Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

Bild:
<< vorherige Seite

Hierauff wurde dem Caventen, der sich über dieses Urtheil beschwert befunde, eine praeclusivische Frist zur Defension verstattet; ja Z. kam selbst mit einer Appellation ein, um deßwillen der Cavent fernere defension zu führen sich nicht verbunden achtete, auch selbst eventualiter appellirte. An statt der Appellation aber wurde dem Z. eine praeclusivische Monats-Frist zur defension ertheilet, und solche resolution abermahls dem Caventen zur Bestellung insinuiret: dem Caventen aber wurde aufferleget, seine Verantwortung zu thun, warum er appelliret hätte, und solle er sich auch erklären, ob er der appellation renunciren wolle: Es wurde auch hernach resolviret, rechtliches Erkäntniß einholen zu lassen. Bald darauff kam der Cavente schrifftlich ein, und stellete vor, daß zwar zu J. 200. Thlr. Straffe nebst denen Unkosten dictiret worden, es wären aber in Actis noch unterschiedliche momenta, die, wo nicht gäntzlich, doch pro parte die Straffe abwenden könten. Denn 1. fände sich defectus wegen insinuation der citationen, 2. die Urtheile wären zu J. gesprochen, da doch selbige Universität selbst wieder Z. denunciret hätte, 3. wäre das, was Z. eingegeben, von dem Secretario förmlich refutiret worden, welches ungewöhnlich und unzuläßlich; Er bate dannenhero, daß in einem andern Collegio hierüber erkannt werden, oder eine moderation der Straffe und Unkosten erfolgen möchte, und wolte er in so weit der appellation renunciren. Nach diesen erklärte er sich mündlich, wenn er seinen regress wieder Z. wegen aller Sachen nehmen könte, vor voll, sonsten aber nur pro rata die Zahlung zu thun.

Das Urtheil selbst cum rationibus.

§. II. In solchen Umständen nun wurden die Acten an uns geschickt, und wolte die Regierung über drey Fragen belehret seyn. Worinnen aber diese drey Fragen eigentlich bestanden, und was nomine Facultatis darauff geantwortet worden, ist aus dem folgenden Urtheil und dessen rationibus decidendi mit mehrern zu ersehen.

P. P. Als dieselben Uns die wieder M. Georg Conrad Z. ergangenen Acta in 4. Voluminibus nebst 3. unterschiedenen Fragen zugeschicket etc.

Daß M. Georg Conrad Z. an der fol. 118. Vol. sub erstatteten defension wieder das Urtheil fol. 108. sich gestalten Sachen nach noch nicht versäumet, sondern er ist damit noch ferner zu hören; So mag auch Gottsried Ernst B. wenn Er die in besagten Urtheil erkante Straffe, nebst denen Unkosten jetzo bezahlet, deßwegen seinen regress wieder M. Z. noch zur Zeit in keiner Sache, künfftig aber, und da der Proceß mit Z. seine Endschafft völlig erreichet, nur wegen dieser Puncte, in welche Z. consentiret, so wohl der Straffe als Unkosten halber nehmen, viel weniger ist die von ihm bestelte Caution wieder seinen Willen auff erwehnte Puncte, denen Z. wiedersprochen,

Hierauff wurde dem Caventen, der sich über dieses Urtheil beschwert befunde, eine praeclusivische Frist zur Defension verstattet; ja Z. kam selbst mit einer Appellation ein, um deßwillen der Cavent fernere defension zu führen sich nicht verbunden achtete, auch selbst eventualiter appellirte. An statt der Appellation aber wurde dem Z. eine praeclusivische Monats-Frist zur defension ertheilet, und solche resolution abermahls dem Caventen zur Bestellung insinuiret: dem Caventen aber wurde aufferleget, seine Verantwortung zu thun, warum er appelliret hätte, und solle er sich auch erklären, ob er der appellation renunciren wolle: Es wurde auch hernach resolviret, rechtliches Erkäntniß einholen zu lassen. Bald darauff kam der Cavente schrifftlich ein, und stellete vor, daß zwar zu J. 200. Thlr. Straffe nebst denen Unkosten dictiret worden, es wären aber in Actis noch unterschiedliche momenta, die, wo nicht gäntzlich, doch pro parte die Straffe abwenden könten. Denn 1. fände sich defectus wegen insinuation der citationen, 2. die Urtheile wären zu J. gesprochen, da doch selbige Universität selbst wieder Z. denunciret hätte, 3. wäre das, was Z. eingegeben, von dem Secretario förmlich refutiret worden, welches ungewöhnlich und unzuläßlich; Er bate dannenhero, daß in einem andern Collegio hierüber erkannt werden, oder eine moderation der Straffe und Unkosten erfolgen möchte, und wolte er in so weit der appellation renunciren. Nach diesen erklärte er sich mündlich, wenn er seinen regress wieder Z. wegen aller Sachen nehmen könte, vor voll, sonsten aber nur pro rata die Zahlung zu thun.

