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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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Daß ich die beyden Schüler gerügter massen nicht angefallen / ihnen die Mäntel / Hüte und Krausen nicht abnehmen helffen / und solche den beyden Weibs-Persohnen nicht zugestellet / daß sie solche mit nehmen können / auch von denen abgenommenen Sachen nichts empfangen noch zugewarten gehabt /

Also werden meine Hochgeehrte Herren und Patronen nach der ihnen beywohnenden Erkäntnüß selbst hochgeneigt ermessen, daß mir hierbey allenthalben Exceptio nullitatis zustatten komme; Und gelanget dannenhero an dieselben mein unterdienstl. und gehorsamstes Bitten, sie wollen sich über mich erbarmen, und in Ansehen meiner ausgestandenen langwierigen Gefängnüß, wie auch meiner Armuth und armen Weibes und Kinder förderlichst einen Termin anberaumen, und mich zu Ablegung des mir zuerkanten Reinigungs-Eydes zulassen; wiedrigen falls werden sie mich nicht verdencken, daß weil die Sache mir an Haut und Haare gehet, und mein Leib und Leben betrifft, ich genöthiget werde, hiermit wieder fernere Versendung der Acten feyerlichst zu protestiren, und bey Churfürstl Durchl. meinem Gnäd. Herrn entweder umb avocation der Sache, oder zum wenigsten umb adjunction eines Herrn Commissarii unterthänigst zu suppliciren, wiewohl ich aus gehorsambsten Respect gegen meine Hochgeehrten Herren und Patronen, dieses alles gern entübrigt wäre, massen ich denn allezeit verharre etc.

Judex bleibt Anfangs bey seinem Vorsatz.

§. XXII. Es wolte aber auch diese Supplique bey dem Herrn Judice nicht so fort durchdringen, sondern mein Cliente bekam den 24. Octobr. fol. 167. seq. folgende schrifftliche resolution.

Es ist bey den Thal-Gerichten verlesen worden, was Christoph darumb, daß er den 20. dieses zur Leistung des Reinigungs-Eyds nicht gelassen worden, in Schrifften angeführet, weilen aber ein gewissenhaffter Richter mit allem Fleiß sich dahin zu bemühen hat, daß Mein-Eyde verhütet werden, so hat man billig Ursache gehabt, bey Christophen deswegen sorgfältig zu seyn, sintemahl denen Thal-Gerichten desselben Verhalten und daß er in andern losen Händeln hiebevor schuldig befunden, nicht unbekant; überdiß er selbst gestanden, daß er den einen Schüler geschlagen, daß er geblutet, und was sonst vor mehr andere Umbstände in Actis vorhanden, deßwegen auch die confrontatio Inquisiti cum correo allerdings zuläßig, hingegen Christoph von Georgen das nicht sagen können, was dieser von jenem ausgesaget, und eydlich erhalten will, wiewohl er es hernach meistens selbst gestanden, worzu er dann durch keine Bedrohung mit Meister Hansen, wie der Scharffrichter hier heissen soll, (dessen Nahmen doch Gottfried ist,) sondern durch der Gerichte und des Inquisiti Seelsorgers Zureden seiner Seelen Seeligkeit wahrzunehmen, gebracht worden, aus welchem unwahren Vorgeben dann Christophs böses Gemüthe umb so vielmehr abzunehmen, indem weder Meister Hansens, noch sonst des Scharffrichters mit einigem Worte dabey gedacht wor

Daß ich die beyden Schüler gerügter massen nicht angefallen / ihnen die Mäntel / Hüte und Krausen nicht abnehmen helffen / und solche den beyden Weibs-Persohnen nicht zugestellet / daß sie solche mit nehmen können / auch von denen abgenommenen Sachen nichts empfangen noch zugewarten gehabt /

Also werden meine Hochgeehrte Herren und Patronen nach der ihnen beywohnenden Erkäntnüß selbst hochgeneigt ermessen, daß mir hierbey allenthalben Exceptio nullitatis zustatten komme; Und gelanget dannenhero an dieselben mein unterdienstl. und gehorsamstes Bitten, sie wollen sich über mich erbarmen, und in Ansehen meiner ausgestandenen langwierigen Gefängnüß, wie auch meiner Armuth und armen Weibes und Kinder förderlichst einen Termin anberaumen, und mich zu Ablegung des mir zuerkanten Reinigungs-Eydes zulassen; wiedrigen falls werden sie mich nicht verdencken, daß weil die Sache mir an Haut und Haare gehet, und mein Leib und Leben betrifft, ich genöthiget werde, hiermit wieder fernere Versendung der Acten feyerlichst zu protestiren, und bey Churfürstl Durchl. meinem Gnäd. Herrn entweder umb avocation der Sache, oder zum wenigsten umb adjunction eines Herrn Commissarii unterthänigst zu suppliciren, wiewohl ich aus gehorsambsten Respect gegen meine Hochgeehrten Herren und Patronen, dieses alles gern entübrigt wäre, massen ich denn allezeit verharre etc.

Judex bleibt Anfangs bey seinem Vorsatz.

