Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

Bild:
<< vorherige Seite

mit allen und ieglichen Würden, Ehren, Herrlichkeiten, Obersten und Niedersten, Höchsten und Siedesten Gerichten, und andern Gerechtigkeiten ohne weiter Auszug und nichts davon ausgeschlossen, an den von S. verkauffet und selbigen belehnet, auch in den Lehn-Brieff die Einwohner des Weichbildes Gr. und darzu gehörige Unterthanen, ihre Pflicht, damit sie ihme sonst verwandt gewesen, für sich und seine Nachkommen gäntzlich erlassen, und an den Abkauffer dem von S. verwiesen, so daß sie demselben und seinen Nachkommen alle gebührliche Pflicht und Gehorsam ohne Seine des Landes-Fürsten und seine Nachkommen oder männigl. zureden und Behinderung leisten solten, auch dieses in denen folgenden Lehn-Brieffen, so wohl deren von S. als auch derer Herren von dem W. welche jenem diese Güther abgekauffet, allemahl wiederholet oder doch zum wenigsten sich darauff bezogen und nichts veränderliches verordnet worden; Und diesem zufolge hiernächst die Herren von dem W. nun in die 100. Jahr her unterschiedene Handwerckes-Innungen ohne Beeinträchtigung confirmiret, die Köche aber unstreitig und nach allgemeinen Gebrauch unter die Handwercke gehören, auch in diesen Landen gewöhnlich, daß Mittel-Städte nicht leicht über einen, oder auffs höchste zwey öffentliche Köche halten: In übrigen aber bey allen Innungen andren, die nicht in der Innung seyn, sich des Handwercks zu bedienen verboten, und solches für kein unzuläßliches monopolium gehalten wird: So erscheinet hieraus allenthalben so viel, daß die Herren von dem W. dergleichen concessiones zu ertheilen wohl befugt, und dadurch denen reservatis Principum kein Eingriff geschehe. V. R. W.

XII. Handel. Von heimlichen Beyschreiben der Obrigkeit bey Verschickung der Acten.
§. I.

ES ist nicht alleine höchst löblich, sondern es gehöret auch gewisserWie vernünfftige Urtheils-Fragen abzufassen. massen zu dem Amte einer Obrigkeit, oder Actuarii, daß Selbige bey Verschickung der Acten eine kurtze speciem facti und worüber Sie eigentlich ein Urtheil verlangen, in Ihrer Urtheils-Frage fein deutlich exprimiren; zumahlen da an vielen Orten entweder so ein verwirreter Proceß regieret, oder durch stupidität der Gerichts-Personen, und die öffters ungeschickten drauff gegebenen Verordnungen verwirret gemacht wird, daß die Collegia hernach bey referirung der Acten kaum wissen, wie und wo Sie den statum controversiae,

mit allen und ieglichen Würden, Ehren, Herrlichkeiten, Obersten und Niedersten, Höchsten und Siedesten Gerichten, und andern Gerechtigkeiten ohne weiter Auszug und nichts davon ausgeschlossen, an den von S. verkauffet und selbigen belehnet, auch in den Lehn-Brieff die Einwohner des Weichbildes Gr. und darzu gehörige Unterthanen, ihre Pflicht, damit sie ihme sonst verwandt gewesen, für sich und seine Nachkommen gäntzlich erlassen, und an den Abkauffer dem von S. verwiesen, so daß sie demselben und seinen Nachkommen alle gebührliche Pflicht und Gehorsam ohne Seine des Landes-Fürsten und seine Nachkommen oder männigl. zureden und Behinderung leisten solten, auch dieses in denen folgenden Lehn-Brieffen, so wohl deren von S. als auch derer Herren von dem W. welche jenem diese Güther abgekauffet, allemahl wiederholet oder doch zum wenigsten sich darauff bezogen und nichts veränderliches verordnet worden; Und diesem zufolge hiernächst die Herren von dem W. nun in die 100. Jahr her unterschiedene Handwerckes-Innungen ohne Beeinträchtigung confirmiret, die Köche aber unstreitig und nach allgemeinen Gebrauch unter die Handwercke gehören, auch in diesen Landen gewöhnlich, daß Mittel-Städte nicht leicht über einen, oder auffs höchste zwey öffentliche Köche halten: In übrigen aber bey allen Innungen andren, die nicht in der Innung seyn, sich des Handwercks zu bedienen verboten, und solches für kein unzuläßliches monopolium gehalten wird: So erscheinet hieraus allenthalben so viel, daß die Herren von dem W. dergleichen concessiones zu ertheilen wohl befugt, und dadurch denen reservatis Principum kein Eingriff geschehe. V. R. W.

XII. Handel. Von heimlichen Beyschreiben der Obrigkeit bey Verschickung der Acten.
§. I.

ES ist nicht alleine höchst löblich, sondern es gehöret auch gewisserWie vernünfftige Urtheils-Fragen abzufassen. massen zu dem Amte einer Obrigkeit, oder Actuarii, daß Selbige bey Verschickung der Acten eine kurtze speciem facti und worüber Sie eigentlich ein Urtheil verlangen, in Ihrer Urtheils-Frage fein deutlich exprimiren; zumahlen da an vielen Orten entweder so ein verwirreter Proceß regieret, oder durch stupidität der Gerichts-Personen, und die öffters ungeschickten drauff gegebenen Verordnungen verwirret gemacht wird, daß die Collegia hernach bey referirung der Acten kaum wissen, wie und wo Sie den statum controversiae,

