bekl. zum Uberfluß bey Ubergebung ihrer Exceptionum so fort denselben und seiner Ehe-Liebsten und Sohne eine Ehren-Erklährung gethan.) So erscheinet daraus allenthalben so viel, daß in der ad Acta gebrachten Schrifft sub N. 7. derselbe seine Nothdurfft zur Gnüge nicht beobachtet, noch sich eines guten Urtheils zu getrösten habe.

Auf die dritte und letzte Frage erachten W. V. R. Hat Bekl. bey Ubergebung ihrer Exceptionum sub N. 6. wieder denselben eine reconventions-Klage übergeben, und darinnen Ihn beschuldiget, Er habe sie am 14. Aug. von öffentlicher Straffen wegnehmen, in gefängliche Hafft bringen, und daselbst biß in die 11te Woche, und so lange, biß er per mandatum poenale sine clausula darzu angehalten worden, gefänglich gehalten: Weßhalben sie actionem aestimatoriam auff 600 Rthle. hoch juncta criminali wieder Ihn angestellet, und die Einlassung auff diese reconventions Klage von Ihm begehret, und Er will berichtet seyn: ob er und die Seinigen sich auf diese reconvention einzulassen, oder die Reconvenientin Sie peculiari actione zu belangen schuldig sey?

Ob Er nun wohl für sich anführet, daß die conventions-Klage per modum Commissionis an den Herrn Landes-Hauptmann gelanget sey, & quod hoc casu, quando motu proprio Principis judex detur, cesset ratio l. 14. C. de sent. & interlocut. Hiernechst besagte reconvention erst post litis contestationem proponiret, und derselben nicht alsbald annectiret worden; Ferner die reconventions-Klage, weil sie aus der conventions-Klage herfliesse, nicht ehe, als biß jene zu Ende, erörtert werden könne: Auch vermöge der Churfl. Quartals-Gerichts-Ordnung zuvorhero erkant werden solte, ob die reconvention statt habe; Und endlich allenfalls wieder klägerin zuvorher Cautionem pro Expensis bestellen müste.

D.a.d. vermöge Käyserl. Rechten, welche in der Marck-Brandenburg beobachtet werden, die reconventions-Klage, mit der convention zugleich tractiret werden soll, und sonsten bekant, quod reconventio institui possit tam coram judice de-

wie bey diesen Umständen demselben geholffen werden möchte, wenn er nicht sich etwan an seinem Advocato, der es besser verstehen solte, erholen wolte; Hiernechst, ob schon Bekl. die opponirte Exceptionem metus noch nicht bescheiniget, dennoch, dafern dasjenige, was Bekl. in der reconvention wieder ihn libelliret (davon bey der 3ten Frage,) sich in der Wahrheit verhalten solte, Bekl. auch eine zimliche praesumtion für sich dadurch erlangen würde, daß Derselbe bey der ersten Verhör Ihr gleichfalls das Gefängnis gedrohet habe, und in übrigen sich gebühret hätte, daß er bey dieser Sache bald anfangs sich der Richter-Stelle enthalten sollen. Zumahlen Er selbsten in seiner supplic sub n. 2. gestehet, daß er in derselben nicht selbst cognosciren könne, und sich auf gegenwärtigen Fall nicht appliciren lässet, quod magistratus, si intuitu officii injuriatus fuerit, ipse cognoscere queat, dieweil die libellirten Worte sein Ambt in geringsten nicht touchiren (zu geschweigen, daß Bekl. zum Uberfluß bey Ubergebung ihrer Exceptionum so fort denselben und seiner Ehe-Liebsten und Sohne eine Ehren-Erklährung gethan.) So erscheinet daraus allenthalben so viel, daß in der ad Acta gebrachten Schrifft sub N. 7. derselbe seine Nothdurfft zur Gnüge nicht beobachtet, noch sich eines guten Urtheils zu getrösten habe.

Auf die dritte und letzte Frage erachten W. V. R. Hat Bekl. bey Ubergebung ihrer Exceptionum sub N. 6. wieder denselben eine reconventions-Klage übergeben, und darinnen Ihn beschuldiget, Er habe sie am 14. Aug. von öffentlicher Straffen wegnehmen, in gefängliche Hafft bringen, und daselbst biß in die 11te Woche, und so lange, biß er per mandatum poenale sine clausula darzu angehalten worden, gefänglich gehalten: Weßhalben sie actionem aestimatoriam auff 600 Rthle. hoch juncta criminali wieder Ihn angestellet, und die Einlassung auff diese reconventions Klage von Ihm begehret, und Er will berichtet seyn: ob er und die Seinigen sich auf diese reconvention einzulassen, oder die Reconvenientin Sie peculiari actione zu belangen schuldig sey?

