Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

Bild:
<< vorherige Seite

aus einem ungenanten Autore, 37. die er allen seinen Wiedersachern zur Prüfung recommendiret, 38 und sie der göttlichen Rache, wo sie ihr Unrecht nicht erkennen, übergiebet. 39. Nachdem Beschluß captiret er benevolentiam bey der Hällischen Inristen-Facultät, 40. und recommendirt die eine Beylage, fürnemlich sein fröliches Gemüthe daraus zu erkennen, 41. nebst angehängten voto und recommendation.

§. XIV. Ich zweifle nicht, es dürffte mancher Leser den Kopff schütteln,Fernere Erinnerung deßwegen nebst der völligen Gegenschrift selbst. und bey Durchlesung dieser Summarien gedencken, ob wären sie von mir allzupartheyisch, und vielleicht zum praejuditz des Herrn Quaerentis gemacht, auch deßhalben desto begieriger werden, die Gegenschrifft selbst zu lesen. Gleichwie mir aber dieses letztere recht lieb seyn wird; also läugne ich zwar nicht, daß nach der Natur aller Summarien ich mich der Kürtze befleißigen müssen, und also den gantzen Sinn des Herrn Autoris nicht völlig ausdrucken können, jedennoch aber wird der geneigte Leser finden, daß ich an denen notablesten Oertern (z. e. §. 1. 2. 7. 13. 16. 25. 30. 31. 32. und 39.) allenthalben des Herrn Autoris eigene Worte behalten. Dem sey aber wie ihm wolle, hier hast du die Gegenschrifft selbst mit Haut und Haar.

Praemisso Tit. Ew. Hochedlen Responsum, ist mir vor wenig WochenI. Entschuldigung warum diese Widerlegung nicht gelehrt sey? wohl insinuiret worden, und bin vor die dabey gehabte Mühe und Arbeit, meinen hochgeehrten Herrn samt und sonders verbunden. Ob selbiges indessen 1. Ohne Vorurtheile, Partheiligkeit und Paßion, als ein Juristisches Gutachten aequitabler Consulenten: oder aber, wie ein Blut-Spruch und Sententia Condemnatoria Criminalis strenger und praeoccupirter Inquisitorum abgefasset: Ob 2. die darinnen vorkommende Ausdrückungen, Passages und Stylus ohne Bitterkeit, nach der Vorschrifft der Christlichen Morale und einer politen Schreib-Art, wie galante, liebliche und mit Saltz gewürtzte Reden sind angebracht und gebrauchet worden: Ob auch endlich 3. ihre rationes decidendi: welche in blossen Worten, irrigen suppositis, eigenen Schlüssen, wunderlichen Gleichnissen, arglistigen Syllogisinis, unbequemen Instantien und ungegründeten Distinctionen, meistentheils bestehen; sich auf die principia einer soliden Rechts-Gelahrheit: die Dictamina AEquitatis: die Regeln einer guten Interpretation: da nach diesem dreyfachen Winckel-Maasse, das Jus ad Factum, abgezirckelt und appliciret werden soll und muß; sich fussen: will der Revision fremder unpartheyischer Lehrer und Leser überlassen; Weil bey mehrern Arbeiten und Geschäfften, die müßigen Stunden nicht habe: Eurer Hochedlen Responso, mit einer gelehrten Wiederlegung entgegen zu gehen; vor mich, meine Philosophische und

aus einem ungenanten Autore, 37. die er allen seinen Wiedersachern zur Prüfung recommendiret, 38 und sie der göttlichen Rache, wo sie ihr Unrecht nicht erkennen, übergiebet. 39. Nachdem Beschluß captiret er benevolentiam bey der Hällischen Inristen-Facultät, 40. und recommendirt die eine Beylage, fürnemlich sein fröliches Gemüthe daraus zu erkennen, 41. nebst angehängten voto und recommendation.

§. XIV. Ich zweifle nicht, es dürffte mancher Leser den Kopff schütteln,Fernere Erinnerung deßwegen nebst der völligen Gegenschrift selbst. und bey Durchlesung dieser Summarien gedencken, ob wären sie von mir allzupartheyisch, und vielleicht zum praejuditz des Herrn Quaerentis gemacht, auch deßhalben desto begieriger werden, die Gegenschrifft selbst zu lesen. Gleichwie mir aber dieses letztere recht lieb seyn wird; also läugne ich zwar nicht, daß nach der Natur aller Summarien ich mich der Kürtze befleißigen müssen, und also den gantzen Sinn des Herrn Autoris nicht völlig ausdrucken können, jedennoch aber wird der geneigte Leser finden, daß ich an denen notablesten Oertern (z. e. §. 1. 2. 7. 13. 16. 25. 30. 31. 32. und 39.) allenthalben des Herrn Autoris eigene Worte behalten. Dem sey aber wie ihm wolle, hier hast du die Gegenschrifft selbst mit Haut und Haar.

