Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

Bild:
<< vorherige Seite

und auff diejenigen, so hernach von neuen denunciret worden, zu extendiren V. R. W.

Rationes decidendi.

Ist M. Georg Conrad Z. beschuldiget worden, daß Er schimpfflich von der Herrschafft geredet, dahero dem Amtmann zu Z. die Inquisition wieder erwehnten Z. der wegen Schulden bereits in Arrest genommen gewesen, auffgetragen worden; Ist nachhero zu unterschiedenen Zeiten weiter wieder M. Z. denunciret worden, daß Er so wohl den Amtsverwalter zu T. als auch den neuen Superintendenten zu F. P. und dessen Vater, den Hof-Prediger in Z. gröblich injuriret, wie nicht weniger von der Universität Jena sehr schimpfflich und injuriös geredet, dahero auch dißfalls zu inquiriren, dem Amtmann anbefohlen worden; Hat indessen Gottfried Ernst B. welcher vor Z. Schulden halber in Actis sub fol. 2. Caution bestellt gehabt, als Er Vol. 2. fol. 25. f. b. gefraget worden, ob Er sothane Caution auch auf die Inquisitions-Sache ge. stellet, oder stellen wolle, mit ja geantwortet, welches aber Z. so indefinite nicht geschehen lassen wollen, sondern die Caution nur auff die Sache wegen der Herrschafft und den Amtsverwalter zu T. anzunehmen sich heraus gelassen, und ist hierauff wieder Z. die Inquisition fortgesetzet, auch endlich in Actis sub demselben in contumaciam, weil er nach entledigten Arrest weggereiset, und auff die an Ihn abgelassene peremtorische Citationes nicht erschienen, zeitliche Landes-Verweisung oder 200. Thaler Straffe dictiret worden, worwieder Z. fol. 115. d. act. mit einer appellation einkommen, die ihm aber als in Inquisitions-Process unzuläßlich abgeschlagen, und ihm hingegen fol. 118. eine praeclusivische Monaths-Frist, zu Einbringung Seiner defension untern dato den 28. Jan. 1694. gesetzet worden, die Er vorbey streichen lassen, und die defension nicht eingebracht, dahero der Cavent zu Abtragung sothaner Straffe, und darauff gelauffenen Unkosten, zumahl in den Urtheil fol. 108. dahin alternative mit erkant, angestrenget worden, der aber darzu nicht in totum sich verbunden zu seyn vermeinet, sondern ein und anders vorgewendet, und wir sind anfänglich befraget worden; Ob gedachter M. Z. an der fol. 118. d. Vol. sub verstatteten defension wieder das Urtheil fol. 108. sich versäumet, und damit ferner nicht zuhören;

Ob nun wohl bereits in dieser Sache ermeldter Z. durch 2. sententias condemniret worden, auch die letzte Notification wegen der sub praeclusione nachmahls verstatteten Monaths-Frist, dem Caventen insinuiret worden;

Dieweil aber dennoch besagte beyde sententiae, indem Sie von denunciantibus gesprochen worden, nullitate zu laboriren scheinen, hiernechst die in denselben befindlichen clausulen, daß der Landes-Herrschafft freystehe, entweder die zu erkandte Landes-Verweisung zu exequiren, oder die alternative erkannten 200. Thlr. von dem Caventen zu exigiren, wo nicht denen gemeinen Rechten, ex multis capitibus zuwieder, dennoch sehr vielen Rechts gegründeten Zweiffel unterworfen, auch bey keinem Urtheil eine

und auff diejenigen, so hernach von neuen denunciret worden, zu extendiren V. R. W.

Rationes decidendi.

