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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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dern einen gelinden und sanftmüthigen Eyfer für die Ehre und Lehre GOttes zu erkennen gegeben; 3. daß Titius dannenhero wegen dieserTERTIAE. ihrer Conduite keinen regress wieder sie nehmen könne, noch ihme zu dem Ende einige Action wieder sie zu statten komme, 4. daß der Stadt-MagistratQUARTAE. durch die Confiscation und das ertheilte Consilium abeundi, weder die jura naturae & hospitalitatis, noch die dictamina Justitiae, AEquitatis & Decori, auch nicht einmahl die officia humanitatis in Titii Person violiret habe. 5. daß Titio kein eintziges Rechts-Mittel wieder den Magistrat zuQUINTAE. statten komme, vielweniger derselbe einiger injustitz vor der gantzen Welt überwiesen und schamroth gemacht, am allerwenigsten aber angehalten werden könne, wegen seines Verfahrens dem Titio eine suffisante, eclatante, und notorische Satisfaction auf eine publique Weise und dergestalt zu geben, daß er gehalten sey, durch ein öffentliches Cassatorium den gantzen Proceß-modum nebst dem Consilio abeundi zu annulliren und zu wiederruffen. Alles V. R. W.

§. XIII. Der Herr Quaerente aber nahme dieses unser wohlmeinendes,Summarischer Inhalt / von des Herrn Zuaerenten Gegenschrifft. und ihn vor seinen bevorstehenden grössern Unglück warnendes Responsum nicht zum besten auff, sonderlich aber stunden ihm unsere rationes decidendi nebst der Antwort auff die rationes dubitandi, fürnemlich aber die ersten, in geringsten nicht an. Was aber nun zu thun? Er sendete ein weitläufftiges scriptum mit etlichen nicht weniger weitläufftigen Beylagen an unsere Facultät, welches ich bey Erzehlung dieses Handels nicht unterlassen kan beyzufügen. Dieses lieffe den 16. Novembris 1717. richtig ein. Ob es nun wohl wieder die gantze Facultät, und an etlichen Orten etwas hanbüchen war, weil es aber hauptsächlich die rationes anfochte, die ich für mich nach meinen Vermögen, (wie gebräuchlich) ohne fernere communication mit meinen Herren Collegen, verfertiget hatte, auch unterschiedenes mich in specie, quamvis sine nomine, touchirte, als habe ich auch dererselben ihre andere nöthigere labores nicht mit Herumschickung desselben turbiren wollen, sondern vermeinte Zeit genung zu seyn, wenn sie es dermaleins bey Publicirung meiner Juristischen Händel nach ihren Gefallen bey guter Musse lesen könten. Ich habe zwar selbiges hier unten in folgenden Paragrapho ohne Veränderung einer Sylbe bona fide beydrucken lassen; aber damit bey dem Leser wegen der Weitläufftigkeit kein Eckel und Verdrießlichkeit zum Voraus entstehen möchte, mir die Mühe genommen, dasselbige in Paragraphos einzutheilen, und Summaria ad marginem zu verfertigen. Es wird auch vermuthlich dem Leser nicht verdrießlich seyn, sondern mehr appetit machen, das weitläuftige scriptum

dern einen gelinden und sanftmüthigen Eyfer für die Ehre und Lehre GOttes zu erkennen gegeben; 3. daß Titius dannenhero wegen dieserTERTIAE. ihrer Conduite keinen regress wieder sie nehmen könne, noch ihme zu dem Ende einige Action wieder sie zu statten komme, 4. daß der Stadt-MagistratQUARTAE. durch die Confiscation und das ertheilte Consilium abeundi, weder die jura naturae & hospitalitatis, noch die dictamina Justitiae, AEquitatis & Decori, auch nicht einmahl die officia humanitatis in Titii Person violiret habe. 5. daß Titio kein eintziges Rechts-Mittel wieder den Magistrat zuQUINTAE. statten komme, vielweniger derselbe einiger injustitz vor der gantzen Welt überwiesen und schamroth gemacht, am allerwenigsten aber angehalten werden könne, wegen seines Verfahrens dem Titio eine suffisante, eclatante, und notorische Satisfaction auf eine publique Weise und dergestalt zu geben, daß er gehalten sey, durch ein öffentliches Cassatorium den gantzen Proceß-modum nebst dem Consilio abeundi zu annulliren und zu wiederruffen. Alles V. R. W.

