Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

seine Kinder auch als Fürstliche Printzen und Printzeßinnen regardiret und bey der Fürstlichen Landes-Succession und Regierung dereinsten auf begebende Fälle admittiret werden müsten, und darunter sich auf die bekannte rationes juris civilis, quod uxor sequatur dignitatem mariti, und die solchem principio blindlings folgende DD. laut des Anschlusses sub sign. zu gründen scheinet, Ich aber hergegen in denen festen Gedancken stehe, daß dergleichen zwischen Reichs-Fürsten entstehende Quaestiones, welche keine blosse feuda minora nobilium, sondern feuda majora regalia, Reichs-Fürstenthümer, und Reichs-Lehen pro objecto haben, nicht nach dem jure civili, sondern jure feudali Allemannico, und alten Reichs-Gewohnheiten, nach welchem partus deteriorem conditionem gefolget, i. e. das Kind gehöret zur ärgern Hand / und dergleichen Matrimonia cum plebeja pro matrimoniis ad Morganaticam, die Kinder aber der Succession in feudis majoribus regalibus unfähig gehalten worden, decidiret werden müste, mithin Ich des Herrn Geheimden Raths Rechtliches Gutachten zu so mehrern Begründung dieses asserti mich zu bedienen gemeinet bin; Als hat derselbe hierbey eine sub fictis nominibus entworffene speciem facti mit angefügten 4. Quaestionibus zu empfangen, mit dem gnädigsten Ersuchen, er wolle so fort solche genau überlegen, und mir sodann sein gründliches Bedencken cum rationibus dubitandi & decidendi durch Uberbringern dieses wohl verwahret zurück senden, auch die gantze Sache best-möglichst secretiren. Worbey Ich dem Herrn Geheimden Rath die darunter habende Bemühung gebührend ersetzen lassen, und übrigens mit Fürstlichen Gnaden wohl beygethan verbleiben werde etc. den 9. Octobris 1717.

Das darinnen allegirte Erbeten sub

§. III. Ob ich nun wohl mich schuldigst zu seyn erachtet, die an mich in vorstehendem gnädigsten Schreiben begehrte Secretirung des Handels damahls zu bewerckstelligen; so wird doch dieselbe, ausser daß auch noch ietzo den Hoch-Fürstlichen Herrn Requirenten nicht benenne, nicht ferner nöthig seyn, nachdem ich nicht alleine von hoher Hand berichtet worden, daß diese Sache allbereit am Käyserlichen Hoffe zu Wien anhängig gemacht, und mein Responsum zugleich mit übergeben, auch nicht ohne approbation sey aufgenommen worden / sondern ich auch wahrgenommen, daß ein andrer JCtus sein in eben diesem Handel verfertigtes Responsum unlängst in öffentlichem Druck publiciret. So viel das in vorigem Schreiben gedachte Erbiethen des Durchlauchtigsten Herrn Requirentis an den Herrn Bruder sub betrifft, ist selbiges folgenden Inhalts:

Ewrer Liebden verhalte in Freund-Brüderlichem Vertrauen nicht, was gestalt sowohl derer Herren Hertzoge zu Sachsen-Gotha Hildburgshausen Liebden

seine Kinder auch als Fürstliche Printzen und Printzeßinnen regardiret und bey der Fürstlichen Landes-Succession und Regierung dereinsten auf begebende Fälle admittiret werden müsten, und darunter sich auf die bekannte rationes juris civilis, quod uxor sequatur dignitatem mariti, und die solchem principio blindlings folgende DD. laut des Anschlusses sub sign. zu gründen scheinet, Ich aber hergegen in denen festen Gedancken stehe, daß dergleichen zwischen Reichs-Fürsten entstehende Quaestiones, welche keine blosse feuda minora nobilium, sondern feuda majora regalia, Reichs-Fürstenthümer, und Reichs-Lehen pro objecto haben, nicht nach dem jure civili, sondern jure feudali Allemannico, und alten Reichs-Gewohnheiten, nach welchem partus deteriorem conditionem gefolget, i. e. das Kind gehöret zur ärgern Hand / und dergleichen Matrimonia cum plebeja pro matrimoniis ad Morganaticam, die Kinder aber der Succession in feudis majoribus regalibus unfähig gehalten worden, decidiret werden müste, mithin Ich des Herrn Geheimden Raths Rechtliches Gutachten zu so mehrern Begründung dieses asserti mich zu bedienen gemeinet bin; Als hat derselbe hierbey eine sub fictis nominibus entworffene speciem facti mit angefügten 4. Quaestionibus zu empfangen, mit dem gnädigsten Ersuchen, er wolle so fort solche genau überlegen, und mir sodann sein gründliches Bedencken cum rationibus dubitandi & decidendi durch Uberbringern dieses wohl verwahret zurück senden, auch die gantze Sache best-möglichst secretiren. Worbey Ich dem Herrn Geheimden Rath die darunter habende Bemühung gebührend ersetzen lassen, und übrigens mit Fürstlichen Gnaden wohl beygethan verbleiben werde etc. den 9. Octobris 1717.

