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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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den, und dahero auch nicht registriret werden können. Bey welcher Bewandtniß gar nicht nulliter, sondern allerdings rechtmäßig verfahren worden, und wird man impartiales darüber erkennen lassen. Will sich Christoph an Sr. Chur-Fürstl. Durchl. zu Brandenburg Unsern Gnädigsten Chur-Fürsten und Herrn wenden, werden es die Thal-Gerichte gerne geschehen lassen, hingegen aber auch der Sachen Bewandniß unterthänigst zu berichten nicht ermangeln, welches Christophen zum Bescheide vermeldet wird.

Es wurde auch den 25. Octobris fol. 169. seq. Christoph von neuen vernommen / und darüber folgende Registratur verfertiget.

Christoph wurde aus dem Gefängniß vom Rath-Hause aufs Thal-Hauß gebracht, und ihm vorgehalten, warum er in seiner übergebenen Schrifft dasjenige, was er den 20. hujus auf die Articul, darauf er befragt worden, gestanden, wieder geläugnet, man wolte ihm nochmahls vermahnet haben, sich wohl zu bedencken und die Wahrheit zu sagen, es wäre ja vorhero kein Zwang gegen ihm gebrauchet, sondern ihm nur vorgestellet worden, was George gleichwohl ausgesagt, und wie er hierunter seiner Seelen Seeligkeit wahrnehmen solte. Er antwortet, was er dazumahl ausser seiner vorigen Geständniß ausgesagt, wäre aus Furcht geschehen, weil er gehöret daß er nicht zum Eyde gelassen, sondern wieder ins Gefängniß gebracht werden sollen. Ihme wurde gesagt, man wolte ihm nochmahls auf die neulichsten Articul befragen, massen dann auch solches erfolget, und hat Inquisit darauf geantwortet: Ad 1. Sagt, er hätte zwar neulichst es gestanden, aber solches aus Furcht, und zwar darum gethan, weil er wieder hinüber aufs Rath-Hauß ins Gefängniß geführet werden sollen, er hätte aber den Schüler nicht, als er auf der Erden gelegen, geschlagen. Ad 2. S. sie wären von einander bracht und hätten aufgerichts gestanden. Ad. 3. S. Ja. Ad. 4. S. Ja. Ad. 5. S. Denselben Schüler hätte er nicht, sondern den andern geschlagen. Ad. 6. S. Er hätte es zwar damahls (nehmlich den 20. dieses) gestanden, es wäre aber nicht so, denn den Schüler, welchem das Weibesstücke den Mantel wiedergenommen, habe er nicht geschlagen. Inquisiten wurde auch vorgehalten, daß er in gedachten seinem Schreiben angeführet, die Thal-Gerichte hätten ihm mit Meister Hansen gedrohet, so aber der Wahrheit nicht gemäß, denn es wären dergleichen Worte nicht geredet, wie alle damahls anwesende Gerichts-Persohnen bezeugen, sein Seelsorger Herr M. Reichhelm, der von Anfange biß zum Ende darbey gewesen, werde es auch nicht anders sagen können, darum ihm solches verwiesen wurde, ille sagt, er wäre bestürtzt gewesen, und hätte er es nicht anders verstanden, als daß einmahl von dem Herrn Saltzgräffen also gesagt worden. Inquisit wurde wieder hinüber aufs Rath-Hauß in voriges Gefängniß gebracht, und beschlossen, ihn nächsten Dienstags in Beyseyn Herrn M. Reichhelms wieder vorzunehmen.

den, und dahero auch nicht registriret werden können. Bey welcher Bewandtniß gar nicht nulliter, sondern allerdings rechtmäßig verfahren worden, und wird man impartiales darüber erkennen lassen. Will sich Christoph an Sr. Chur-Fürstl. Durchl. zu Brandenburg Unsern Gnädigsten Chur-Fürsten und Herrn wenden, werden es die Thal-Gerichte gerne geschehen lassen, hingegen aber auch der Sachen Bewandniß unterthänigst zu berichten nicht ermangeln, welches Christophen zum Bescheide vermeldet wird.

Es wurde auch den 25. Octobris fol. 169. seq. Christoph von neuen vernommen / und darüber folgende Registratur verfertiget.

