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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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ler wieder nehmen wollen? Sagt Ja. Art. 5. Ob Inquisit nicht zugetreten, und denselben Schüler geschlagen, daß ihn die Nase geblutet? Sagt Ja. Art. 6. Ob nicht das Weibesstücke dadurch Gelegenheit bekommen, dem Schüler den Mantel wieder abzunehmen? Sagt, wie er den Schüler geschlagen, damit hätte das Mensche den Mantel gekriegt. Art. 7. Ob Inquisit dem Schüler den Hut von Kopffe gerissen, und dem Weibesstücke hingeworffen? Sagt, daß hätte er nicht gethan, wie er aber den Schüler geschlagen, wäre demselben der Hut von Kopffe gefallen, daß ihn das Weibesstücke bekommen.

Christophen wurde angedeutet, daß weil die Sache durch sein jetziges Geständnüß in einen andern Stand gekommen, man ihn den Reinigungs-Eyd erkanter massen nicht schwören lassen könte, sondern man wolte die Sache ferner überlegen / vorjetzo aber solte er mit denen Stadtknechten hinüber aufs Rathhauß ins Gefängnüß wieder gebracht werden, massen es auch geschehen, hierauf ist George gegen Bürgschafft der Hafft erlassen worden. Den 20. Oct. 1690.

Christophs darüber geführte Beschwerung.

§. XXI. Nun kam die Reyhe wieder an mich Ich wolte zwar den Inquisitum im Gefängnüß nicht selbst vernehmen, sondern ließ mich begnügen, daß die bißherigen deputati von dem was vorgegangen seyn solte mich informirten, und nachdem ich Copey von den nur ertheilten registraturen erhalten, übergab ich den 23. Octobr. fol. 163. seq. folgende Nothdurfft.

Obwohl, in dem jüngst zu Jena gesprochenen Urtheil, so wohl mir Endes nnterschriebenen, als Georgen das Juramentum purgationis zu erkennet, auch der jüngst verwichene 20. dieses Monats zu Abschwörung desselben anberaumet worden, und ich mich dannenhero gewiß versehen hätte, man würde nach vorher gegangener gewöhnlicher Verwarnung für der Straffe des Meyneids ja so wohl mich, als Georgen zulassen, so weisen doch die Acta, und die disfalls ergangene Registratur Act. fol. 153. & seqq. daß nicht alleine 1. wieder den sonst gewöhnlichen Inquisition Process und citra alias consuetum Judicis officium fol. 155. b. registriret worden:

Daß man Georgen mehr dann mir zugetrauet / daß derselbe mit bessern Gewissen als ich den erkannten Reinigungs-Eyd abschwören könte /

2) daß besagter George nach abgelegten Eyde fol. 156. a. von neuen wieder mich befraget worden, über dieses auch (3) fol. 156. b. über Georgens Aussage von neuen mir Vorhaltung geschehen; wie auch (4) besage ejusd. folii mir vermeldet worden,

Man könte mich bey solcher Bewandnüß unmöglich zu Abschwörung des Reinigungs-Eydes zu lassen / denn ich schwüre mich zum Teuffel / welches nicht zu verantworten stünde.

wie denn auch ferner (5) ich abermahls fol. 157. a. mit Georgen confrontiret worden, und als ich bey meiner einmahl gethanen Aussage und Erklärung geblieben, (aus

ler wieder nehmen wollen? Sagt Ja. Art. 5. Ob Inquisit nicht zugetreten, und denselben Schüler geschlagen, daß ihn die Nase geblutet? Sagt Ja. Art. 6. Ob nicht das Weibesstücke dadurch Gelegenheit bekommen, dem Schüler den Mantel wieder abzunehmen? Sagt, wie er den Schüler geschlagen, damit hätte das Mensche den Mantel gekriegt. Art. 7. Ob Inquisit dem Schüler den Hut von Kopffe gerissen, und dem Weibesstücke hingeworffen? Sagt, daß hätte er nicht gethan, wie er aber den Schüler geschlagen, wäre demselben der Hut von Kopffe gefallen, daß ihn das Weibesstücke bekommen.

Christophen wurde angedeutet, daß weil die Sache durch sein jetziges Geständnüß in einen andern Stand gekommen, man ihn den Reinigungs-Eyd erkanter massen nicht schwören lassen könte, sondern man wolte die Sache ferner überlegen / vorjetzo aber solte er mit denen Stadtknechten hinüber aufs Rathhauß ins Gefängnüß wieder gebracht werden, massen es auch geschehen, hierauf ist George gegen Bürgschafft der Hafft erlassen worden. Den 20. Oct. 1690.

Christophs darüber geführte Beschwerung.

§. XXI. Nun kam die Reyhe wieder an mich Ich wolte zwar den Inquisitum im Gefängnüß nicht selbst vernehmen, sondern ließ mich begnügen, daß die bißherigen deputati von dem was vorgegangen seyn solte mich informirten, und nachdem ich Copey von den nur ertheilten registraturen erhalten, übergab ich den 23. Octobr. fol. 163. seq. folgende Nothdurfft.

