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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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der gar zu irregulaire Stand des Teutschen Reichs auch bey denen heutigen Juristen fast in allen quaestionibus juris publici die decisiones schwer macht, und dannenhero nicht zu verwundern, daß die Publicisten gar sehr offt unterschiedener Meinung sind; als ist dergleichen dissensus in dem Capitel de Regalibus Principum lmperii auch nicht rar, und werden wir derowegen mit niemand zancken, der auch in gegenwärtigen casu die Uns proponirte Frage anders zu beantworten gesinnet seyn solte. Jedoch halte noch über dieses nöthig zu seyn, zum voraus zu erinnern, daß unsere Meinung in gegenwärtigen responso dahin nicht gegangen, die Frage zu decidiren, daß die Ertheilung der privilegiorum für die Köche gar nicht ad regalia gehöre, sondern nur, ob bey gegenwärtigen Handel das regale principum imperii interessiret sey.

Der Haupt-Zweck des Responsi.

§. II. Nemlich wir wurden in Martio 1694. gefragt; Ob die Herren von W. dadurch, daß Sie einem Koch ein privilegium in einer von denen Ihnen gehörigen Städten ertheilet, der Hohen Fürstlichen Landes-Obrigkeit in Ihre regalia eingegriffen, und deßwegen Bestraffung oder einen Verweiß verdienet hätten. Wir antworteten folgender massen:

Haben die Herren Gebrüdere von dem W. Andreas, einen Koch Anno 1685. ein privilegium ertheilet, daß bey allen in ihren Aemtern, Gr. und W. und deren dazu behörigen Dorffschafften sich begebenden Hochzeiten, Kind-Tauffen und andern Gelagen, ihre Unterthanen, wenn ein Hauß-Wirth einen Koch zu haben und zu gebrauchen verlangen, diesen Mr. Andreas vor andern zum Koch gebrauchen, und bey 2. Thlr, Straffe keinen fremden nehmen noch holen solten; Als aber die Herren Concedentes aus erheblichen Ursachen hernach dieses Privilegium wieder cassiret und auffgehoben, hat sich besagter Koch an die Fürstl. Regierung nach B. gewendet, und 2. Befehlige daselbst extrahiret, in welchen den Herren von dem W. untersaget werden wolle, daß sie sich künfftig der Ertheilung dergleichen privilegien enthalten solten. Ob nun wohl wieder die Herren von dem W. angeführet wird, daß das jus concedendi collegia & privilegia unter die einem Reichs-Stande gehörige regalia & jura superioritatis territorialis zu rechnen sey, welche ad reservata principum gehöreten, auch die Reichs-Fürsten und Stände solche mit ihren Vasallen gar nicht zu theilen, noch durch Affter-Lehn, zum praejudiz ihrer Fürstl. dignität und Hoheit zu transferiren pflegten, auch hiernächst das dem Koche ertheilte privilegium einem monopolio sehr nahe kömmt, und nach gemeinen Rechten bekant, quod causa monopoliorum pro valde odiosa habeatur;

D. a. d. weyland Fürst Wolffgang etc. Anno 1514. das Schloß und Städtlein Gr. mit Stadt-Recht und Weichbild, mit Backen, Brauen, und allen Handwercken,

der gar zu irregulaire Stand des Teutschen Reichs auch bey denen heutigen Juristen fast in allen quaestionibus juris publici die decisiones schwer macht, und dannenhero nicht zu verwundern, daß die Publicisten gar sehr offt unterschiedener Meinung sind; als ist dergleichen dissensus in dem Capitel de Regalibus Principum lmperii auch nicht rar, und werden wir derowegen mit niemand zancken, der auch in gegenwärtigen casu die Uns proponirte Frage anders zu beantworten gesinnet seyn solte. Jedoch halte noch über dieses nöthig zu seyn, zum voraus zu erinnern, daß unsere Meinung in gegenwärtigen responso dahin nicht gegangen, die Frage zu decidiren, daß die Ertheilung der privilegiorum für die Köche gar nicht ad regalia gehöre, sondern nur, ob bey gegenwärtigen Handel das regale principum imperii interessiret sey.

Der Haupt-Zweck des Responsi.