§. XIII. Der Herr Quaerente aber nahme dieses unser wohlmeinendes,Summarischer Inhalt / von des Herrn Zuaerenten Gegenschrifft. und ihn vor seinen bevorstehenden grössern Unglück warnendes Responsum nicht zum besten auff, sonderlich aber stunden ihm unsere rationes decidendi nebst der Antwort auff die rationes dubitandi, fürnemlich aber die ersten, in geringsten nicht an. Was aber nun zu thun? Er sendete ein weitläufftiges scriptum mit etlichen nicht weniger weitläufftigen Beylagen an unsere Facultät, welches ich bey Erzehlung dieses Handels nicht unterlassen kan beyzufügen. Dieses lieffe den 16. Novembris 1717. richtig ein. Ob es nun wohl wieder die gantze Facultät, und an etlichen Orten etwas hanbüchen war, weil es aber hauptsächlich die rationes anfochte, die ich für mich nach meinen Vermögen, (wie gebräuchlich) ohne fernere communication mit meinen Herren Collegen, verfertiget hatte, auch unterschiedenes mich in specie, quamvis sine nomine, touchirte, als habe ich auch dererselben ihre andere nöthigere labores nicht mit Herumschickung desselben turbiren wollen, sondern vermeinte Zeit genung zu seyn, wenn sie es dermaleins bey Publicirung meiner Juristischen Händel nach ihren Gefallen bey guter Musse lesen könten. Ich habe zwar selbiges hier unten in folgenden Paragrapho ohne Veränderung einer Sylbe bona fide beydrucken lassen; aber damit bey dem Leser wegen der Weitläufftigkeit kein Eckel und Verdrießlichkeit zum Voraus entstehen möchte, mir die Mühe genommen, dasselbige in Paragraphos einzutheilen, und Summaria ad marginem zu verfertigen. Es wird auch vermuthlich dem Leser nicht verdrießlich seyn, sondern mehr appetit machen, das weitläuftige scriptum

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[265/0281] dern einen gelinden und sanftmüthigen Eyfer für die Ehre und Lehre GOttes zu erkennen gegeben; 3. daß Titius dannenhero wegen dieser ihrer Conduite keinen regress wieder sie nehmen könne, noch ihme zu dem Ende einige Action wieder sie zu statten komme, 4. daß der Stadt-Magistrat durch die Confiscation und das ertheilte Consilium abeundi, weder die jura naturae & hospitalitatis, noch die dictamina Justitiae, AEquitatis & Decori, auch nicht einmahl die officia humanitatis in Titii Person violiret habe. 5. daß Titio kein eintziges Rechts-Mittel wieder den Magistrat zu statten komme, vielweniger derselbe einiger injustitz vor der gantzen Welt überwiesen und schamroth gemacht, am allerwenigsten aber angehalten werden könne, wegen seines Verfahrens dem Titio eine suffisante, eclatante, und notorische Satisfaction auf eine publique Weise und dergestalt zu geben, daß er gehalten sey, durch ein öffentliches Cassatorium den gantzen Proceß-modum nebst dem Consilio abeundi zu annulliren und zu wiederruffen. Alles V. R. W. TERTIAE. QUARTAE. QUINTAE. §. XIII. Der Herr Quaerente aber nahme dieses unser wohlmeinendes, und ihn vor seinen bevorstehenden grössern Unglück warnendes Responsum nicht zum besten auff, sonderlich aber stunden ihm unsere rationes decidendi nebst der Antwort auff die rationes dubitandi, fürnemlich aber die ersten, in geringsten nicht an. Was aber nun zu thun? Er sendete ein weitläufftiges scriptum mit etlichen nicht weniger weitläufftigen Beylagen an unsere Facultät, welches ich bey Erzehlung dieses Handels nicht unterlassen kan beyzufügen. Dieses lieffe den 16. Novembris 1717. richtig ein. Ob es nun wohl wieder die gantze Facultät, und an etlichen Orten etwas hanbüchen war, weil es aber hauptsächlich die rationes anfochte, die ich für mich nach meinen Vermögen, (wie gebräuchlich) ohne fernere communication mit meinen Herren Collegen, verfertiget hatte, auch unterschiedenes mich in specie, quamvis sine nomine, touchirte, als habe ich auch dererselben ihre andere nöthigere labores nicht mit Herumschickung desselben turbiren wollen, sondern vermeinte Zeit genung zu seyn, wenn sie es dermaleins bey Publicirung meiner Juristischen Händel nach ihren Gefallen bey guter Musse lesen könten. Ich habe zwar selbiges hier unten in folgenden Paragrapho ohne Veränderung einer Sylbe bona fide beydrucken lassen; aber damit bey dem Leser wegen der Weitläufftigkeit kein Eckel und Verdrießlichkeit zum Voraus entstehen möchte, mir die Mühe genommen, dasselbige in Paragraphos einzutheilen, und Summaria ad marginem zu verfertigen. Es wird auch vermuthlich dem Leser nicht verdrießlich seyn, sondern mehr appetit machen, das weitläuftige scriptum Summarischer Inhalt / von des Herrn Zuaerenten Gegenschrifft.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 265. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/281>, abgerufen am 22.11.2024.