Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

Bild:
<< vorherige Seite

zur revenge die von ihm gebrauchten Gleichnisse in Gegentheil für gantz artlich und wohl a propos kommende Gleichnisse ausgebe, und nur etwas weniges wieder ihn selbst dabey erinnere, nemlich, wenn er sich §. 25. mit einen Comödianten, §. 30. mit einen Copisten böser Schrifften, und §. 31. sein Büchelgen mit einem greulichen Monstro, sich aber mit der Mutter desselben vergleicht.

§. XXII. Ich acceptire diese Gleichnisse mit grossen Danck, undErrinnerungen bey seinen Gleichnissen / da er sich bald mit einem Comödianten / frage nur, so viel den Comödianten betrifft, den Herrn Quaerenten. Ob er denn dafür halte, daß eine Obrigkeit schuldig sey (abstrahendo von der weitläufftigen und zweiffelhafften Frage: Ob sie mit guten Gewissen einige Comödianten zulassen könne? oder auch zum Uberfluß supposita huius quaestionis affirmativa) einen Comödianten, der in seinen Comödien mit Anführung vieler lasterhafften Reden und Thaten, das Volck ärgerte, nach seinen des Comödianten Gefallen fortspielen zu lassen; und ob die Obrigkeit unrecht thue, wenn sie aus rechtmäßiger Furcht für dergleichen Aergerniß, diesen Comödianten das Handwerck lege, und ihnen ein Consilium abeundi gebe, zumahl wenn sie sich nicht öffentlich für Comödianten, sondern für was vornehmes ausgegeben, und die ärgerlichen Comödien so lange incognito und unter der Masque gespielet, biß sie (weil sie ihre Verbergung sine judicio angefangen) wieder ihren Willen gezwungen worden, sich zu demasquiren? Ich bin bey beyden Fragen der verneinenden Meinung zugethan, und will hoffen, es werde der Herr Quaerent dergleichen thun, zumahl da ich mir nicht einbilden kan, daß ein vernünfftiger Mensch dieselbe bejahen werde. Nun kan er aber leichte ferner die application dieses Gleichnisses auff die Haupt-Frage machen, weßwegen er mit mir, und ich mit ihm nicht einig bin, oder diese application einen andern machen lassen.

§. XXIII. Was den Copisten gottloser Schrifften betrifft, möchte ichBald mit einem Copisten gottloser Schriften, gerne von dem Herrn Quaerenten belehret seyn: ob er denn dafür halte, daß dem Copisten eines Pasquills unrecht geschehe, wenn der Haupt Pas quillante nach dem bekanten und zweiffels ohne dem Herrn Quaerenten wohl bewusten Histörgen, mit eines Seilers Tochter sich zu vermählen, der Copiste aber von Meister Hansen auff dieser Hochzeit wieder seinen Willen zu tantzen genöthiget würde, oder wenn es kein gemeiner, sondern vornehmer Copiste wäre, ein Consilium abeundi bekäme?

§. XXIV. Endlich die abscheulichen von dem Herrn QuaerentenBald mit einer Mutter eines auff das Tapet gebrachte Monstra betreffend, wird mir derselbe pardonniren, wenn ich zwar in Ansehen des Monstri selbst nichts anzumercken ha-

zur revenge die von ihm gebrauchten Gleichnisse in Gegentheil für gantz artlich und wohl a propos kommende Gleichnisse ausgebe, und nur etwas weniges wieder ihn selbst dabey erinnere, nemlich, wenn er sich §. 25. mit einen Comödianten, §. 30. mit einen Copisten böser Schrifften, und §. 31. sein Büchelgen mit einem greulichen Monstro, sich aber mit der Mutter desselben vergleicht.