§. II. Nemlich wir wurden in Martio 1694. gefragt; Ob die Herren von W. dadurch, daß Sie einem Koch ein privilegium in einer von denen Ihnen gehörigen Städten ertheilet, der Hohen Fürstlichen Landes-Obrigkeit in Ihre regalia eingegriffen, und deßwegen Bestraffung oder einen Verweiß verdienet hätten. Wir antworteten folgender massen:

Haben die Herren Gebrüdere von dem W. Andreas, einen Koch Anno 1685. ein privilegium ertheilet, daß bey allen in ihren Aemtern, Gr. und W. und deren dazu behörigen Dorffschafften sich begebenden Hochzeiten, Kind-Tauffen und andern Gelagen, ihre Unterthanen, wenn ein Hauß-Wirth einen Koch zu haben und zu gebrauchen verlangen, diesen Mr. Andreas vor andern zum Koch gebrauchen, und bey 2. Thlr, Straffe keinen fremden nehmen noch holen solten; Als aber die Herren Concedentes aus erheblichen Ursachen hernach dieses Privilegium wieder cassiret und auffgehoben, hat sich besagter Koch an die Fürstl. Regierung nach B. gewendet, und 2. Befehlige daselbst extrahiret, in welchen den Herren von dem W. untersaget werden wolle, daß sie sich künfftig der Ertheilung dergleichen privilegien enthalten solten. Ob nun wohl wieder die Herren von dem W. angeführet wird, daß das jus concedendi collegia & privilegia unter die einem Reichs-Stande gehörige regalia & jura superioritatis territorialis zu rechnen sey, welche ad reservata principum gehöreten, auch die Reichs-Fürsten und Stände solche mit ihren Vasallen gar nicht zu theilen, noch durch Affter-Lehn, zum praejudiz ihrer Fürstl. dignität und Hoheit zu transferiren pflegten, auch hiernächst das dem Koche ertheilte privilegium einem monopolio sehr nahe kömmt, und nach gemeinen Rechten bekant, quod causa monopoliorum pro valde odiosa habeatur;

D. a. d. weyland Fürst Wolffgang etc. Anno 1514. das Schloß und Städtlein Gr. mit Stadt-Recht und Weichbild, mit Backen, Brauen, und allen Handwercken,

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[170/0186] der gar zu irregulaire Stand des Teutschen Reichs auch bey denen heutigen Juristen fast in allen quaestionibus juris publici die decisiones schwer macht, und dannenhero nicht zu verwundern, daß die Publicisten gar sehr offt unterschiedener Meinung sind; als ist dergleichen dissensus in dem Capitel de Regalibus Principum lmperii auch nicht rar, und werden wir derowegen mit niemand zancken, der auch in gegenwärtigen casu die Uns proponirte Frage anders zu beantworten gesinnet seyn solte. Jedoch halte noch über dieses nöthig zu seyn, zum voraus zu erinnern, daß unsere Meinung in gegenwärtigen responso dahin nicht gegangen, die Frage zu decidiren, daß die Ertheilung der privilegiorum für die Köche gar nicht ad regalia gehöre, sondern nur, ob bey gegenwärtigen Handel das regale principum imperii interessiret sey. §. II. Nemlich wir wurden in Martio 1694. gefragt; Ob die Herren von W. dadurch, daß Sie einem Koch ein privilegium in einer von denen Ihnen gehörigen Städten ertheilet, der Hohen Fürstlichen Landes-Obrigkeit in Ihre regalia eingegriffen, und deßwegen Bestraffung oder einen Verweiß verdienet hätten. Wir antworteten folgender massen: Haben die Herren Gebrüdere von dem W. Andreas, einen Koch Anno 1685. ein privilegium ertheilet, daß bey allen in ihren Aemtern, Gr. und W. und deren dazu behörigen Dorffschafften sich begebenden Hochzeiten, Kind-Tauffen und andern Gelagen, ihre Unterthanen, wenn ein Hauß-Wirth einen Koch zu haben und zu gebrauchen verlangen, diesen Mr. Andreas vor andern zum Koch gebrauchen, und bey 2. Thlr, Straffe keinen fremden nehmen noch holen solten; Als aber die Herren Concedentes aus erheblichen Ursachen hernach dieses Privilegium wieder cassiret und auffgehoben, hat sich besagter Koch an die Fürstl. Regierung nach B. gewendet, und 2. Befehlige daselbst extrahiret, in welchen den Herren von dem W. untersaget werden wolle, daß sie sich künfftig der Ertheilung dergleichen privilegien enthalten solten. Ob nun wohl wieder die Herren von dem W. angeführet wird, daß das jus concedendi collegia & privilegia unter die einem Reichs-Stande gehörige regalia & jura superioritatis territorialis zu rechnen sey, welche ad reservata principum gehöreten, auch die Reichs-Fürsten und Stände solche mit ihren Vasallen gar nicht zu theilen, noch durch Affter-Lehn, zum praejudiz ihrer Fürstl. dignität und Hoheit zu transferiren pflegten, auch hiernächst das dem Koche ertheilte privilegium einem monopolio sehr nahe kömmt, und nach gemeinen Rechten bekant, quod causa monopoliorum pro valde odiosa habeatur; D. a. d. weyland Fürst Wolffgang etc. Anno 1514. das Schloß und Städtlein Gr. mit Stadt-Recht und Weichbild, mit Backen, Brauen, und allen Handwercken,

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 170. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/186>, abgerufen am 21.11.2024.