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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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gen, sich zwar ad interim wegen seiner negotien und Verkehrungen einen Verbleibe-Platz bey den Christen erwehlet; auch wieder ihre Verfolgungen desto sicherer zu seyn, wie ein Christianus temporalis sich aufführe, indessen aber doch sein Heydenthum dem Christenthum in so weit vorziehe, daß ob er gleich die Lehren der Christlichen Kirchen de Deo, Mundo, Homine vertheidige; in ihren Werth und Unwerth (jedoch mit einer nicht undeutlichen Neigung zu denenselben) beruhen lasse; er dennoch seinen Fidem Ethnico-Philosophicam darüber, wo nicht für gar wahr, dennoch für wahrscheinlicher angebe und aestimire: 2. Daß ErSECUNDA. solchergestalt dieses Heyden Argumenta Philosophica, in dem auff die Vernunfft und libertatem ratiocinandi (welche zwo Stücke GOtt als liberrima ratio denen Christen und Heyden in voller masse vergönne) sie sich insonderheit gründeten, vorgebracht, bey welchen Er nicht wie ein Christ und Gottesgelehrter, sondern wie ein freydenckender Heyde, der diese meditationes aus der Raison, der Schrifft, der Erfahrung, Conversation und aus seinen eigenen observationen colligiret, betrachtet werden müsse; Zumahl, da dieses alles 3. aus keiner bösen Absicht geschehen, sondernTERTIA. er mit der publication dieser observationum nichts anders intendirt, als daß der edlen Warheit zu gut die Herren Theologi & Philosophi Reipublicae Christianae Gelegenheit dadurch hätten, die Gültigkeit dieser Raisonnements zu untersuchen, das wahre von falschen zu unterscheiden, und durch eine gründliche und modeste Censur zu zeigen, wie eines theils die Christen in ihren Glauben feste zu setzen, andern theils die irrenden Heyden aus der Finsterniß an das Licht, und von dem Weg des Irrthums einer fleischlichen Philosophie in das Geleis des offenbahrten Worts GOttes mit Vernunfft, Sanfftmuth und Liebe nach der Vorschrifft unsers Heylandes zu führen und zu bringen; Quoad quaestionem secundam & reliquas aber Titius vorwendet, daß er 4. exQUARTA. confidentia bonae causae sich vor denen Herren Scholarchen sistiret, ohnerachtet er befugt gewesen exceptionem fori declinatoriam zu opponiren, indem er als gewesener Fürstlicher Rath und als ein Passagierer, der in einer freyen Stadt vor sein Geld gezehret, und ohne domicilio fixo daselbst gelebet, das forum civium zu agnosciren sonst nicht wäre gehalten gewesen; ingleichen 5. daß er nach geschehener Bekäntniß, daß er AutorQUINTA. meditationum sey, alsbald die obigen n. 1. 2. 3. erwehnten exculpationes denen Scholarchen vorgestellet, wie daß er nemlich dieselben nicht als Philosophus Christianus, noch weniger als ein Theologus, sondern als ein Philosophus Ethnicus verfertigt, und man also die zwo perso-

gen, sich zwar ad interim wegen seiner negotien und Verkehrungen einen Verbleibe-Platz bey den Christen erwehlet; auch wieder ihre Verfolgungen desto sicherer zu seyn, wie ein Christianus temporalis sich aufführe, indessen aber doch sein Heydenthum dem Christenthum in so weit vorziehe, daß ob er gleich die Lehren der Christlichen Kirchen de Deo, Mundo, Homine vertheidige; in ihren Werth und Unwerth (jedoch mit einer nicht undeutlichen Neigung zu denenselben) beruhen lasse; er dennoch seinen Fidem Ethnico-Philosophicam darüber, wo nicht für gar wahr, dennoch für wahrscheinlicher angebe und aestimire: 2. Daß ErSECUNDA. solchergestalt dieses Heyden Argumenta Philosophica, in dem auff die Vernunfft und libertatem ratiocinandi (welche zwo Stücke GOtt als liberrima ratio denen Christen und Heyden in voller masse vergönne) sie sich insonderheit gründeten, vorgebracht, bey welchen Er nicht wie ein Christ und Gottesgelehrter, sondern wie ein freydenckender Heyde, der diese meditationes aus der Raison, der Schrifft, der Erfahrung, Conversation und aus seinen eigenen observationen colligiret, betrachtet werden müsse; Zumahl, da dieses alles 3. aus keiner bösen Absicht geschehen, sondernTERTIA. er mit der publication dieser observationum nichts anders intendirt, als daß der edlen Warheit zu gut die Herren Theologi & Philosophi Reipublicae Christianae