Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.QUAESTIONES. PRIMA. 1. Ob Titii Philosophisches Tractätgen nach seiner dabey geführten intention vor eine so scandalöse Schrifft könne aestimiret werden, darinne böse und Atheistische principia enthalten, daß es nothwendig eine Confiscation, er Titius aber das Consilium abeundi meritiret habe. SECUNDA.2. Ob die Geistlichkeit, so mit grosser rigeur auff die Confiscation desselbigen gedrungen, auff den Cantzeln selbiges für ein Teuffels-Buch und Titium für einen Atheisten ausgeruffen, auch endlich durch ihr predigen den Magistrat verursachet, wieder Titium das Consilium abeundi ergehen zu lassen, nicht dadurch die Lehre der H. Schrifft übertreten, auch durch ihre zornige Aufführung mehr ihre geistliche Herrschafft & Tyrannidem Ecclesiasticam, als einen gelinden und sanfstmüthigen Eyfer für die Ehre und Lehre GOttes zu erkennen gegeben haben. TERTIA.3. Ob und wie Titius wieder diese gegen ihn und seine Philosophische Gedancken bezeigte Conduite seinen Regress wieder sie nehmen könne, und was er zu dem Ende für eine action anstellen solle. QUARTA.4. Ob nicht der Stadt-Magistrat durch die Confiscation und das ertheilte Consilium abeundi die Jura naturae & hospitalitatis, die dictamina Justitiae, AEquitatis & decori, ja selbst die officia Humanitatis in Titii Person violiret? QUINTA.5. Was für ein Rechts-Mittel wieder den Magistrat Titio zustehe, dadurch besagter Magistrat nachdrücklich seiner grossen injustitz vor der gantzen Welt überwiesen und schamroth gemacht, auch angehalten werden könne, vor diese Verfolgungen ein suffisante, eclatante, und notorische Satisfaction auff eine publique Weise, und dergestalt zu geben, damit er gehalten sey, zum wenigsten durch ein öffentliches Cassatorium den gantzen Proceß-modum nebst dem Consilio abeundi zu annulliren und zu wiederruffen? RATIONES DUBITANDI PRO QUAERENTE. PRIMA.Ob nun wohl Titius der gäntzlichen Meinung ist, daß für ihn bey allen diesen quaestionibus gesprochen werden müste, auch zu dem Ende quoad quaestionem primam hauptsächlich zum Grunde 1. vorausgesetzt haben will, daß er in besagtem Tractätlein die Person eines Philosophischen Heyden angenommen, der, nachdem er die alte und neue Weltweißheit mit dem studio Theologico über diese drey Materien, Deum, Mundum & Hominem sich zugleich bekant gemacht; dabey verschiedene Königreiche und Länder durchgereiset; in selbigen auch die unzehlige Arten des Gottesdienstes und der Regierungs-Formen beobachtet, theils mit gründlich gelehrten Leuten und subtilen Männern von vielen Secten und differenten Meynungen über diese drey Puncta mündliche Conversation gepflo- QUAESTIONES. PRIMA. 1. Ob Titii Philosophisches Tractätgen nach seiner dabey geführten intention vor eine so scandalöse Schrifft könne aestimiret werden, darinne böse und Atheistische principia enthalten, daß es nothwendig eine Confiscation, er Titius aber das Consilium abeundi meritiret habe. SECUNDA.2. Ob die Geistlichkeit, so mit grosser rigeur auff die Confiscation desselbigen gedrungen, auff den Cantzeln selbiges für ein Teuffels-Buch und Titium für einen Atheisten ausgeruffen, auch endlich durch ihr predigen den Magistrat verursachet, wieder Titium das Consilium abeundi ergehen zu lassen, nicht dadurch die Lehre der H. Schrifft übertreten, auch durch ihre zornige Aufführung mehr ihre geistliche Herrschafft & Tyrannidem Ecclesiasticam, als einen gelinden und sanfstmüthigen Eyfer für die Ehre und Lehre GOttes zu erkennen gegeben haben. TERTIA.3. Ob und wie Titius wieder diese gegen ihn und seine Philosophische Gedancken bezeigte Conduite seinen Regress wieder sie nehmen könne, und was er zu dem Ende für eine action anstellen solle. QUARTA.4. Ob nicht der Stadt-Magistrat durch die Confiscation und das ertheilte Consilium abeundi die Jura naturae & hospitalitatis, die dictamina Justitiae, AEquitatis & decori, ja selbst die officia Humanitatis in Titii Person violiret? QUINTA.5. Was für ein Rechts-Mittel wieder den Magistrat Titio zustehe, dadurch besagter Magistrat nachdrücklich seiner grossen injustitz vor der gantzen Welt überwiesen und schamroth gemacht, auch angehalten werden könne, vor diese Verfolgungen ein suffisante, eclatante, und notorische Satisfaction auff eine publique Weise, und dergestalt zu geben, damit er gehalten sey, zum wenigsten durch ein öffentliches Cassatorium den gantzen Proceß-modum nebst dem Consilio abeundi zu annulliren und zu wiederruffen? RATIONES DUBITANDI PRO QUAERENTE. PRIMA.Ob nun wohl Titius der gäntzlichen Meinung ist, daß für ihn bey allen diesen quaestionibus gesprochen werden müste, auch zu dem Ende quoad quaestionem primam hauptsächlich zum Grunde 1. vorausgesetzt haben will, daß er in besagtem Tractätlein die Person eines Philosophischen Heyden angenommen, der, nachdem er die alte und neue Weltweißheit mit dem studio Theologico über diese drey Materien, Deum, Mundum & Hominem sich zugleich bekant gemacht; dabey verschiedene Königreiche und Länder durchgereiset; in selbigen auch die unzehlige Arten des Gottesdienstes und der Regierungs-Formen beobachtet, theils mit gründlich gelehrten Leuten und subtilen Männern von vielen Secten und differenten Meynungen über diese drey Puncta mündliche Conversation gepflo- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0264" n="248"/> <note place="left">QUAESTIONES. PRIMA.