Ob Er nun wohl für sich anführet, daß die conventions-Klage per modum Commissionis an den Herrn Landes-Hauptmann gelanget sey, & quod hoc casu, quando motu proprio Principis judex detur, cesset ratio l. 14. C. de sent. & interlocut. Hiernechst besagte reconvention erst post litis contestationem proponiret, und derselben nicht alsbald annectiret worden; Ferner die reconventions-Klage, weil sie aus der conventions-Klage herfliesse, nicht ehe, als biß jene zu Ende, erörtert werden könne: Auch vermöge der Churfl. Quartals-Gerichts-Ordnung zuvorhero erkant werden solte, ob die reconvention statt habe; Und endlich allenfalls wieder klägerin zuvorher Cautionem pro Expensis bestellen müste.

D.a.d. vermöge Käyserl. Rechten, welche in der Marck-Brandenburg beobachtet werden, die reconventions-Klage, mit der convention zugleich tractiret werden soll, und sonsten bekant, quod reconventio institui possit tam coram judice de-

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[138/0154] wie bey diesen Umständen demselben geholffen werden möchte, wenn er nicht sich etwan an seinem Advocato, der es besser verstehen solte, erholen wolte; Hiernechst, ob schon Bekl. die opponirte Exceptionem metus noch nicht bescheiniget, dennoch, dafern dasjenige, was Bekl. in der reconvention wieder ihn libelliret (davon bey der 3ten Frage,) sich in der Wahrheit verhalten solte, Bekl. auch eine zimliche praesumtion für sich dadurch erlangen würde, daß Derselbe bey der ersten Verhör Ihr gleichfalls das Gefängnis gedrohet habe, und in übrigen sich gebühret hätte, daß er bey dieser Sache bald anfangs sich der Richter-Stelle enthalten sollen. Zumahlen Er selbsten in seiner supplic sub n. 2. gestehet, daß er in derselben nicht selbst cognosciren könne, und sich auf gegenwärtigen Fall nicht appliciren lässet, quod magistratus, si intuitu officii injuriatus fuerit, ipse cognoscere queat, dieweil die libellirten Worte sein Ambt in geringsten nicht touchiren (zu geschweigen, daß Bekl. zum Uberfluß bey Ubergebung ihrer Exceptionum so fort denselben und seiner Ehe-Liebsten und Sohne eine Ehren-Erklährung gethan.) So erscheinet daraus allenthalben so viel, daß in der ad Acta gebrachten Schrifft sub N. 7. derselbe seine Nothdurfft zur Gnüge nicht beobachtet, noch sich eines guten Urtheils zu getrösten habe. Auf die dritte und letzte Frage erachten W. V. R. Hat Bekl. bey Ubergebung ihrer Exceptionum sub N. 6. wieder denselben eine reconventions-Klage übergeben, und darinnen Ihn beschuldiget, Er habe sie am 14. Aug. von öffentlicher Straffen wegnehmen, in gefängliche Hafft bringen, und daselbst biß in die 11te Woche, und so lange, biß er per mandatum poenale sine clausula darzu angehalten worden, gefänglich gehalten: Weßhalben sie actionem aestimatoriam auff 600 Rthle. hoch juncta criminali wieder Ihn angestellet, und die Einlassung auff diese reconventions Klage von Ihm begehret, und Er will berichtet seyn: ob er und die Seinigen sich auf diese reconvention einzulassen, oder die Reconvenientin Sie peculiari actione zu belangen schuldig sey? Ob Er nun wohl für sich anführet, daß die conventions-Klage per modum Commissionis an den Herrn Landes-Hauptmann gelanget sey, & quod hoc casu, quando motu proprio Principis judex detur, cesset ratio l. 14. C. de sent. & interlocut. Hiernechst besagte reconvention erst post litis contestationem proponiret, und derselben nicht alsbald annectiret worden; Ferner die reconventions-Klage, weil sie aus der conventions-Klage herfliesse, nicht ehe, als biß jene zu Ende, erörtert werden könne: Auch vermöge der Churfl. Quartals-Gerichts-Ordnung zuvorhero erkant werden solte, ob die reconvention statt habe; Und endlich allenfalls wieder klägerin zuvorher Cautionem pro Expensis bestellen müste. D.a.d. vermöge Käyserl. Rechten, welche in der Marck-Brandenburg beobachtet werden, die reconventions-Klage, mit der convention zugleich tractiret werden soll, und sonsten bekant, quod reconventio institui possit tam coram judice de-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 138. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/154>, abgerufen am 24.11.2024.