Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

Bild:
<< vorherige Seite

be, abschenlichen Monstri vergleicht.aber in Ansehen des Gleichnisses mit der Mutter wohlgemeint erinnere, daß sich dasselbige auff ihn nicht allzuwohl appliciren lasse, sondern nach dem bekanten Sprichwort, gar mercklich hincke. Die Einbildung der armen Mütter, die solche Monstra gebähren, dependiret nicht von ihren freyen Willen, sondern es ist dieselbige unter die Kranckheiten zu rechnen, mit der die Menschen wieder ihren Willen befallen werden. Dieses kan aber der Herr Autor auff sich nicht appliciren, indem er allenthalben seinen Vorsatz gestehet, und so offte auff seine gute intention, die er bey diesem Vorsatz gehabt, (wiewohl ohne Nachdruck per dicta in rationibus decidendi) sich beruffet.

Die von ihm ohne judicio angeführten Sprüche des Apostels Pauli.

§. XXV. Zum Beschluß so sind zwar die von dem Herrn Quaerenten in §. 35. angeführten loca aus denen Episteln des H. Pauli an sich gar Christlich und gut: aber es wird der Herr Quaerent abermahls nicht übel nehmen, wenn ich sagen werde, daß es auch hier am besten, nemlich an der application, und folglich an judicio mangele. Und dieses desto deutlicher zu machen, wird er mir verhoffentlich erlauben, daß ich dieserwegen folgende Frage an ihn ergehen lasse. Der Herr Quaerente hat in seinem an uns ergangenen Schreiben begehrt, daß wir richten solten: Ob nicht der Magistrat zu N. unchristlich an ihn gehandelt hätte? Nun wollen wir fetzen, wir hätten ihm dieses von uns begehrtes Urtheil gäntzlich abgeschlagen, und an statt der Ursachen die oberwehenten dicta Paulina angeführet. Oder wir wollen setzen, daß wir ihm nach seinen Begehren beygefallen wären, und das ihm gegebene Consilium abeundi für unchristlich gehalten hätten, der Magistrat aber zu N. wolte auf dieses unser Responsum nicht reflectiren, sondern beruffte sich an statt seiner Replique bloß auff diese dicta Paulina. Nun überlasse ich dem Herrn Quaerenten selbst, was er auff diese unsere exception, oder auff des Magistrats seine Replic, zu repliciren oder zu dupliciren gesonnen sey, wenn er mir nur wieder vergönnet, daß ich mich alsdann aller dieser seiner Gegen-Einwürffe, wiederum gegen ihn und den §. 35. seiner Gegenschrifft bediene.

Der Gegenschrifft erste Beylage.

§. XXVI. Dieses mag voritzo genung seyn zu Bekräfftigung meines Haupt-Urtheils von dem geringen judicio der Gegenschrifft. Ich muß aber auch die derselben von dem Herrn Quaerenten angefügte Beylagen nicht vergeffen, damit derselbe mir nicht etwa vorwerffen möge, ich hätte nicht fein auffrichtig gehandelt, sondern das beste und nachdrücklichste mit Fleiß ausgelassen. Die erste Beylage, darauff er sich §. 2. seiner Gegenschrifft beziehet, bestehet in folgenden.

be, abschenlichen Monstri vergleicht.aber in Ansehen des Gleichnisses mit der Mutter wohlgemeint erinnere, daß sich dasselbige auff ihn nicht allzuwohl appliciren lasse, sondern nach dem bekanten Sprichwort, gar mercklich hincke. Die Einbildung der armen Mütter, die solche Monstra gebähren, dependiret nicht von ihren freyen Willen, sondern es ist dieselbige unter die Kranckheiten zu rechnen, mit der die Menschen wieder ihren Willen befallen werden. Dieses kan aber der Herr Autor auff sich nicht appliciren, indem er allenthalben seinen Vorsatz gestehet, und so offte auff seine gute intention, die er bey diesem Vorsatz gehabt, (wiewohl ohne Nachdruck per dicta in rationibus decidendi) sich beruffet.

Die von ihm ohne judicio angeführten Sprüche des Apostels Pauli.