</note> <p>1. 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Was für ein Rechts-Mittel wieder den Magistrat Titio zustehe, dadurch besagter Magistrat nachdrücklich seiner grossen injustitz vor der gantzen Welt überwiesen und schamroth gemacht, auch angehalten werden könne, vor diese Verfolgungen ein suffisante, eclatante, und notorische Satisfaction auff eine publique Weise, und dergestalt zu geben, damit er gehalten sey, zum wenigsten durch ein öffentliches Cassatorium den gantzen Proceß-modum nebst dem Consilio abeundi zu annulliren und zu wiederruffen?</p> <note place="left">RATIONES DUBITANDI PRO QUAERENTE. PRIMA.</note> <p>Ob nun wohl Titius der gäntzlichen Meinung ist, daß für ihn bey allen diesen quaestionibus gesprochen werden müste, auch zu dem Ende quoad quaestionem primam hauptsächlich zum Grunde 1. vorausgesetzt haben will, daß er in besagtem Tractätlein die Person eines Philosophischen Heyden angenommen, der, nachdem er die alte und neue Weltweißheit mit dem studio Theologico über diese drey Materien, Deum, Mundum & Hominem sich zugleich bekant gemacht; dabey verschiedene Königreiche und Länder durchgereiset; in selbigen auch die unzehlige Arten des Gottesdienstes und der Regierungs-Formen beobachtet, theils mit gründlich gelehrten Leuten und subtilen Männern von vielen Secten und differenten Meynungen über diese drey Puncta mündliche Conversation gepflo- </p> </div> </body> </text> </TEI> [248/0264]
1. Ob Titii Philosophisches Tractätgen nach seiner dabey geführten intention vor eine so scandalöse Schrifft könne aestimiret werden, darinne böse und Atheistische principia enthalten, daß es nothwendig eine Confiscation, er Titius aber das Consilium abeundi meritiret habe.
2. Ob die Geistlichkeit, so mit grosser rigeur auff die Confiscation desselbigen gedrungen, auff den Cantzeln selbiges für ein Teuffels-Buch und Titium für einen Atheisten ausgeruffen, auch endlich durch ihr predigen den Magistrat verursachet, wieder Titium das Consilium abeundi ergehen zu lassen, nicht dadurch die Lehre der H. Schrifft übertreten, auch durch ihre zornige Aufführung mehr ihre geistliche Herrschafft & Tyrannidem Ecclesiasticam, als einen gelinden und sanfstmüthigen Eyfer für die Ehre und Lehre GOttes zu erkennen gegeben haben.
3. Ob und wie Titius wieder diese gegen ihn und seine Philosophische Gedancken bezeigte Conduite seinen Regress wieder sie nehmen könne, und was er zu dem Ende für eine action anstellen solle.
4. Ob nicht der Stadt-Magistrat durch die Confiscation und das ertheilte Consilium abeundi die Jura naturae & hospitalitatis, die dictamina Justitiae, AEquitatis & decori, ja selbst die officia Humanitatis in Titii Person violiret?
5. Was für ein Rechts-Mittel wieder den Magistrat Titio zustehe, dadurch besagter Magistrat nachdrücklich seiner grossen injustitz vor der gantzen Welt überwiesen und schamroth gemacht, auch angehalten werden könne, vor diese Verfolgungen ein suffisante, eclatante, und notorische Satisfaction auff eine publique Weise, und dergestalt zu geben, damit er gehalten sey, zum wenigsten durch ein öffentliches Cassatorium den gantzen Proceß-modum nebst dem Consilio abeundi zu annulliren und zu wiederruffen?
Ob nun wohl Titius der gäntzlichen Meinung ist, daß für ihn bey allen diesen quaestionibus gesprochen werden müste, auch zu dem Ende quoad quaestionem primam hauptsächlich zum Grunde 1. vorausgesetzt haben will, daß er in besagtem Tractätlein die Person eines Philosophischen Heyden angenommen, der, nachdem er die alte und neue Weltweißheit mit dem studio Theologico über diese drey Materien, Deum, Mundum & Hominem sich zugleich bekant gemacht; dabey verschiedene Königreiche und Länder durchgereiset; in selbigen auch die unzehlige Arten des Gottesdienstes und der Regierungs-Formen beobachtet, theils mit gründlich gelehrten Leuten und subtilen Männern von vielen Secten und differenten Meynungen über diese drey Puncta mündliche Conversation gepflo-
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