Praemisso Tit. Ew. Hochedlen Responsum, ist mir vor wenig WochenI. Entschuldigung warum diese Widerlegung nicht gelehrt sey? wohl insinuiret worden, und bin vor die dabey gehabte Mühe und Arbeit, meinen hochgeehrten Herrn samt und sonders verbunden. Ob selbiges indessen 1. Ohne Vorurtheile, Partheiligkeit und Paßion, als ein Juristisches Gutachten aequitabler Consulenten: oder aber, wie ein Blut-Spruch und Sententia Condemnatoria Criminalis strenger und praeoccupirter Inquisitorum abgefasset: Ob 2. die darinnen vorkommende Ausdrückungen, Passages und Stylus ohne Bitterkeit, nach der Vorschrifft der Christlichen Morale und einer politen Schreib-Art, wie galante, liebliche und mit Saltz gewürtzte Reden sind angebracht und gebrauchet worden: Ob auch endlich 3. ihre rationes decidendi: welche in blossen Worten, irrigen suppositis, eigenen Schlüssen, wunderlichen Gleichnissen, arglistigen Syllogisinis, unbequemen Instantien und ungegründeten Distinctionen, meistentheils bestehen; sich auf die principia einer soliden Rechts-Gelahrheit: die Dictamina AEquitatis: die Regeln einer guten Interpretation: da nach diesem dreyfachen Winckel-Maasse, das Jus ad Factum, abgezirckelt und appliciret werden soll und muß; sich fussen: will der Revision fremder unpartheyischer Lehrer und Leser überlassen; Weil bey mehrern Arbeiten und Geschäfften, die müßigen Stunden nicht habe: Eurer Hochedlen Responso, mit einer gelehrten Wiederlegung entgegen zu gehen; vor mich, meine Philosophische und