Das Urtheil selbst cum rationibus.

§. II. In solchen Umständen nun wurden die Acten an uns geschickt, und wolte die Regierung über drey Fragen belehret seyn. Worinnen aber diese drey Fragen eigentlich bestanden, und was nomine Facultatis darauff geantwortet worden, ist aus dem folgenden Urtheil und dessen rationibus decidendi mit mehrern zu ersehen.

P. P. Als dieselben Uns die wieder M. Georg Conrad Z. ergangenen Acta in 4. Voluminibus nebst 3. unterschiedenen Fragen zugeschicket etc.

Daß M. Georg Conrad Z. an der fol. 118. Vol. sub erstatteten defension wieder das Urtheil fol. 108. sich gestalten Sachen nach noch nicht versäumet, sondern er ist damit noch ferner zu hören; So mag auch Gottsried Ernst B. wenn Er die in besagten Urtheil erkante Straffe, nebst denen Unkosten jetzo bezahlet, deßwegen seinen regress wieder M. Z. noch zur Zeit in keiner Sache, künfftig aber, und da der Proceß mit Z. seine Endschafft völlig erreichet, nur wegen dieser Puncte, in welche Z. consentiret, so wohl der Straffe als Unkosten halber nehmen, viel weniger ist die von ihm bestelte Caution wieder seinen Willen auff erwehnte Puncte, denen Z. wiedersprochen,

