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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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genden Worten dieses keine gelehrte Wiederlegung sey, sondern wenn diese Beschuldigungen nicht distincte erwiesen oder bescheiniget werden, unpartheyische Leser (auff welche ich nebst ihm hiermit provocire) solche dicentes zu der Classe ungelehrter Schmähungen und Verläumdungen nothwendig rechnen müssen: zumahlen da die von ihm beygefügte Entschuldigung, warum er unsere rationes decidendi nicht gelehrt refutirt hätte, so gar miserable und offenbahr falsch ist, daß wir uns dißfalls aus Barmhertzigkeit in seinem Nahmen nothwendig gar sehr schämen müssen, und also genöthiget werden, zu unserer Vertheydigung, diese Falschheit kürtzlich zu zeigen. Er spricht, seine mehrere Arbeit und Geschäffte liessen ihm keine müßige Stunden zu, unserm Responso mit einer gelehrten Wiederlegung entgegen zu gehen. Nun wohl dann, so hätte er seine Arbeit und Geschäffte ja besser in acht nehmen, und so viel müßige Stunden sich nicht machen sollen, unserm Responso mit einer so ungelehrten Wiederlegung zu begegnen. Ja hat er so viel müßige Stunden gehabt, zu dieser seiner ungelehrten Wiederlegung anzuwenden, so ware ja dieser sein Praetext offenbahr wieder die Warheit. Und wie kan er sich dann nun einbilden, daß es möglich sey, daß ihm ein gescheider Leser eine honnete ambition oder ein grosses Judicium bey dieser Bewandniß zutrauen solle.

§. XIX. Daß also nicht von nöthen seyn wird, daß ich ferner mit vielenNoch drey andere große defectus judicii, die in der Gegenschrifft befindlich sind. Umständen erwehne, mit was für judicio und Weißheit der Herr Quaerent in seinem 13. paragrapho nach denen Regeln seiner eigenen daselbst gepriesenen Logic die Conclusion unsers asserti negiret, und daß er nach so vielen herben Schmähungen wieder uns und unser responsum (z. e. §. 1. 13. 16. in fine. §, 27. in medio §. 28. §. 34. circa finem &c.) endlich §. 39, benevolentiam captiren wollen; sondern es erwege der Herr Quaerente doch nur selbst, wenn ihm anders sein Temperament solches zulässt, was judicieuse Leser dencken müssen, wenn sie sehen, daß er so offte (als z. e. §. 13. in fine, §. 17. in fine, §. 20. in fine, §. 29. in fine) seine Wiedersacher und unter denselben auch uns nahmentlich beschuldiget,, daß sie intendirten, ihn mit Leibes- und Lebens-Straffen, mit Feuer und Schwerd, oder doch mit Verdammung auff die Galeeren zu belegen; da doch seine eigene species facti davon nichts meldet, sondern nur von dem gegebenen Consilio abeundi redet, welches wir gezeiget haben, weder eine Leibes-noch Lebens-Straffe, ja eigentlich gar keine Straffe zu seyn; und da unser responsum in ratione decidendi quarta juncta responsione ad rationem dubitandi decimam

genden Worten dieses keine gelehrte Wiederlegung sey, sondern wenn diese Beschuldigungen nicht distincte erwiesen oder bescheiniget werden, unpartheyische Leser (auff welche ich nebst ihm hiermit provocire) solche dicentes zu der Classe ungelehrter Schmähungen und Verläumdungen nothwendig rechnen müssen: zumahlen da die von ihm beygefügte Entschuldigung, warum er unsere rationes decidendi nicht gelehrt refutirt hätte, so gar miserable und offenbahr falsch ist, daß wir uns dißfalls aus Barmhertzigkeit in seinem Nahmen nothwendig gar sehr schämen müssen, und also genöthiget werden, zu unserer Vertheydigung, diese Falschheit kürtzlich zu zeigen. Er spricht, seine mehrere Arbeit und Geschäffte liessen ihm keine müßige Stunden zu, unserm Responso mit einer gelehrten Wiederlegung entgegen zu gehen. Nun wohl dann, so hätte er seine Arbeit und Geschäffte ja besser in acht nehmen, und so viel müßige Stunden sich nicht machen sollen, unserm Responso mit einer so ungelehrten Wiederlegung zu begegnen. Ja hat er so viel müßige Stunden gehabt, zu dieser seiner ungelehrten Wiederlegung anzuwenden, so ware ja dieser sein Praetext offenbahr wieder die Warheit. Und wie kan er sich dann nun einbilden, daß es möglich sey, daß ihm ein gescheider Leser eine honnete ambition oder ein grosses Judicium bey dieser Bewandniß zutrauen solle.

