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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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selbst zu lesen, wenn ich allhier die Summaria in einer Folge nach einander voraus setze.

1. Entschuldigung, warum diese Wiederlegung nicht gelehrt sey: 2. sondern nur in zweyen Puncten deutlich wiedersprechen wollen: 3. Erstlich, daß man seinem Temperament allzuwenig Ehrgierde zugeschrieben, 4. und folglich kein sonderlich judicium ihm zugetrauet; 5. Zum andern, daß man ihm eine falsche, ja gar keine Religion angedichtet; 6. da doch dieses (1) mit seinem Genie incompatible; 7. (2) sein Christenthum notorisch sey; 8. (3) also diese Beschuldigung eine offenbahre Verleumdung wäre: 9. Weil Er a) seine Meditationes nur als ein Philosophus Gentilis Interimisticus geschrieben, 10. b) auch geleugnet, daß solches seine eigene principia wären, 11. c) und seine wahre intention genungsam entdecket, 12. d) wieder die confuse und eigenwillige Auslegung 13. e) solennissime protestiret und ex genuinae Logicae doctrinis höchstvernünfftig die conclusion negiret, 14. welches mit etlichen Exempeln erläutert wird, als [fremdsprachliches Material]) Ludovici Antonii Muratorii. 15, [fremdsprachliches Material]) derer editorum Philosophiae Platonicae & Pythagoricae, item des Alcorans, ingleichen derer scriptorum Origenis, des Naudaei, und endlich des Arnolds: 16. Und [fremdsprachliches Material]) nochmahls als unstreitig supponirt wird, daß der Herr Quaerent ein redlicher Christ, und [fremdsprachliches Material] Lutheranus sey. 17. Zwey Haupt-Fehler des Hällischen Responsi und seiner übrigen Wiedersacher. 18. Gegeneinwürffe wieder selbige. 1) Die contenta seiner speciei facti. 19. 2) Seine ehrliche und raisonablc intention 20. 3) Daß man ihm eine falsche Meinung angedichtet. 21. 4) Daß Er andrer Gelehrten Exempel gefolget sey, als dem Autori des Entretiens &c. dem Autori des Espion Turc, des unchristlichen Christenthums, des Julii Caesaris Vanini und seiner defensorum, 22. mit welchen man ihm gleiches Recht geniessen lassen, 23. auch ihme die defension Vossii, und Doct. Titii zu statten kommen müste, 24. und die leider allgemeine Ketzermacherey ihm nicht praejudiciren könne, 25. sondern er allenfalls als ein moralischer Comödiante angesehen werden solte. 26. Zumahl da ihm die Lehre des Autoris des Entretiens &c. zu statten käme. 27. Aus der kurtzen Recapitulation der bißhero angeführten Gründe, 28. folge nun 5) nothwendig, daß ihm unrecht geschehen, und unsere rationes decidendi nichts heissen: 29. Wie er dann in specie wegen des ihm von uns recommendirten Salomons und JEsus Syrachs Erinnerung thut. 30. Zumahl da er nicht der erste Erfinder, sondern nur der Copiste gefährlicher Lehren gewesen. 31. Welches Er mit einem Gleichniß von allerhand Mißgeburthen bescheiniget, 32. und dieses Gleichniß auff seine Meditationes Philosophicas appliciret, 33. auch den locum des Defensoris Vanini für sich anführet. 34. Ja wenn er auch endlich ein Indifferentist wäre, müsse ihn doch sein gutes moralisches Leben schützen. 35. Zum Beschluß führet er für sich zwey Passagen an, eine aus dem Jure divino, der heiligen Schrifft, 36. die andre ex jure publico,

selbst zu lesen, wenn ich allhier die Summaria in einer Folge nach einander voraus setze.