Das darinnen allegirte Erbeten sub

§. III. Ob ich nun wohl mich schuldigst zu seyn erachtet, die an mich in vorstehendem gnädigsten Schreiben begehrte Secretirung des Handels damahls zu bewerckstelligen; so wird doch dieselbe, ausser daß auch noch ietzo den Hoch-Fürstlichen Herrn Requirenten nicht benenne, nicht ferner nöthig seyn, nachdem ich nicht alleine von hoher Hand berichtet worden, daß diese Sache allbereit am Käyserlichen Hoffe zu Wien anhängig gemacht, und mein Responsum zugleich mit übergeben, auch nicht ohne approbation sey aufgenommen worden / sondern ich auch wahrgenommen, daß ein andrer JCtus sein in eben diesem Handel verfertigtes Responsum unlängst in öffentlichem Druck publiciret. So viel das in vorigem Schreiben gedachte Erbiethen des Durchlauchtigsten Herrn Requirentis an den Herrn Bruder sub betrifft, ist selbiges folgenden Inhalts:

Ewrer Liebden verhalte in Freund-Brüderlichem Vertrauen nicht, was gestalt sowohl derer Herren Hertzoge zu Sachsen-Gotha Hildburgshausen Liebden

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0118" n="110"/>
seine Kinder auch als Fürstliche                      Printzen und Printzeßinnen regardiret und bey der Fürstlichen Landes-Succession                      und Regierung dereinsten auf begebende Fälle admittiret werden müsten, und                      darunter sich auf die bekannte rationes juris civilis, quod uxor sequatur                      dignitatem mariti, und die solchem principio blindlings folgende DD. laut des                      Anschlusses sub sign.  zu gründen scheinet, Ich aber hergegen in denen festen                      Gedancken stehe, daß dergleichen zwischen Reichs-Fürsten entstehende                      Quaestiones, welche keine blosse feuda minora nobilium, sondern feuda majora                      regalia, Reichs-Fürstenthümer, und Reichs-Lehen pro objecto haben, nicht nach                      dem jure civili, sondern jure feudali Allemannico, und alten                      Reichs-Gewohnheiten, nach welchem partus deteriorem conditionem gefolget, i. e.                      das Kind gehöret zur ärgern Hand / und dergleichen Matrimonia cum plebeja pro                      matrimoniis ad Morganaticam, die Kinder aber der Succession in feudis majoribus                      regalibus unfähig gehalten worden, decidiret werden müste, mithin Ich des Herrn                      Geheimden Raths Rechtliches Gutachten zu so mehrern Begründung dieses asserti                      mich zu bedienen gemeinet bin; Als hat derselbe hierbey eine sub fictis                      nominibus entworffene speciem facti mit angefügten 4. Quaestionibus zu                      empfangen, mit dem gnädigsten Ersuchen, er wolle so fort solche genau überlegen,                      und mir sodann sein gründliches Bedencken cum rationibus dubitandi &amp;                      decidendi durch Uberbringern dieses wohl verwahret zurück senden, auch die                      gantze Sache best-möglichst secretiren. Worbey Ich dem Herrn Geheimden Rath die                      darunter habende Bemühung gebührend ersetzen lassen, und übrigens mit                      Fürstlichen Gnaden wohl beygethan verbleiben werde etc. den 9. Octobris                  1717.</p>
      </div>
      <div>
        <note place="left">Das darinnen <hi rendition="#i">allegir</hi>te Erbeten <hi rendition="#i">sub</hi> </note>