§. XIX. Daß also nicht von nöthen seyn wird, daß ich ferner mit vielenNoch drey andere große defectus judicii, die in der Gegenschrifft befindlich sind. Umständen erwehne, mit was für judicio und Weißheit der Herr Quaerent in seinem 13. paragrapho nach denen Regeln seiner eigenen daselbst gepriesenen Logic die Conclusion unsers asserti negiret, und daß er nach so vielen herben Schmähungen wieder uns und unser responsum (z. e. §. 1. 13. 16. in fine. §, 27. in medio §. 28. §. 34. circa finem &c.) endlich §. 39, benevolentiam captiren wollen; sondern es erwege der Herr Quaerente doch nur selbst, wenn ihm anders sein Temperament solches zulässt, was judicieuse Leser dencken müssen, wenn sie sehen, daß er so offte (als z. e. §. 13. in fine, §. 17. in fine, §. 20. in fine, §. 29. in fine) seine Wiedersacher und unter denselben auch uns nahmentlich beschuldiget,, daß sie intendirten, ihn mit Leibes- und Lebens-Straffen, mit Feuer und Schwerd, oder doch mit Verdammung auff die Galeeren zu belegen; da doch seine eigene species facti davon nichts meldet, sondern nur von dem gegebenen Consilio abeundi redet, welches wir gezeiget haben, weder eine Leibes-noch Lebens-Straffe, ja eigentlich gar keine Straffe zu seyn; und da unser responsum in ratione decidendi quarta juncta responsione ad rationem dubitandi decimam

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[297/0313] genden Worten dieses keine gelehrte Wiederlegung sey, sondern wenn diese Beschuldigungen nicht distincte erwiesen oder bescheiniget werden, unpartheyische Leser (auff welche ich nebst ihm hiermit provocire) solche dicentes zu der Classe ungelehrter Schmähungen und Verläumdungen nothwendig rechnen müssen: zumahlen da die von ihm beygefügte Entschuldigung, warum er unsere rationes decidendi nicht gelehrt refutirt hätte, so gar miserable und offenbahr falsch ist, daß wir uns dißfalls aus Barmhertzigkeit in seinem Nahmen nothwendig gar sehr schämen müssen, und also genöthiget werden, zu unserer Vertheydigung, diese Falschheit kürtzlich zu zeigen. Er spricht, seine mehrere Arbeit und Geschäffte liessen ihm keine müßige Stunden zu, unserm Responso mit einer gelehrten Wiederlegung entgegen zu gehen. Nun wohl dann, so hätte er seine Arbeit und Geschäffte ja besser in acht nehmen, und so viel müßige Stunden sich nicht machen sollen, unserm Responso mit einer so ungelehrten Wiederlegung zu begegnen. Ja hat er so viel müßige Stunden gehabt, zu dieser seiner ungelehrten Wiederlegung anzuwenden, so ware ja dieser sein Praetext offenbahr wieder die Warheit. Und wie kan er sich dann nun einbilden, daß es möglich sey, daß ihm ein gescheider Leser eine honnete ambition oder ein grosses Judicium bey dieser Bewandniß zutrauen solle. §. XIX. Daß also nicht von nöthen seyn wird, daß ich ferner mit vielen Umständen erwehne, mit was für judicio und Weißheit der Herr Quaerent in seinem 13. paragrapho nach denen Regeln seiner eigenen daselbst gepriesenen Logic die Conclusion unsers asserti negiret, und daß er nach so vielen herben Schmähungen wieder uns und unser responsum (z. e. §. 1. 13. 16. in fine. §, 27. in medio §. 28. §. 34. circa finem &c.) endlich §. 39, benevolentiam captiren wollen; sondern es erwege der Herr Quaerente doch nur selbst, wenn ihm anders sein Temperament solches zulässt, was judicieuse Leser dencken müssen, wenn sie sehen, daß er so offte (als z. e. §. 13. in fine, §. 17. in fine, §. 20. in fine, §. 29. in fine) seine Wiedersacher und unter denselben auch uns nahmentlich beschuldiget,, daß sie intendirten, ihn mit Leibes- und Lebens-Straffen, mit Feuer und Schwerd, oder doch mit Verdammung auff die Galeeren zu belegen; da doch seine eigene species facti davon nichts meldet, sondern nur von dem gegebenen Consilio abeundi redet, welches wir gezeiget haben, weder eine Leibes-noch Lebens-Straffe, ja eigentlich gar keine Straffe zu seyn; und da unser responsum in ratione decidendi quarta juncta responsione ad rationem dubitandi decimam Noch drey andere große defectus judicii, die in der Gegenschrifft befindlich sind.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 297. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/313>, abgerufen am 24.11.2024.