§. XXII. Ich acceptire diese Gleichnisse mit grossen Danck, undErrinnerungen bey seinen Gleichnissen / da er sich bald mit einem Comödianten / frage nur, so viel den Comödianten betrifft, den Herrn Quaerenten. Ob er denn dafür halte, daß eine Obrigkeit schuldig sey (abstrahendo von der weitläufftigen und zweiffelhafften Frage: Ob sie mit guten Gewissen einige Comödianten zulassen könne? oder auch zum Uberfluß supposita huius quaestionis affirmativa) einen Comödianten, der in seinen Comödien mit Anführung vieler lasterhafften Reden und Thaten, das Volck ärgerte, nach seinen des Comödianten Gefallen fortspielen zu lassen; und ob die Obrigkeit unrecht thue, wenn sie aus rechtmäßiger Furcht für dergleichen Aergerniß, diesen Comödianten das Handwerck lege, und ihnen ein Consilium abeundi gebe, zumahl wenn sie sich nicht öffentlich für Comödianten, sondern für was vornehmes ausgegeben, und die ärgerlichen Comödien so lange incognito und unter der Masque gespielet, biß sie (weil sie ihre Verbergung sine judicio angefangen) wieder ihren Willen gezwungen worden, sich zu demasquiren? Ich bin bey beyden Fragen der verneinenden Meinung zugethan, und will hoffen, es werde der Herr Quaerent dergleichen thun, zumahl da ich mir nicht einbilden kan, daß ein vernünfftiger Mensch dieselbe bejahen werde. Nun kan er aber leichte ferner die application dieses Gleichnisses auff die Haupt-Frage machen, weßwegen er mit mir, und ich mit ihm nicht einig bin, oder diese application einen andern machen lassen.

§. XXIII. Was den Copisten gottloser Schrifften betrifft, möchte ichBald mit einem Copisten gottloser Schriften, gerne von dem Herrn Quaerenten belehret seyn: ob er denn dafür halte, daß dem Copisten eines Pasquills unrecht geschehe, wenn der Haupt Pas quillante nach dem bekanten und zweiffels ohne dem Herrn Quaerenten wohl bewusten Histörgen, mit eines Seilers Tochter sich zu vermählen, der Copiste aber von Meister Hansen auff dieser Hochzeit wieder seinen Willen zu tantzen genöthiget würde, oder wenn es kein gemeiner, sondern vornehmer Copiste wäre, ein Consilium abeundi bekäme?