§. XXV. Zum Beschluß so sind zwar die von dem Herrn Quaerenten in §. 35. angeführten loca aus denen Episteln des H. Pauli an sich gar Christlich und gut: aber es wird der Herr Quaerent abermahls nicht übel nehmen, wenn ich sagen werde, daß es auch hier am besten, nemlich an der application, und folglich an judicio mangele. Und dieses desto deutlicher zu machen, wird er mir verhoffentlich erlauben, daß ich dieserwegen folgende Frage an ihn ergehen lasse. Der Herr Quaerente hat in seinem an uns ergangenen Schreiben begehrt, daß wir richten solten: Ob nicht der Magistrat zu N. unchristlich an ihn gehandelt hätte? Nun wollen wir fetzen, wir hätten ihm dieses von uns begehrtes Urtheil gäntzlich abgeschlagen, und an statt der Ursachen die oberwehenten dicta Paulina angeführet. Oder wir wollen setzen, daß wir ihm nach seinen Begehren beygefallen wären, und das ihm gegebene Consilium abeundi für unchristlich gehalten hätten, der Magistrat aber zu N. wolte auf dieses unser Responsum nicht reflectiren, sondern beruffte sich an statt seiner Replique bloß auff diese dicta Paulina. Nun überlasse ich dem Herrn Quaerenten selbst, was er auff diese unsere exception, oder auff des Magistrats seine Replic, zu repliciren oder zu dupliciren gesonnen sey, wenn er mir nur wieder vergönnet, daß ich mich alsdann aller dieser seiner Gegen-Einwürffe, wiederum gegen ihn und den §. 35. seiner Gegenschrifft bediene.

Der Gegenschrifft erste Beylage.