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0246" n="230"/>
        <p>Hierauff wurde dem Caventen, der sich über dieses Urtheil beschwert befunde, eine                      praeclusivische Frist zur Defension verstattet; ja Z. kam selbst mit einer                      Appellation ein, um deßwillen der Cavent fernere defension zu führen sich nicht                      verbunden achtete, auch selbst eventualiter appellirte. An statt der Appellation                      aber wurde dem Z. eine praeclusivische Monats-Frist zur defension ertheilet, und                      solche resolution abermahls dem Caventen zur Bestellung insinuiret: dem Caventen                      aber wurde aufferleget, seine Verantwortung zu thun, warum er appelliret hätte,                      und solle er sich auch erklären, ob er der appellation renunciren wolle: Es                      wurde auch hernach resolviret, rechtliches Erkäntniß einholen zu lassen. Bald                      darauff kam der Cavente schrifftlich ein, und stellete vor, daß zwar zu J. 200.                      Thlr. Straffe nebst denen Unkosten dictiret worden, es wären aber in Actis noch                      unterschiedliche momenta, die, wo nicht gäntzlich, doch pro parte die Straffe                      abwenden könten. Denn 1. fände sich defectus wegen insinuation der citationen,                      2. die Urtheile wären zu J. gesprochen, da doch selbige Universität selbst                      wieder Z. denunciret hätte, 3. wäre das, was Z. eingegeben, von dem Secretario                      förmlich refutiret worden, welches ungewöhnlich und unzuläßlich; Er bate                      dannenhero, daß in einem andern Collegio hierüber erkannt werden, oder eine                      moderation der Straffe und Unkosten erfolgen möchte, und wolte er in so weit der                      appellation renunciren. Nach diesen erklärte er sich mündlich, wenn er seinen                      regress wieder Z. wegen aller Sachen nehmen könte, vor voll, sonsten aber nur                      pro rata die Zahlung zu thun.</p>
        <note place="left">Das Urtheil selbst <hi rendition="#i">cum rationibus.</hi></note>
        <p>§. II. In solchen Umständen nun wurden die Acten an uns geschickt, und wolte die                      Regierung über drey Fragen belehret seyn. Worinnen aber diese drey Fragen                      eigentlich bestanden, und was nomine Facultatis darauff geantwortet worden, ist                      aus dem folgenden Urtheil und dessen rationibus decidendi mit mehrern zu                      ersehen.</p>
        <p>P. P. Als dieselben Uns die wieder M. Georg Conrad Z. ergangenen Acta in 4.                      Voluminibus nebst 3. unterschiedenen Fragen zugeschicket etc.</p>
        <p>Daß M. Georg Conrad Z. an der fol. 118. Vol. sub  erstatteten defension wieder                      das Urtheil fol. 108. sich gestalten Sachen nach noch nicht versäumet, sondern                      er ist damit noch ferner zu hören; So mag auch Gottsried Ernst B. wenn Er die in                      besagten Urtheil erkante Straffe, nebst denen Unkosten jetzo bezahlet, deßwegen                      seinen regress wieder M. Z. noch zur Zeit in keiner Sache, künfftig aber, und da                      der Proceß mit Z. seine Endschafft völlig erreichet, nur wegen dieser Puncte, in                      welche Z. consentiret, so wohl der Straffe als Unkosten halber nehmen, viel                      weniger ist die von ihm bestelte Caution wieder seinen Willen auff erwehnte                      Puncte, denen Z. wiedersprochen,
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[230/0246] Hierauff wurde dem Caventen, der sich über dieses Urtheil beschwert befunde, eine praeclusivische Frist zur Defension verstattet; ja Z. kam selbst mit einer Appellation ein, um deßwillen der Cavent fernere defension zu führen sich nicht verbunden achtete, auch selbst eventualiter appellirte. An statt der Appellation aber wurde dem Z. eine praeclusivische Monats-Frist zur defension ertheilet, und solche resolution abermahls dem Caventen zur Bestellung insinuiret: dem Caventen aber wurde aufferleget, seine Verantwortung zu thun, warum er appelliret hätte, und solle er sich auch erklären, ob er der appellation renunciren wolle: Es wurde auch hernach resolviret, rechtliches Erkäntniß einholen zu lassen. Bald darauff kam der Cavente schrifftlich ein, und stellete vor, daß zwar zu J. 200. Thlr. Straffe nebst denen Unkosten dictiret worden, es wären aber in Actis noch unterschiedliche momenta, die, wo nicht gäntzlich, doch pro parte die Straffe abwenden könten. Denn 1. fände sich defectus wegen insinuation der citationen, 2. die Urtheile wären zu J. gesprochen, da doch selbige Universität selbst wieder Z. denunciret hätte, 3. wäre das, was Z. eingegeben, von dem Secretario förmlich refutiret worden, welches ungewöhnlich und unzuläßlich; Er bate dannenhero, daß in einem andern Collegio hierüber erkannt werden, oder eine moderation der Straffe und Unkosten erfolgen möchte, und wolte er in so weit der appellation renunciren. Nach diesen erklärte er sich mündlich, wenn er seinen regress wieder Z. wegen aller Sachen nehmen könte, vor voll, sonsten aber nur pro rata die Zahlung zu thun. §. II. In solchen Umständen nun wurden die Acten an uns geschickt, und wolte die Regierung über drey Fragen belehret seyn. Worinnen aber diese drey Fragen eigentlich bestanden, und was nomine Facultatis darauff geantwortet worden, ist aus dem folgenden Urtheil und dessen rationibus decidendi mit mehrern zu ersehen. P. P. Als dieselben Uns die wieder M. Georg Conrad Z. ergangenen Acta in 4. Voluminibus nebst 3. unterschiedenen Fragen zugeschicket etc. Daß M. Georg Conrad Z. an der fol. 118. Vol. sub erstatteten defension wieder das Urtheil fol. 108. sich gestalten Sachen nach noch nicht versäumet, sondern er ist damit noch ferner zu hören; So mag auch Gottsried Ernst B. wenn Er die in besagten Urtheil erkante Straffe, nebst denen Unkosten jetzo bezahlet, deßwegen seinen regress wieder M. Z. noch zur Zeit in keiner Sache, künfftig aber, und da der Proceß mit Z. seine Endschafft völlig erreichet, nur wegen dieser Puncte, in welche Z. consentiret, so wohl der Straffe als Unkosten halber nehmen, viel weniger ist die von ihm bestelte Caution wieder seinen Willen auff erwehnte Puncte, denen Z. wiedersprochen,

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in TEI. (2012-11-23T14:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme der Wolfenbütteler Digitalen Bibliothek entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-11-23T14:00:00Z)
Frank Wiegand: Konvertierung nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-11-23T14:00:00Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/246
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 230. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/246>, abgerufen am 23.11.2024.