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0187" n="171"/>
mit allen und ieglichen Würden, Ehren,                      Herrlichkeiten, Obersten und Niedersten, Höchsten und Siedesten Gerichten, und                      andern Gerechtigkeiten ohne weiter Auszug und nichts davon ausgeschlossen, an                      den von S. verkauffet und selbigen belehnet, auch in den Lehn-Brieff die                      Einwohner des Weichbildes Gr. und darzu gehörige Unterthanen, ihre Pflicht,                      damit sie ihme sonst verwandt gewesen, für sich und seine Nachkommen gäntzlich                      erlassen, und an den Abkauffer dem von S. verwiesen, so daß sie demselben und                      seinen Nachkommen alle gebührliche Pflicht und Gehorsam ohne Seine des                      Landes-Fürsten und seine Nachkommen oder männigl. zureden und Behinderung                      leisten solten, auch dieses in denen folgenden Lehn-Brieffen, so wohl deren von                      S. als auch derer Herren von dem W. welche jenem diese Güther abgekauffet,                      allemahl wiederholet oder doch zum wenigsten sich darauff bezogen und nichts                      veränderliches verordnet worden; Und diesem zufolge hiernächst die Herren von                      dem W. nun in die 100. Jahr her unterschiedene Handwerckes-Innungen ohne                      Beeinträchtigung confirmiret, die Köche aber unstreitig und nach allgemeinen                      Gebrauch unter die Handwercke gehören, auch in diesen Landen gewöhnlich, daß                      Mittel-Städte nicht leicht über einen, oder auffs höchste zwey öffentliche Köche                      halten: In übrigen aber bey allen Innungen andren, die nicht in der Innung seyn,                      sich des Handwercks zu bedienen verboten, und solches für kein unzuläßliches                      monopolium gehalten wird: So erscheinet hieraus allenthalben so viel, daß die                      Herren von dem W. dergleichen concessiones zu ertheilen wohl befugt, und dadurch                      denen reservatis Principum kein Eingriff geschehe. V. R. W.</p>
      </div>
      <div>
        <head>XII. Handel. Von heimlichen Beyschreiben der Obrigkeit bey Verschickung der                      Acten.</head><lb/>
      </div>
      <div>
        <head>§. I.</head><lb/>
        <p>ES ist nicht alleine höchst löblich, sondern es gehöret auch gewisser<note place="right">Wie vernünfftige Urtheils-Fragen abzufassen.</note>                      massen zu dem Amte einer Obrigkeit, oder Actuarii, daß Selbige bey Verschickung                      der Acten eine kurtze speciem facti und worüber Sie eigentlich ein Urtheil                      verlangen, in Ihrer Urtheils-Frage fein deutlich exprimiren; zumahlen da an                      vielen Orten entweder so ein verwirreter Proceß regieret, oder durch stupidität                      der Gerichts-Personen, und die öffters ungeschickten drauff gegebenen                      Verordnungen verwirret gemacht wird, daß die Collegia hernach bey referirung der                      Acten kaum wissen, wie und wo Sie den statum controversiae,
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[171/0187] mit allen und ieglichen Würden, Ehren, Herrlichkeiten, Obersten und Niedersten, Höchsten und Siedesten Gerichten, und andern Gerechtigkeiten ohne weiter Auszug und nichts davon ausgeschlossen, an den von S. verkauffet und selbigen belehnet, auch in den Lehn-Brieff die Einwohner des Weichbildes Gr. und darzu gehörige Unterthanen, ihre Pflicht, damit sie ihme sonst verwandt gewesen, für sich und seine Nachkommen gäntzlich erlassen, und an den Abkauffer dem von S. verwiesen, so daß sie demselben und seinen Nachkommen alle gebührliche Pflicht und Gehorsam ohne Seine des Landes-Fürsten und seine Nachkommen oder männigl. zureden und Behinderung leisten solten, auch dieses in denen folgenden Lehn-Brieffen, so wohl deren von S. als auch derer Herren von dem W. welche jenem diese Güther abgekauffet, allemahl wiederholet oder doch zum wenigsten sich darauff bezogen und nichts veränderliches verordnet worden; Und diesem zufolge hiernächst die Herren von dem W. nun in die 100. Jahr her unterschiedene Handwerckes-Innungen ohne Beeinträchtigung confirmiret, die Köche aber unstreitig und nach allgemeinen Gebrauch unter die Handwercke gehören, auch in diesen Landen gewöhnlich, daß Mittel-Städte nicht leicht über einen, oder auffs höchste zwey öffentliche Köche halten: In übrigen aber bey allen Innungen andren, die nicht in der Innung seyn, sich des Handwercks zu bedienen verboten, und solches für kein unzuläßliches monopolium gehalten wird: So erscheinet hieraus allenthalben so viel, daß die Herren von dem W. dergleichen concessiones zu ertheilen wohl befugt, und dadurch denen reservatis Principum kein Eingriff geschehe. V. R. W. XII. Handel. Von heimlichen Beyschreiben der Obrigkeit bey Verschickung der Acten. §. I. ES ist nicht alleine höchst löblich, sondern es gehöret auch gewisser massen zu dem Amte einer Obrigkeit, oder Actuarii, daß Selbige bey Verschickung der Acten eine kurtze speciem facti und worüber Sie eigentlich ein Urtheil verlangen, in Ihrer Urtheils-Frage fein deutlich exprimiren; zumahlen da an vielen Orten entweder so ein verwirreter Proceß regieret, oder durch stupidität der Gerichts-Personen, und die öffters ungeschickten drauff gegebenen Verordnungen verwirret gemacht wird, daß die Collegia hernach bey referirung der Acten kaum wissen, wie und wo Sie den statum controversiae, Wie vernünfftige Urtheils-Fragen abzufassen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in TEI. (2012-11-23T14:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme der Wolfenbütteler Digitalen Bibliothek entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-11-23T14:00:00Z)
Frank Wiegand: Konvertierung nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-11-23T14:00:00Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/187
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 171. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/187>, abgerufen am 21.11.2024.