1. Entschuldigung, warum diese Wiederlegung nicht gelehrt sey: 2. sondern nur in zweyen Puncten deutlich wiedersprechen wollen: 3. Erstlich, daß man seinem Temperament allzuwenig Ehrgierde zugeschrieben, 4. und folglich kein sonderlich judicium ihm zugetrauet; 5. Zum andern, daß man ihm eine falsche, ja gar keine Religion angedichtet; 6. da doch dieses (1) mit seinem Genie incompatible; 7. (2) sein Christenthum notorisch sey; 8. (3) also diese Beschuldigung eine offenbahre Verleumdung wäre: 9. Weil Er a) seine Meditationes nur als ein Philosophus Gentilis Interimisticus geschrieben, 10. b) auch geleugnet, daß solches seine eigene principia wären, 11. c) und seine wahre intention genungsam entdecket, 12. d) wieder die confuse und eigenwillige Auslegung 13. e) solennissime protestiret und ex genuinae Logicae doctrinis höchstvernünfftig die conclusion negiret, 14. welches mit etlichen Exempeln erläutert wird, als [fremdsprachliches Material]) Ludovici Antonii Muratorii. 15, [fremdsprachliches Material]) derer editorum Philosophiae Platonicae & Pythagoricae, item des Alcorans, ingleichen derer scriptorum Origenis, des Naudaei, und endlich des Arnolds: 16. Und [fremdsprachliches Material]) nochmahls als unstreitig supponirt wird, daß der Herr Quaerent ein redlicher Christ, und [fremdsprachliches Material] Lutheranus sey. 17. Zwey Haupt-Fehler des Hällischen Responsi und seiner übrigen Wiedersacher. 18. Gegeneinwürffe wieder selbige. 1) Die contenta seiner speciei facti. 19. 2) Seine ehrliche und raisonablc intention 20. 3) Daß man ihm eine falsche Meinung angedichtet. 21. 4) Daß Er andrer Gelehrten Exempel gefolget sey, als dem Autori des Entretiens &c. dem Autori des Espion Turc, des unchristlichen Christenthums, des Julii Caesaris Vanini und seiner defensorum, 22. mit welchen man ihm gleiches Recht geniessen lassen, 23. auch ihme die defension Vossii, und Doct. Titii zu statten kommen müste, 24. und die leider allgemeine Ketzermacherey ihm nicht praejudiciren könne, 25. sondern er allenfalls als ein moralischer Comödiante angesehen werden solte. 26. Zumahl da ihm die Lehre des Autoris des Entretiens &c. zu statten käme. 27. Aus der kurtzen Recapitulation der bißhero angeführten Gründe, 28. folge nun 5) nothwendig, daß ihm unrecht geschehen, und unsere rationes decidendi nichts heissen: 29. Wie er dann in specie wegen des ihm von uns recommendirten Salomons und JEsus Syrachs Erinnerung thut. 30. Zumahl da er nicht der erste Erfinder, sondern nur der Copiste gefährlicher Lehren gewesen. 31. Welches Er mit einem Gleichniß von allerhand Mißgeburthen bescheiniget, 32. und dieses Gleichniß auff seine Meditationes Philosophicas appliciret, 33. auch den locum des Defensoris Vanini für sich anführet. 34. Ja wenn er auch endlich ein Indifferentist wäre, müsse ihn doch sein gutes moralisches Leben schützen. 35. Zum Beschluß führet er für sich zwey Passagen an, eine aus dem Jure divino, der heiligen Schrifft, 36. die andre ex jure publico,

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[266/0282] selbst zu lesen, wenn ich allhier die Summaria in einer Folge nach einander voraus setze. 1. Entschuldigung, warum diese Wiederlegung nicht gelehrt sey: 2. sondern nur in zweyen Puncten deutlich wiedersprechen wollen: 3. Erstlich, daß man seinem Temperament allzuwenig Ehrgierde zugeschrieben, 4. und folglich kein sonderlich judicium ihm zugetrauet; 5. Zum andern, daß man ihm eine falsche, ja gar keine Religion angedichtet; 6. da doch dieses (1) mit seinem Genie incompatible; 7. (2) sein Christenthum notorisch sey; 8. (3) also diese Beschuldigung eine offenbahre Verleumdung wäre: 9. Weil Er a) seine Meditationes nur als ein Philosophus Gentilis Interimisticus geschrieben, 10. b) auch geleugnet, daß solches seine eigene principia wären, 11. c) und seine wahre intention genungsam entdecket, 12. d) wieder die confuse und eigenwillige Auslegung 13. e) solennissime protestiret und ex genuinae Logicae doctrinis höchstvernünfftig die conclusion negiret, 14. welches mit etlichen Exempeln erläutert wird, als _ ) Ludovici Antonii Muratorii. 15, _ ) derer editorum Philosophiae Platonicae & Pythagoricae, item des Alcorans, ingleichen derer scriptorum Origenis, des Naudaei, und endlich des Arnolds: 16. Und _ ) nochmahls als unstreitig supponirt wird, daß der Herr Quaerent ein redlicher Christ, und _ Lutheranus sey. 17. Zwey Haupt-Fehler des Hällischen Responsi und seiner übrigen Wiedersacher. 18. Gegeneinwürffe wieder selbige. 1) Die contenta seiner speciei facti. 19. 2) Seine ehrliche und raisonablc intention 20. 3) Daß man ihm eine falsche Meinung angedichtet. 21. 4) Daß Er andrer Gelehrten Exempel gefolget sey, als dem Autori des Entretiens &c. dem Autori des Espion Turc, des unchristlichen Christenthums, des Julii Caesaris Vanini und seiner defensorum, 22. mit welchen man ihm gleiches Recht geniessen lassen, 23. auch ihme die defension Vossii, und Doct. Titii zu statten kommen müste, 24. und die leider allgemeine Ketzermacherey ihm nicht praejudiciren könne, 25. sondern er allenfalls als ein moralischer Comödiante angesehen werden solte. 26. Zumahl da ihm die Lehre des Autoris des Entretiens &c. zu statten käme. 27. Aus der kurtzen Recapitulation der bißhero angeführten Gründe, 28. folge nun 5) nothwendig, daß ihm unrecht geschehen, und unsere rationes decidendi nichts heissen: 29. Wie er dann in specie wegen des ihm von uns recommendirten Salomons und JEsus Syrachs Erinnerung thut. 30. Zumahl da er nicht der erste Erfinder, sondern nur der Copiste gefährlicher Lehren gewesen. 31. Welches Er mit einem Gleichniß von allerhand Mißgeburthen bescheiniget, 32. und dieses Gleichniß auff seine Meditationes Philosophicas appliciret, 33. auch den locum des Defensoris Vanini für sich anführet. 34. Ja wenn er auch endlich ein Indifferentist wäre, müsse ihn doch sein gutes moralisches Leben schützen. 35. Zum Beschluß führet er für sich zwey Passagen an, eine aus dem Jure divino, der heiligen Schrifft, 36. die andre ex jure publico,

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 266. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/282>, abgerufen am 21.11.2024.