Obwohl, in dem jüngst zu Jena gesprochenen Urtheil, so wohl mir Endes nnterschriebenen, als Georgen das Juramentum purgationis zu erkennet, auch der jüngst verwichene 20. dieses Monats zu Abschwörung desselben anberaumet worden, und ich mich dannenhero gewiß versehen hätte, man würde nach vorher gegangener gewöhnlicher Verwarnung für der Straffe des Meyneids ja so wohl mich, als Georgen zulassen, so weisen doch die Acta, und die disfalls ergangene Registratur Act. fol. 153. & seqq. daß nicht alleine 1. wieder den sonst gewöhnlichen Inquisition Process und citra alias consuetum Judicis officium fol. 155. b. registriret worden:

Daß man Georgen mehr dann mir zugetrauet / daß derselbe mit bessern Gewissen als ich den erkannten Reinigungs-Eyd abschwören könte /

2) daß besagter George nach abgelegten Eyde fol. 156. a. von neuen wieder mich befraget worden, über dieses auch (3) fol. 156. b. über Georgens Aussage von neuen mir Vorhaltung geschehen; wie auch (4) besage ejusd. folii mir vermeldet worden,

Man könte mich bey solcher Bewandnüß unmöglich zu Abschwörung des Reinigungs-Eydes zu lassen / denn ich schwüre mich zum Teuffel / welches nicht zu verantworten stünde.

wie denn auch ferner (5) ich abermahls fol. 157. a. mit Georgen confrontiret worden, und als ich bey meiner einmahl gethanen Aussage und Erklärung geblieben, (aus

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        <p>Obwohl, in dem jüngst zu Jena gesprochenen Urtheil, so wohl mir Endes                      nnterschriebenen, als Georgen das Juramentum purgationis zu erkennet, auch der                      jüngst verwichene 20. dieses Monats zu Abschwörung desselben anberaumet worden,                      und ich mich dannenhero gewiß versehen hätte, man würde nach vorher gegangener                      gewöhnlicher Verwarnung für der Straffe des Meyneids ja so wohl mich, als                      Georgen zulassen, so weisen doch die Acta, und die disfalls ergangene                      Registratur Act. fol. 153. &amp; seqq. daß nicht alleine 1. wieder den sonst                      gewöhnlichen Inquisition Process und citra alias consuetum Judicis officium fol.                      155. b. registriret worden:</p>
        <l>Daß man Georgen mehr dann mir zugetrauet / daß derselbe mit bessern Gewissen als                      ich den erkannten Reinigungs-Eyd abschwören könte /</l>
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        <l>Man könte mich bey solcher Bewandnüß unmöglich zu Abschwörung des                      Reinigungs-Eydes zu lassen / denn ich schwüre mich zum Teuffel / welches nicht                      zu verantworten stünde.</l>
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[98/0106] ler wieder nehmen wollen? Sagt Ja. Art. 5. Ob Inquisit nicht zugetreten, und denselben Schüler geschlagen, daß ihn die Nase geblutet? Sagt Ja. Art. 6. Ob nicht das Weibesstücke dadurch Gelegenheit bekommen, dem Schüler den Mantel wieder abzunehmen? Sagt, wie er den Schüler geschlagen, damit hätte das Mensche den Mantel gekriegt. Art. 7. Ob Inquisit dem Schüler den Hut von Kopffe gerissen, und dem Weibesstücke hingeworffen? Sagt, daß hätte er nicht gethan, wie er aber den Schüler geschlagen, wäre demselben der Hut von Kopffe gefallen, daß ihn das Weibesstücke bekommen. Christophen wurde angedeutet, daß weil die Sache durch sein jetziges Geständnüß in einen andern Stand gekommen, man ihn den Reinigungs-Eyd erkanter massen nicht schwören lassen könte, sondern man wolte die Sache ferner überlegen / vorjetzo aber solte er mit denen Stadtknechten hinüber aufs Rathhauß ins Gefängnüß wieder gebracht werden, massen es auch geschehen, hierauf ist George gegen Bürgschafft der Hafft erlassen worden. Den 20. Oct. 1690. §. XXI. Nun kam die Reyhe wieder an mich Ich wolte zwar den Inquisitum im Gefängnüß nicht selbst vernehmen, sondern ließ mich begnügen, daß die bißherigen deputati von dem was vorgegangen seyn solte mich informirten, und nachdem ich Copey von den nur ertheilten registraturen erhalten, übergab ich den 23. Octobr. fol. 163. seq. folgende Nothdurfft. Obwohl, in dem jüngst zu Jena gesprochenen Urtheil, so wohl mir Endes nnterschriebenen, als Georgen das Juramentum purgationis zu erkennet, auch der jüngst verwichene 20. dieses Monats zu Abschwörung desselben anberaumet worden, und ich mich dannenhero gewiß versehen hätte, man würde nach vorher gegangener gewöhnlicher Verwarnung für der Straffe des Meyneids ja so wohl mich, als Georgen zulassen, so weisen doch die Acta, und die disfalls ergangene Registratur Act. fol. 153. & seqq. daß nicht alleine 1. wieder den sonst gewöhnlichen Inquisition Process und citra alias consuetum Judicis officium fol. 155. b. registriret worden: Daß man Georgen mehr dann mir zugetrauet / daß derselbe mit bessern Gewissen als ich den erkannten Reinigungs-Eyd abschwören könte / 2) daß besagter George nach abgelegten Eyde fol. 156. a. von neuen wieder mich befraget worden, über dieses auch (3) fol. 156. b. über Georgens Aussage von neuen mir Vorhaltung geschehen; wie auch (4) besage ejusd. folii mir vermeldet worden, Man könte mich bey solcher Bewandnüß unmöglich zu Abschwörung des Reinigungs-Eydes zu lassen / denn ich schwüre mich zum Teuffel / welches nicht zu verantworten stünde. wie denn auch ferner (5) ich abermahls fol. 157. a. mit Georgen confrontiret worden, und als ich bey meiner einmahl gethanen Aussage und Erklärung geblieben, (aus

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 98. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/106>, abgerufen am 28.11.2024.