Gelegenheit dadurch hätten, die Gültigkeit dieser Raisonnements zu untersuchen, das wahre von falschen zu unterscheiden, und durch eine gründliche und modeste Censur zu zeigen, wie eines theils die Christen in ihren Glauben feste zu setzen, andern theils die irrenden Heyden aus der Finsterniß an das Licht, und von dem Weg des Irrthums einer fleischlichen Philosophie in das Geleis des offenbahrten Worts GOttes mit Vernunfft, Sanfftmuth und Liebe nach der Vorschrifft unsers Heylandes zu führen und zu bringen; Quoad quaestionem secundam & reliquas aber Titius vorwendet, daß er 4. exQUARTA. confidentia bonae causae sich vor denen Herren Scholarchen sistiret, ohnerachtet er befugt gewesen exceptionem fori declinatoriam zu opponiren, indem er als gewesener Fürstlicher Rath und als ein Passagierer, der in einer freyen Stadt vor sein Geld gezehret, und ohne domicilio fixo daselbst gelebet, das forum civium zu agnosciren sonst nicht wäre gehalten gewesen; ingleichen 5. daß er nach geschehener Bekäntniß, daß er AutorQUINTA. meditationum sey, alsbald die obigen n. 1. 2. 3. erwehnten exculpationes denen Scholarchen vorgestellet, wie daß er nemlich dieselben nicht als Philosophus Christianus, noch weniger als ein Theologus, sondern als ein Philosophus Ethnicus verfertigt, und man also die zwo perso-

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[249/0265] gen, sich zwar ad interim wegen seiner negotien und Verkehrungen einen Verbleibe-Platz bey den Christen erwehlet; auch wieder ihre Verfolgungen desto sicherer zu seyn, wie ein Christianus temporalis sich aufführe, indessen aber doch sein Heydenthum dem Christenthum in so weit vorziehe, daß ob er gleich die Lehren der Christlichen Kirchen de Deo, Mundo, Homine vertheidige; in ihren Werth und Unwerth (jedoch mit einer nicht undeutlichen Neigung zu denenselben) beruhen lasse; er dennoch seinen Fidem Ethnico-Philosophicam darüber, wo nicht für gar wahr, dennoch für wahrscheinlicher angebe und aestimire: 2. Daß Er solchergestalt dieses Heyden Argumenta Philosophica, in dem auff die Vernunfft und libertatem ratiocinandi (welche zwo Stücke GOtt als liberrima ratio denen Christen und Heyden in voller masse vergönne) sie sich insonderheit gründeten, vorgebracht, bey welchen Er nicht wie ein Christ und Gottesgelehrter, sondern wie ein freydenckender Heyde, der diese meditationes aus der Raison, der Schrifft, der Erfahrung, Conversation und aus seinen eigenen observationen colligiret, betrachtet werden müsse; Zumahl, da dieses alles 3. aus keiner bösen Absicht geschehen, sondern er mit der publication dieser observationum nichts anders intendirt, als daß der edlen Warheit zu gut die Herren Theologi & Philosophi Reipublicae Christianae Gelegenheit dadurch hätten, die Gültigkeit dieser Raisonnements zu untersuchen, das wahre von falschen zu unterscheiden, und durch eine gründliche und modeste Censur zu zeigen, wie eines theils die Christen in ihren Glauben feste zu setzen, andern theils die irrenden Heyden aus der Finsterniß an das Licht, und von dem Weg des Irrthums einer fleischlichen Philosophie in das Geleis des offenbahrten Worts GOttes mit Vernunfft, Sanfftmuth und Liebe nach der Vorschrifft unsers Heylandes zu führen und zu bringen; Quoad quaestionem secundam & reliquas aber Titius vorwendet, daß er 4. ex confidentia bonae causae sich vor denen Herren Scholarchen sistiret, ohnerachtet er befugt gewesen exceptionem fori declinatoriam zu opponiren, indem er als gewesener Fürstlicher Rath und als ein Passagierer, der in einer freyen Stadt vor sein Geld gezehret, und ohne domicilio fixo daselbst gelebet, das forum civium zu agnosciren sonst nicht wäre gehalten gewesen; ingleichen 5. daß er nach geschehener Bekäntniß, daß er Autor meditationum sey, alsbald die obigen n. 1. 2. 3. erwehnten exculpationes denen Scholarchen vorgestellet, wie daß er nemlich dieselben nicht als Philosophus Christianus, noch weniger als ein Theologus, sondern als ein Philosophus Ethnicus verfertigt, und man also die zwo perso- SECUNDA. TERTIA. QUARTA. QUINTA.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 249. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/265>, abgerufen am 21.11.2024.