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0283" n="267"/>
aus einem ungenanten Autore, 37. die er                      allen seinen Wiedersachern zur Prüfung recommendiret, 38 und sie der göttlichen                      Rache, wo sie ihr Unrecht nicht erkennen, übergiebet. 39. Nachdem Beschluß                      captiret er benevolentiam bey der Hällischen Inristen-Facultät, 40. und                      recommendirt die eine Beylage, fürnemlich sein fröliches Gemüthe daraus zu                      erkennen, 41. nebst angehängten voto und recommendation.</p>
        <p>§. XIV. Ich zweifle nicht, es dürffte mancher Leser den Kopff schütteln,<note place="right">Fernere Erinnerung deßwegen nebst der völligen                          Gegenschrift selbst.</note> und bey Durchlesung dieser Summarien gedencken,                      ob wären sie von mir allzupartheyisch, und vielleicht zum praejuditz des Herrn                      Quaerentis gemacht, auch deßhalben desto begieriger werden, die Gegenschrifft                      selbst zu lesen. Gleichwie mir aber dieses letztere recht lieb seyn wird; also                      läugne ich zwar nicht, daß nach der Natur aller Summarien ich mich der Kürtze                      befleißigen müssen, und also den gantzen Sinn des Herrn Autoris nicht völlig                      ausdrucken können, jedennoch aber wird der geneigte Leser finden, daß ich an                      denen notablesten Oertern (z. e. §. 1. 2. 7. 13. 16. 25. 30. 31. 32. und 39.)                      allenthalben des Herrn Autoris eigene Worte behalten. Dem sey aber wie ihm                      wolle, hier hast du die Gegenschrifft selbst mit Haut und Haar.</p>
        <p>Praemisso Tit. Ew. Hochedlen Responsum, ist mir vor wenig Wochen<note place="right">I. Entschuldigung warum diese Widerlegung nicht gelehrt                          sey?</note> wohl insinuiret worden, und bin vor die dabey gehabte Mühe und                      Arbeit, meinen hochgeehrten Herrn samt und sonders verbunden. Ob selbiges                      indessen 1. Ohne Vorurtheile, Partheiligkeit und Paßion, als ein Juristisches                      Gutachten aequitabler Consulenten: oder aber, wie ein Blut-Spruch und Sententia                      Condemnatoria Criminalis strenger und praeoccupirter Inquisitorum abgefasset: Ob                      2. die darinnen vorkommende Ausdrückungen, Passages und Stylus ohne Bitterkeit,                      nach der Vorschrifft der Christlichen Morale und einer politen Schreib-Art, wie                      galante, liebliche und mit Saltz gewürtzte Reden sind angebracht und gebrauchet                      worden: Ob auch endlich 3. ihre rationes decidendi: welche in blossen Worten,                      irrigen suppositis, eigenen Schlüssen, wunderlichen Gleichnissen, arglistigen                      Syllogisinis, unbequemen Instantien und ungegründeten Distinctionen,                      meistentheils bestehen; sich auf die principia einer soliden Rechts-Gelahrheit:                      die Dictamina AEquitatis: die Regeln einer guten Interpretation: da nach diesem                      dreyfachen Winckel-Maasse, das Jus ad Factum, abgezirckelt und appliciret werden                      soll und muß; sich fussen: will der Revision fremder unpartheyischer Lehrer und                      Leser überlassen; Weil bey mehrern Arbeiten und Geschäfften, die müßigen Stunden                      nicht habe: Eurer Hochedlen Responso, mit einer gelehrten Wiederlegung entgegen                      zu gehen; vor mich, meine Philosophische und
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[267/0283] aus einem ungenanten Autore, 37. die er allen seinen Wiedersachern zur Prüfung recommendiret, 38 und sie der göttlichen Rache, wo sie ihr Unrecht nicht erkennen, übergiebet. 39. Nachdem Beschluß captiret er benevolentiam bey der Hällischen Inristen-Facultät, 40. und recommendirt die eine Beylage, fürnemlich sein fröliches Gemüthe daraus zu erkennen, 41. nebst angehängten voto und recommendation. §. XIV. Ich zweifle nicht, es dürffte mancher Leser den Kopff schütteln, und bey Durchlesung dieser Summarien gedencken, ob wären sie von mir allzupartheyisch, und vielleicht zum praejuditz des Herrn Quaerentis gemacht, auch deßhalben desto begieriger werden, die Gegenschrifft selbst zu lesen. Gleichwie mir aber dieses letztere recht lieb seyn wird; also läugne ich zwar nicht, daß nach der Natur aller Summarien ich mich der Kürtze befleißigen müssen, und also den gantzen Sinn des Herrn Autoris nicht völlig ausdrucken können, jedennoch aber wird der geneigte Leser finden, daß ich an denen notablesten Oertern (z. e. §. 1. 2. 7. 13. 16. 25. 30. 31. 32. und 39.) allenthalben des Herrn Autoris eigene Worte behalten. Dem sey aber wie ihm wolle, hier hast du die Gegenschrifft selbst mit Haut und Haar. Fernere Erinnerung deßwegen nebst der völligen Gegenschrift selbst. Praemisso Tit. Ew. Hochedlen Responsum, ist mir vor wenig Wochen wohl insinuiret worden, und bin vor die dabey gehabte Mühe und Arbeit, meinen hochgeehrten Herrn samt und sonders verbunden. Ob selbiges indessen 1. Ohne Vorurtheile, Partheiligkeit und Paßion, als ein Juristisches Gutachten aequitabler Consulenten: oder aber, wie ein Blut-Spruch und Sententia Condemnatoria Criminalis strenger und praeoccupirter Inquisitorum abgefasset: Ob 2. die darinnen vorkommende Ausdrückungen, Passages und Stylus ohne Bitterkeit, nach der Vorschrifft der Christlichen Morale und einer politen Schreib-Art, wie galante, liebliche und mit Saltz gewürtzte Reden sind angebracht und gebrauchet worden: Ob auch endlich 3. ihre rationes decidendi: welche in blossen Worten, irrigen suppositis, eigenen Schlüssen, wunderlichen Gleichnissen, arglistigen Syllogisinis, unbequemen Instantien und ungegründeten Distinctionen, meistentheils bestehen; sich auf die principia einer soliden Rechts-Gelahrheit: die Dictamina AEquitatis: die Regeln einer guten Interpretation: da nach diesem dreyfachen Winckel-Maasse, das Jus ad Factum, abgezirckelt und appliciret werden soll und muß; sich fussen: will der Revision fremder unpartheyischer Lehrer und Leser überlassen; Weil bey mehrern Arbeiten und Geschäfften, die müßigen Stunden nicht habe: Eurer Hochedlen Responso, mit einer gelehrten Wiederlegung entgegen zu gehen; vor mich, meine Philosophische und I. Entschuldigung warum diese Widerlegung nicht gelehrt sey?

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in TEI. (2012-11-23T14:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme der Wolfenbütteler Digitalen Bibliothek entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-11-23T14:00:00Z)
Frank Wiegand: Konvertierung nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-11-23T14:00:00Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/283
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 267. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/283>, abgerufen am 21.11.2024.