Ist M. Georg Conrad Z. beschuldiget worden, daß Er schimpfflich von der Herrschafft geredet, dahero dem Amtmann zu Z. die Inquisition wieder erwehnten Z. der wegen Schulden bereits in Arrest genommen gewesen, auffgetragen worden; Ist nachhero zu unterschiedenen Zeiten weiter wieder M. Z. denunciret worden, daß Er so wohl den Amtsverwalter zu T. als auch den neuen Superintendenten zu F. P. und dessen Vater, den Hof-Prediger in Z. gröblich injuriret, wie nicht weniger von der Universität Jena sehr schimpfflich und injuriös geredet, dahero auch dißfalls zu inquiriren, dem Amtmann anbefohlen worden; Hat indessen Gottfried Ernst B. welcher vor Z. Schulden halber in Actis sub fol. 2. Caution bestellt gehabt, als Er Vol. 2. fol. 25. f. b. gefraget worden, ob Er sothane Caution auch auf die Inquisitions-Sache ge. stellet, oder stellen wolle, mit ja geantwortet, welches aber Z. so indefinite nicht geschehen lassen wollen, sondern die Caution nur auff die Sache wegen der Herrschafft und den Amtsverwalter zu T. anzunehmen sich heraus gelassen, und ist hierauff wieder Z. die Inquisition fortgesetzet, auch endlich in Actis sub demselben in contumaciam, weil er nach entledigten Arrest weggereiset, und auff die an Ihn abgelassene peremtorische Citationes nicht erschienen, zeitliche Landes-Verweisung oder 200. Thaler Straffe dictiret worden, worwieder Z. fol. 115. d. act. mit einer appellation einkommen, die ihm aber als in Inquisitions-Process unzuläßlich abgeschlagen, und ihm hingegen fol. 118. eine praeclusivische Monaths-Frist, zu Einbringung Seiner defension untern dato den 28. Jan. 1694. gesetzet worden, die Er vorbey streichen lassen, und die defension nicht eingebracht, dahero der Cavent zu Abtragung sothaner Straffe, und darauff gelauffenen Unkosten, zumahl in den Urtheil fol. 108. dahin alternative mit erkant, angestrenget worden, der aber darzu nicht in totum sich verbunden zu seyn vermeinet, sondern ein und anders vorgewendet, und wir sind anfänglich befraget worden; Ob gedachter M. Z. an der fol. 118. d. Vol. sub verstatteten defension wieder das Urtheil fol. 108. sich versäumet, und damit ferner nicht zuhören;

Ob nun wohl bereits in dieser Sache ermeldter Z. durch 2. sententias condemniret worden, auch die letzte Notification wegen der sub praeclusione nachmahls verstatteten Monaths-Frist, dem Caventen insinuiret worden;

Dieweil aber dennoch besagte beyde sententiae, indem Sie von denunciantibus gesprochen worden, nullitate zu laboriren scheinen, hiernechst die in denselben befindlichen clausulen, daß der Landes-Herrschafft freystehe, entweder die zu erkandte Landes-Verweisung zu exequiren, oder die alternative erkannten 200. Thlr. von dem Caventen zu exigiren, wo nicht denen gemeinen Rechten, ex multis capitibus zuwieder, dennoch sehr vielen Rechts gegründeten Zweiffel unterworfen, auch bey keinem Urtheil eine