§. XXVI. Dieses mag voritzo genung seyn zu Bekräfftigung meines Haupt-Urtheils von dem geringen judicio der Gegenschrifft. Ich muß aber auch die derselben von dem Herrn Quaerenten angefügte Beylagen nicht vergeffen, damit derselbe mir nicht etwa vorwerffen möge, ich hätte nicht fein auffrichtig gehandelt, sondern das beste und nachdrücklichste mit Fleiß ausgelassen. Die erste Beylage, darauff er sich §. 2. seiner Gegenschrifft beziehet, bestehet in folgenden.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0316" n="300"/>
be,                      <note place="left">abschenlichen <hi rendition="#i">Monstri</hi> vergleicht.</note>aber in Ansehen des Gleichnisses mit der Mutter                      wohlgemeint erinnere, daß sich dasselbige auff ihn nicht allzuwohl appliciren                      lasse, sondern nach dem bekanten Sprichwort, gar mercklich hincke. Die                      Einbildung der armen Mütter, die solche Monstra gebähren, dependiret nicht von                      ihren freyen Willen, sondern es ist dieselbige unter die Kranckheiten zu                      rechnen, mit der die Menschen wieder ihren Willen befallen werden. Dieses kan                      aber der Herr Autor auff sich nicht appliciren, indem er allenthalben seinen                      Vorsatz gestehet, und so offte auff seine gute intention, die er bey diesem                      Vorsatz gehabt, (wiewohl ohne Nachdruck per dicta in rationibus decidendi) sich                      beruffet.</p>
        <note place="left">Die von ihm ohne <hi rendition="#i">judicio</hi> angeführten Sprüche des Apostels Pauli.</note>
        <p>§. XXV. Zum Beschluß so sind zwar die von dem Herrn Quaerenten in §. 35.                      angeführten loca aus denen Episteln des H. Pauli an sich gar Christlich und gut:                      aber es wird der Herr Quaerent abermahls nicht übel nehmen, wenn ich sagen                      werde, daß es auch hier am besten, nemlich an der application, und folglich an                      judicio mangele. Und dieses desto deutlicher zu machen, wird er mir                      verhoffentlich erlauben, daß ich dieserwegen folgende Frage an ihn ergehen                      lasse. Der Herr Quaerente hat in seinem an uns ergangenen Schreiben begehrt, daß                      wir richten solten: Ob nicht der Magistrat zu N. unchristlich an ihn gehandelt                      hätte? Nun wollen wir fetzen, wir hätten ihm dieses von uns begehrtes Urtheil                      gäntzlich abgeschlagen, und an statt der Ursachen die oberwehenten dicta Paulina                      angeführet. Oder wir wollen setzen, daß wir ihm nach seinen Begehren beygefallen                      wären, und das ihm gegebene Consilium abeundi für unchristlich gehalten hätten,                      der Magistrat aber zu N. wolte auf dieses unser Responsum nicht reflectiren,                      sondern beruffte sich an statt seiner Replique bloß auff diese dicta Paulina.                      Nun überlasse ich dem Herrn Quaerenten selbst, was er auff diese unsere                      exception, oder auff des Magistrats seine Replic, zu repliciren oder zu                      dupliciren gesonnen sey, wenn er mir nur wieder vergönnet, daß ich mich alsdann                      aller dieser seiner Gegen-Einwürffe, wiederum gegen ihn und den §. 35. seiner                      Gegenschrifft bediene.</p>
        <note place="left">Der Gegenschrifft erste Beylage.</note>
        <p>§. XXVI. Dieses mag voritzo genung seyn zu Bekräfftigung meines Haupt-Urtheils                      von dem geringen judicio der Gegenschrifft. Ich muß aber auch die derselben von                      dem Herrn Quaerenten angefügte Beylagen nicht vergeffen, damit derselbe mir                      nicht etwa vorwerffen möge, ich hätte nicht fein auffrichtig gehandelt, sondern                      das beste und nachdrücklichste mit Fleiß ausgelassen. Die erste Beylage, darauff                      er sich §. 2. seiner Gegenschrifft beziehet, bestehet in folgenden.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[300/0316] be, aber in Ansehen des Gleichnisses mit der Mutter wohlgemeint erinnere, daß sich dasselbige auff ihn nicht allzuwohl appliciren lasse, sondern nach dem bekanten Sprichwort, gar mercklich hincke. Die Einbildung der armen Mütter, die solche Monstra gebähren, dependiret nicht von ihren freyen Willen, sondern es ist dieselbige unter die Kranckheiten zu rechnen, mit der die Menschen wieder ihren Willen befallen werden. Dieses kan aber der Herr Autor auff sich nicht appliciren, indem er allenthalben seinen Vorsatz gestehet, und so offte auff seine gute intention, die er bey diesem Vorsatz gehabt, (wiewohl ohne Nachdruck per dicta in rationibus decidendi) sich beruffet. abschenlichen Monstri vergleicht. §. XXV. Zum Beschluß so sind zwar die von dem Herrn Quaerenten in §. 35. angeführten loca aus denen Episteln des H. Pauli an sich gar Christlich und gut: aber es wird der Herr Quaerent abermahls nicht übel nehmen, wenn ich sagen werde, daß es auch hier am besten, nemlich an der application, und folglich an judicio mangele. Und dieses desto deutlicher zu machen, wird er mir verhoffentlich erlauben, daß ich dieserwegen folgende Frage an ihn ergehen lasse. Der Herr Quaerente hat in seinem an uns ergangenen Schreiben begehrt, daß wir richten solten: Ob nicht der Magistrat zu N. unchristlich an ihn gehandelt hätte? Nun wollen wir fetzen, wir hätten ihm dieses von uns begehrtes Urtheil gäntzlich abgeschlagen, und an statt der Ursachen die oberwehenten dicta Paulina angeführet. Oder wir wollen setzen, daß wir ihm nach seinen Begehren beygefallen wären, und das ihm gegebene Consilium abeundi für unchristlich gehalten hätten, der Magistrat aber zu N. wolte auf dieses unser Responsum nicht reflectiren, sondern beruffte sich an statt seiner Replique bloß auff diese dicta Paulina. Nun überlasse ich dem Herrn Quaerenten selbst, was er auff diese unsere exception, oder auff des Magistrats seine Replic, zu repliciren oder zu dupliciren gesonnen sey, wenn er mir nur wieder vergönnet, daß ich mich alsdann aller dieser seiner Gegen-Einwürffe, wiederum gegen ihn und den §. 35. seiner Gegenschrifft bediene. §. XXVI. Dieses mag voritzo genung seyn zu Bekräfftigung meines Haupt-Urtheils von dem geringen judicio der Gegenschrifft. Ich muß aber auch die derselben von dem Herrn Quaerenten angefügte Beylagen nicht vergeffen, damit derselbe mir nicht etwa vorwerffen möge, ich hätte nicht fein auffrichtig gehandelt, sondern das beste und nachdrücklichste mit Fleiß ausgelassen. Die erste Beylage, darauff er sich §. 2. seiner Gegenschrifft beziehet, bestehet in folgenden.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in TEI. (2012-11-23T14:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme der Wolfenbütteler Digitalen Bibliothek entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-11-23T14:00:00Z)
Frank Wiegand: Konvertierung nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-11-23T14:00:00Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/316
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 300. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/316>, abgerufen am 24.11.2024.