§. XXII. Es wolte aber auch diese Supplique bey dem Herrn Judice nicht so fort durchdringen, sondern mein Cliente bekam den 24. Octobr. fol. 167. seq. folgende schrifftliche resolution.

Es ist bey den Thal-Gerichten verlesen worden, was Christoph darumb, daß er den 20. dieses zur Leistung des Reinigungs-Eyds nicht gelassen worden, in Schrifften angeführet, weilen aber ein gewissenhaffter Richter mit allem Fleiß sich dahin zu bemühen hat, daß Mein-Eyde verhütet werden, so hat man billig Ursache gehabt, bey Christophen deswegen sorgfältig zu seyn, sintemahl denen Thal-Gerichten desselben Verhalten und daß er in andern losen Händeln hiebevor schuldig befunden, nicht unbekant; überdiß er selbst gestanden, daß er den einen Schüler geschlagen, daß er geblutet, und was sonst vor mehr andere Umbstände in Actis vorhanden, deßwegen auch die confrontatio Inquisiti cum correo allerdings zuläßig, hingegen Christoph von Georgen das nicht sagen können, was dieser von jenem ausgesaget, und eydlich erhalten will, wiewohl er es hernach meistens selbst gestanden, worzu er dann durch keine Bedrohung mit Meister Hansen, wie der Scharffrichter hier heissen soll, (dessen Nahmen doch Gottfried ist,) sondern durch der Gerichte und des Inquisiti Seelsorgers Zureden seiner Seelen Seeligkeit wahrzunehmen, gebracht worden, aus welchem unwahren Vorgeben dann Christophs böses Gemüthe umb so vielmehr abzunehmen, indem weder Meister Hansens, noch sonst des Scharffrichters mit einigem Worte dabey gedacht wor

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[100/0108] Daß ich die beyden Schüler gerügter massen nicht angefallen / ihnen die Mäntel / Hüte und Krausen nicht abnehmen helffen / und solche den beyden Weibs-Persohnen nicht zugestellet / daß sie solche mit nehmen können / auch von denen abgenommenen Sachen nichts empfangen noch zugewarten gehabt / Also werden meine Hochgeehrte Herren und Patronen nach der ihnen beywohnenden Erkäntnüß selbst hochgeneigt ermessen, daß mir hierbey allenthalben Exceptio nullitatis zustatten komme; Und gelanget dannenhero an dieselben mein unterdienstl. und gehorsamstes Bitten, sie wollen sich über mich erbarmen, und in Ansehen meiner ausgestandenen langwierigen Gefängnüß, wie auch meiner Armuth und armen Weibes und Kinder förderlichst einen Termin anberaumen, und mich zu Ablegung des mir zuerkanten Reinigungs-Eydes zulassen; wiedrigen falls werden sie mich nicht verdencken, daß weil die Sache mir an Haut und Haare gehet, und mein Leib und Leben betrifft, ich genöthiget werde, hiermit wieder fernere Versendung der Acten feyerlichst zu protestiren, und bey Churfürstl Durchl. meinem Gnäd. Herrn entweder umb avocation der Sache, oder zum wenigsten umb adjunction eines Herrn Commissarii unterthänigst zu suppliciren, wiewohl ich aus gehorsambsten Respect gegen meine Hochgeehrten Herren und Patronen, dieses alles gern entübrigt wäre, massen ich denn allezeit verharre etc. §. XXII. Es wolte aber auch diese Supplique bey dem Herrn Judice nicht so fort durchdringen, sondern mein Cliente bekam den 24. Octobr. fol. 167. seq. folgende schrifftliche resolution. Es ist bey den Thal-Gerichten verlesen worden, was Christoph darumb, daß er den 20. dieses zur Leistung des Reinigungs-Eyds nicht gelassen worden, in Schrifften angeführet, weilen aber ein gewissenhaffter Richter mit allem Fleiß sich dahin zu bemühen hat, daß Mein-Eyde verhütet werden, so hat man billig Ursache gehabt, bey Christophen deswegen sorgfältig zu seyn, sintemahl denen Thal-Gerichten desselben Verhalten und daß er in andern losen Händeln hiebevor schuldig befunden, nicht unbekant; überdiß er selbst gestanden, daß er den einen Schüler geschlagen, daß er geblutet, und was sonst vor mehr andere Umbstände in Actis vorhanden, deßwegen auch die confrontatio Inquisiti cum correo allerdings zuläßig, hingegen Christoph von Georgen das nicht sagen können, was dieser von jenem ausgesaget, und eydlich erhalten will, wiewohl er es hernach meistens selbst gestanden, worzu er dann durch keine Bedrohung mit Meister Hansen, wie der Scharffrichter hier heissen soll, (dessen Nahmen doch Gottfried ist,) sondern durch der Gerichte und des Inquisiti Seelsorgers Zureden seiner Seelen Seeligkeit wahrzunehmen, gebracht worden, aus welchem unwahren Vorgeben dann Christophs böses Gemüthe umb so vielmehr abzunehmen, indem weder Meister Hansens, noch sonst des Scharffrichters mit einigem Worte dabey gedacht wor

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 100. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/108>, abgerufen am 28.11.2024.