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0247" n="231"/>
und auff diejenigen,                      so hernach von neuen denunciret worden, zu extendiren V. R. W.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Rationes decidendi.</head><lb/>
        <p>Ist M. Georg Conrad Z. beschuldiget worden, daß Er schimpfflich von der                      Herrschafft geredet, dahero dem Amtmann zu Z. die Inquisition wieder erwehnten                      Z. der wegen Schulden bereits in Arrest genommen gewesen, auffgetragen worden;                      Ist nachhero zu unterschiedenen Zeiten weiter wieder M. Z. denunciret worden,                      daß Er so wohl den Amtsverwalter zu T. als auch den neuen Superintendenten zu F.                      P. und dessen Vater, den Hof-Prediger in Z. gröblich injuriret, wie nicht                      weniger von der Universität Jena sehr schimpfflich und injuriös geredet, dahero                      auch dißfalls zu inquiriren, dem Amtmann anbefohlen worden; Hat indessen                      Gottfried Ernst B. welcher vor Z. Schulden halber in Actis sub  fol. 2.                      Caution bestellt gehabt, als Er Vol. 2. fol. 25. f. b. gefraget worden, ob Er                      sothane Caution auch auf die Inquisitions-Sache ge. stellet, oder stellen wolle,                      mit ja geantwortet, welches aber Z. so indefinite nicht geschehen lassen wollen,                      sondern die Caution nur auff die Sache wegen der Herrschafft und den                      Amtsverwalter zu T. anzunehmen sich heraus gelassen, und ist hierauff wieder Z.                      die Inquisition fortgesetzet, auch endlich in Actis sub  demselben in                      contumaciam, weil er nach entledigten Arrest weggereiset, und auff die an Ihn                      abgelassene peremtorische Citationes nicht erschienen, zeitliche                      Landes-Verweisung oder 200. Thaler Straffe dictiret worden, worwieder Z. fol.                      115. d. act. mit einer appellation einkommen, die ihm aber als in                      Inquisitions-Process unzuläßlich abgeschlagen, und ihm hingegen fol. 118. eine                      praeclusivische Monaths-Frist, zu Einbringung Seiner defension untern dato den                      28. Jan. 1694. gesetzet worden, die Er vorbey streichen lassen, und die                      defension nicht eingebracht, dahero der Cavent zu Abtragung sothaner Straffe,                      und darauff gelauffenen Unkosten, zumahl in den Urtheil fol. 108. dahin                      alternative mit erkant, angestrenget worden, der aber darzu nicht in totum sich                      verbunden zu seyn vermeinet, sondern ein und anders vorgewendet, und wir sind                      anfänglich befraget worden; Ob gedachter M. Z. an der fol. 118. d. Vol. sub                      verstatteten defension wieder das Urtheil fol. 108. sich versäumet, und damit                      ferner nicht zuhören;</p>
        <p>Ob nun wohl bereits in dieser Sache ermeldter Z. durch 2. sententias condemniret                      worden, auch die letzte Notification wegen der sub praeclusione nachmahls                      verstatteten Monaths-Frist, dem Caventen insinuiret worden;</p>
        <p>Dieweil aber dennoch besagte beyde sententiae, indem Sie von denunciantibus                      gesprochen worden, nullitate zu laboriren scheinen, hiernechst die in denselben                      befindlichen clausulen, daß der Landes-Herrschafft freystehe, entweder die zu                      erkandte Landes-Verweisung zu exequiren, oder die alternative erkannten 200.                      Thlr. von dem Caventen zu exigiren, wo nicht denen gemeinen Rechten, ex multis                      capitibus zuwieder, dennoch sehr vielen Rechts gegründeten Zweiffel unterworfen,                      auch bey keinem Urtheil eine
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[231/0247] und auff diejenigen, so hernach von neuen denunciret worden, zu extendiren V. R. W. Rationes decidendi. Ist M. Georg Conrad Z. beschuldiget worden, daß Er schimpfflich von der Herrschafft geredet, dahero dem Amtmann zu Z. die Inquisition wieder erwehnten Z. der wegen Schulden bereits in Arrest genommen gewesen, auffgetragen worden; Ist nachhero zu unterschiedenen Zeiten weiter wieder M. Z. denunciret worden, daß Er so wohl den Amtsverwalter zu T. als auch den neuen Superintendenten zu F. P. und dessen Vater, den Hof-Prediger in Z. gröblich injuriret, wie nicht weniger von der Universität Jena sehr schimpfflich und injuriös geredet, dahero auch dißfalls zu inquiriren, dem Amtmann anbefohlen worden; Hat indessen Gottfried Ernst B. welcher vor Z. Schulden halber in Actis sub fol. 2. Caution bestellt gehabt, als Er Vol. 2. fol. 25. f. b. gefraget worden, ob Er sothane Caution auch auf die Inquisitions-Sache ge. stellet, oder stellen wolle, mit ja geantwortet, welches aber Z. so indefinite nicht geschehen lassen wollen, sondern die Caution nur auff die Sache wegen der Herrschafft und den Amtsverwalter zu T. anzunehmen sich heraus gelassen, und ist hierauff wieder Z. die Inquisition fortgesetzet, auch endlich in Actis sub demselben in contumaciam, weil er nach entledigten Arrest weggereiset, und auff die an Ihn abgelassene peremtorische Citationes nicht erschienen, zeitliche Landes-Verweisung oder 200. Thaler Straffe dictiret worden, worwieder Z. fol. 115. d. act. mit einer appellation einkommen, die ihm aber als in Inquisitions-Process unzuläßlich abgeschlagen, und ihm hingegen fol. 118. eine praeclusivische Monaths-Frist, zu Einbringung Seiner defension untern dato den 28. Jan. 1694. gesetzet worden, die Er vorbey streichen lassen, und die defension nicht eingebracht, dahero der Cavent zu Abtragung sothaner Straffe, und darauff gelauffenen Unkosten, zumahl in den Urtheil fol. 108. dahin alternative mit erkant, angestrenget worden, der aber darzu nicht in totum sich verbunden zu seyn vermeinet, sondern ein und anders vorgewendet, und wir sind anfänglich befraget worden; Ob gedachter M. Z. an der fol. 118. d. Vol. sub verstatteten defension wieder das Urtheil fol. 108. sich versäumet, und damit ferner nicht zuhören; Ob nun wohl bereits in dieser Sache ermeldter Z. durch 2. sententias condemniret worden, auch die letzte Notification wegen der sub praeclusione nachmahls verstatteten Monaths-Frist, dem Caventen insinuiret worden; Dieweil aber dennoch besagte beyde sententiae, indem Sie von denunciantibus gesprochen worden, nullitate zu laboriren scheinen, hiernechst die in denselben befindlichen clausulen, daß der Landes-Herrschafft freystehe, entweder die zu erkandte Landes-Verweisung zu exequiren, oder die alternative erkannten 200. Thlr. von dem Caventen zu exigiren, wo nicht denen gemeinen Rechten, ex multis capitibus zuwieder, dennoch sehr vielen Rechts gegründeten Zweiffel unterworfen, auch bey keinem Urtheil eine

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in TEI. (2012-11-23T14:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme der Wolfenbütteler Digitalen Bibliothek entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-11-23T14:00:00Z)
Frank Wiegand: Konvertierung nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-11-23T14:00:00Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/247
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 231. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/247>, abgerufen am 22.11.2024.