§. XXIV. Endlich die abscheulichen von dem Herrn QuaerentenBald mit einer Mutter eines auff das Tapet gebrachte Monstra betreffend, wird mir derselbe pardonniren, wenn ich zwar in Ansehen des Monstri selbst nichts anzumercken ha-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0315" n="299"/>
zur revenge die von ihm gebrauchten                      Gleichnisse in Gegentheil für gantz artlich und wohl a propos kommende                      Gleichnisse ausgebe, und nur etwas weniges wieder ihn selbst dabey erinnere,                      nemlich, wenn er sich §. 25. mit einen Comödianten, §. 30. mit einen Copisten                      böser Schrifften, und §. 31. sein Büchelgen mit einem greulichen Monstro, sich                      aber mit der Mutter desselben vergleicht.</p>
        <p>§. XXII. Ich acceptire diese Gleichnisse mit grossen Danck, und<note place="right">Errinnerungen bey seinen Gleichnissen / da er sich bald                          mit einem Comödianten /</note> frage nur, so viel den Comödianten betrifft,                      den Herrn Quaerenten. Ob er denn dafür halte, daß eine Obrigkeit schuldig sey                      (abstrahendo von der weitläufftigen und zweiffelhafften Frage: Ob sie mit guten                      Gewissen einige Comödianten zulassen könne? oder auch zum Uberfluß supposita                      huius quaestionis affirmativa) einen Comödianten, der in seinen Comödien mit                      Anführung vieler lasterhafften Reden und Thaten, das Volck ärgerte, nach seinen                      des Comödianten Gefallen fortspielen zu lassen; und ob die Obrigkeit unrecht                      thue, wenn sie aus rechtmäßiger Furcht für dergleichen Aergerniß, diesen                      Comödianten das Handwerck lege, und ihnen ein Consilium abeundi gebe, zumahl                      wenn sie sich nicht öffentlich für Comödianten, sondern für was vornehmes                      ausgegeben, und die ärgerlichen Comödien so lange incognito und unter der Masque                      gespielet, biß sie (weil sie ihre Verbergung sine judicio angefangen) wieder                      ihren Willen gezwungen worden, sich zu demasquiren? Ich bin bey beyden Fragen                      der verneinenden Meinung zugethan, und will hoffen, es werde der Herr Quaerent                      dergleichen thun, zumahl da ich mir nicht einbilden kan, daß ein vernünfftiger                      Mensch dieselbe bejahen werde. Nun kan er aber leichte ferner die application                      dieses Gleichnisses auff die Haupt-Frage machen, weßwegen er mit mir, und ich                      mit ihm nicht einig bin, oder diese application einen andern machen lassen.</p>
        <p>§. XXIII. Was den Copisten gottloser Schrifften betrifft, möchte ich<note place="right">Bald mit einem Copisten gottloser Schriften,</note>                      gerne von dem Herrn Quaerenten belehret seyn: ob er denn dafür halte, daß dem                      Copisten eines Pasquills unrecht geschehe, wenn der Haupt Pas quillante nach dem                      bekanten und zweiffels ohne dem Herrn Quaerenten wohl bewusten Histörgen, mit                      eines Seilers Tochter sich zu vermählen, der Copiste aber von Meister Hansen                      auff dieser Hochzeit wieder seinen Willen zu tantzen genöthiget würde, oder wenn                      es kein gemeiner, sondern vornehmer Copiste wäre, ein Consilium abeundi bekäme?</p>
        <p>§. XXIV. Endlich die abscheulichen von dem Herrn Quaerenten<note place="right">Bald mit einer Mutter eines</note> auff das Tapet                      gebrachte Monstra betreffend, wird mir derselbe pardonniren, wenn ich zwar in                      Ansehen des Monstri selbst nichts anzumercken ha-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[299/0315] zur revenge die von ihm gebrauchten Gleichnisse in Gegentheil für gantz artlich und wohl a propos kommende Gleichnisse ausgebe, und nur etwas weniges wieder ihn selbst dabey erinnere, nemlich, wenn er sich §. 25. mit einen Comödianten, §. 30. mit einen Copisten böser Schrifften, und §. 31. sein Büchelgen mit einem greulichen Monstro, sich aber mit der Mutter desselben vergleicht. §. XXII. Ich acceptire diese Gleichnisse mit grossen Danck, und frage nur, so viel den Comödianten betrifft, den Herrn Quaerenten. Ob er denn dafür halte, daß eine Obrigkeit schuldig sey (abstrahendo von der weitläufftigen und zweiffelhafften Frage: Ob sie mit guten Gewissen einige Comödianten zulassen könne? oder auch zum Uberfluß supposita huius quaestionis affirmativa) einen Comödianten, der in seinen Comödien mit Anführung vieler lasterhafften Reden und Thaten, das Volck ärgerte, nach seinen des Comödianten Gefallen fortspielen zu lassen; und ob die Obrigkeit unrecht thue, wenn sie aus rechtmäßiger Furcht für dergleichen Aergerniß, diesen Comödianten das Handwerck lege, und ihnen ein Consilium abeundi gebe, zumahl wenn sie sich nicht öffentlich für Comödianten, sondern für was vornehmes ausgegeben, und die ärgerlichen Comödien so lange incognito und unter der Masque gespielet, biß sie (weil sie ihre Verbergung sine judicio angefangen) wieder ihren Willen gezwungen worden, sich zu demasquiren? Ich bin bey beyden Fragen der verneinenden Meinung zugethan, und will hoffen, es werde der Herr Quaerent dergleichen thun, zumahl da ich mir nicht einbilden kan, daß ein vernünfftiger Mensch dieselbe bejahen werde. Nun kan er aber leichte ferner die application dieses Gleichnisses auff die Haupt-Frage machen, weßwegen er mit mir, und ich mit ihm nicht einig bin, oder diese application einen andern machen lassen. Errinnerungen bey seinen Gleichnissen / da er sich bald mit einem Comödianten / §. XXIII. Was den Copisten gottloser Schrifften betrifft, möchte ich gerne von dem Herrn Quaerenten belehret seyn: ob er denn dafür halte, daß dem Copisten eines Pasquills unrecht geschehe, wenn der Haupt Pas quillante nach dem bekanten und zweiffels ohne dem Herrn Quaerenten wohl bewusten Histörgen, mit eines Seilers Tochter sich zu vermählen, der Copiste aber von Meister Hansen auff dieser Hochzeit wieder seinen Willen zu tantzen genöthiget würde, oder wenn es kein gemeiner, sondern vornehmer Copiste wäre, ein Consilium abeundi bekäme? Bald mit einem Copisten gottloser Schriften, §. XXIV. Endlich die abscheulichen von dem Herrn Quaerenten auff das Tapet gebrachte Monstra betreffend, wird mir derselbe pardonniren, wenn ich zwar in Ansehen des Monstri selbst nichts anzumercken ha- Bald mit einer Mutter eines

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in TEI. (2012-11-23T14:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme der Wolfenbütteler Digitalen Bibliothek entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-11-23T14:00:00Z)
Frank Wiegand: Konvertierung nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-11-23T14:00:00Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/315
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 299. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/315>, abgerufen am 24.11.2024.