Christoph wurde aus dem Gefängniß vom Rath-Hause aufs Thal-Hauß gebracht, und ihm vorgehalten, warum er in seiner übergebenen Schrifft dasjenige, was er den 20. hujus auf die Articul, darauf er befragt worden, gestanden, wieder geläugnet, man wolte ihm nochmahls vermahnet haben, sich wohl zu bedencken und die Wahrheit zu sagen, es wäre ja vorhero kein Zwang gegen ihm gebrauchet, sondern ihm nur vorgestellet worden, was George gleichwohl ausgesagt, und wie er hierunter seiner Seelen Seeligkeit wahrnehmen solte. Er antwortet, was er dazumahl ausser seiner vorigen Geständniß ausgesagt, wäre aus Furcht geschehen, weil er gehöret daß er nicht zum Eyde gelassen, sondern wieder ins Gefängniß gebracht werden sollen. Ihme wurde gesagt, man wolte ihm nochmahls auf die neulichsten Articul befragen, massen dann auch solches erfolget, und hat Inquisit darauf geantwortet: Ad 1. Sagt, er hätte zwar neulichst es gestanden, aber solches aus Furcht, und zwar darum gethan, weil er wieder hinüber aufs Rath-Hauß ins Gefängniß geführet werden sollen, er hätte aber den Schüler nicht, als er auf der Erden gelegen, geschlagen. Ad 2. S. sie wären von einander bracht und hätten aufgerichts gestanden. Ad. 3. S. Ja. Ad. 4. S. Ja. Ad. 5. S. Denselben Schüler hätte er nicht, sondern den andern geschlagen. Ad. 6. S. Er hätte es zwar damahls (nehmlich den 20. dieses) gestanden, es wäre aber nicht so, denn den Schüler, welchem das Weibesstücke den Mantel wiedergenommen, habe er nicht geschlagen. Inquisiten wurde auch vorgehalten, daß er in gedachten seinem Schreiben angeführet, die Thal-Gerichte hätten ihm mit Meister Hansen gedrohet, so aber der Wahrheit nicht gemäß, denn es wären dergleichen Worte nicht geredet, wie alle damahls anwesende Gerichts-Persohnen bezeugen, sein Seelsorger Herr M. Reichhelm, der von Anfange biß zum Ende darbey gewesen, werde es auch nicht anders sagen können, darum ihm solches verwiesen wurde, ille sagt, er wäre bestürtzt gewesen, und hätte er es nicht anders verstanden, als daß einmahl von dem Herrn Saltzgräffen also gesagt worden. Inquisit wurde wieder hinüber aufs Rath-Hauß in voriges Gefängniß gebracht, und beschlossen, ihn nächsten Dienstags in Beyseyn Herrn M. Reichhelms wieder vorzunehmen.

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[101/0109] den, und dahero auch nicht registriret werden können. Bey welcher Bewandtniß gar nicht nulliter, sondern allerdings rechtmäßig verfahren worden, und wird man impartiales darüber erkennen lassen. Will sich Christoph an Sr. Chur-Fürstl. Durchl. zu Brandenburg Unsern Gnädigsten Chur-Fürsten und Herrn wenden, werden es die Thal-Gerichte gerne geschehen lassen, hingegen aber auch der Sachen Bewandniß unterthänigst zu berichten nicht ermangeln, welches Christophen zum Bescheide vermeldet wird. Es wurde auch den 25. Octobris fol. 169. seq. Christoph von neuen vernommen / und darüber folgende Registratur verfertiget. Christoph wurde aus dem Gefängniß vom Rath-Hause aufs Thal-Hauß gebracht, und ihm vorgehalten, warum er in seiner übergebenen Schrifft dasjenige, was er den 20. hujus auf die Articul, darauf er befragt worden, gestanden, wieder geläugnet, man wolte ihm nochmahls vermahnet haben, sich wohl zu bedencken und die Wahrheit zu sagen, es wäre ja vorhero kein Zwang gegen ihm gebrauchet, sondern ihm nur vorgestellet worden, was George gleichwohl ausgesagt, und wie er hierunter seiner Seelen Seeligkeit wahrnehmen solte. Er antwortet, was er dazumahl ausser seiner vorigen Geständniß ausgesagt, wäre aus Furcht geschehen, weil er gehöret daß er nicht zum Eyde gelassen, sondern wieder ins Gefängniß gebracht werden sollen. Ihme wurde gesagt, man wolte ihm nochmahls auf die neulichsten Articul befragen, massen dann auch solches erfolget, und hat Inquisit darauf geantwortet: Ad 1. Sagt, er hätte zwar neulichst es gestanden, aber solches aus Furcht, und zwar darum gethan, weil er wieder hinüber aufs Rath-Hauß ins Gefängniß geführet werden sollen, er hätte aber den Schüler nicht, als er auf der Erden gelegen, geschlagen. Ad 2. S. sie wären von einander bracht und hätten aufgerichts gestanden. Ad. 3. S. Ja. Ad. 4. S. Ja. Ad. 5. S. Denselben Schüler hätte er nicht, sondern den andern geschlagen. Ad. 6. S. Er hätte es zwar damahls (nehmlich den 20. dieses) gestanden, es wäre aber nicht so, denn den Schüler, welchem das Weibesstücke den Mantel wiedergenommen, habe er nicht geschlagen. Inquisiten wurde auch vorgehalten, daß er in gedachten seinem Schreiben angeführet, die Thal-Gerichte hätten ihm mit Meister Hansen gedrohet, so aber der Wahrheit nicht gemäß, denn es wären dergleichen Worte nicht geredet, wie alle damahls anwesende Gerichts-Persohnen bezeugen, sein Seelsorger Herr M. Reichhelm, der von Anfange biß zum Ende darbey gewesen, werde es auch nicht anders sagen können, darum ihm solches verwiesen wurde, ille sagt, er wäre bestürtzt gewesen, und hätte er es nicht anders verstanden, als daß einmahl von dem Herrn Saltzgräffen also gesagt worden. Inquisit wurde wieder hinüber aufs Rath-Hauß in voriges Gefängniß gebracht, und beschlossen, ihn nächsten Dienstags in Beyseyn Herrn M. Reichhelms wieder vorzunehmen.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 101. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/109>, abgerufen am 28.11.2024.