        <p>§. III. Ob ich nun wohl mich schuldigst zu seyn erachtet, die an mich in                      vorstehendem gnädigsten Schreiben begehrte Secretirung des Handels damahls zu                      bewerckstelligen; so wird doch dieselbe, ausser daß auch noch ietzo den                      Hoch-Fürstlichen Herrn Requirenten nicht benenne, nicht ferner nöthig seyn,                      nachdem ich nicht alleine von hoher Hand berichtet worden, daß diese Sache                      allbereit am Käyserlichen Hoffe zu Wien anhängig gemacht, und mein Responsum                      zugleich mit übergeben, auch nicht ohne approbation sey aufgenommen worden /                      sondern ich auch wahrgenommen, daß ein andrer JCtus sein in eben diesem Handel                      verfertigtes Responsum unlängst in öffentlichem Druck publiciret. So viel das in                      vorigem Schreiben gedachte Erbiethen des Durchlauchtigsten Herrn Requirentis an                      den Herrn Bruder sub  betrifft, ist selbiges folgenden Inhalts:</p>
        <p>Ewrer Liebden verhalte in Freund-Brüderlichem Vertrauen nicht, was gestalt sowohl                      derer Herren Hertzoge zu Sachsen-Gotha Hildburgshausen Liebden
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[110/0118] seine Kinder auch als Fürstliche Printzen und Printzeßinnen regardiret und bey der Fürstlichen Landes-Succession und Regierung dereinsten auf begebende Fälle admittiret werden müsten, und darunter sich auf die bekannte rationes juris civilis, quod uxor sequatur dignitatem mariti, und die solchem principio blindlings folgende DD. laut des Anschlusses sub sign. zu gründen scheinet, Ich aber hergegen in denen festen Gedancken stehe, daß dergleichen zwischen Reichs-Fürsten entstehende Quaestiones, welche keine blosse feuda minora nobilium, sondern feuda majora regalia, Reichs-Fürstenthümer, und Reichs-Lehen pro objecto haben, nicht nach dem jure civili, sondern jure feudali Allemannico, und alten Reichs-Gewohnheiten, nach welchem partus deteriorem conditionem gefolget, i. e. das Kind gehöret zur ärgern Hand / und dergleichen Matrimonia cum plebeja pro matrimoniis ad Morganaticam, die Kinder aber der Succession in feudis majoribus regalibus unfähig gehalten worden, decidiret werden müste, mithin Ich des Herrn Geheimden Raths Rechtliches Gutachten zu so mehrern Begründung dieses asserti mich zu bedienen gemeinet bin; Als hat derselbe hierbey eine sub fictis nominibus entworffene speciem facti mit angefügten 4. Quaestionibus zu empfangen, mit dem gnädigsten Ersuchen, er wolle so fort solche genau überlegen, und mir sodann sein gründliches Bedencken cum rationibus dubitandi & decidendi durch Uberbringern dieses wohl verwahret zurück senden, auch die gantze Sache best-möglichst secretiren. Worbey Ich dem Herrn Geheimden Rath die darunter habende Bemühung gebührend ersetzen lassen, und übrigens mit Fürstlichen Gnaden wohl beygethan verbleiben werde etc. den 9. Octobris 1717. §. III. Ob ich nun wohl mich schuldigst zu seyn erachtet, die an mich in vorstehendem gnädigsten Schreiben begehrte Secretirung des Handels damahls zu bewerckstelligen; so wird doch dieselbe, ausser daß auch noch ietzo den Hoch-Fürstlichen Herrn Requirenten nicht benenne, nicht ferner nöthig seyn, nachdem ich nicht alleine von hoher Hand berichtet worden, daß diese Sache allbereit am Käyserlichen Hoffe zu Wien anhängig gemacht, und mein Responsum zugleich mit übergeben, auch nicht ohne approbation sey aufgenommen worden / sondern ich auch wahrgenommen, daß ein andrer JCtus sein in eben diesem Handel verfertigtes Responsum unlängst in öffentlichem Druck publiciret. So viel das in vorigem Schreiben gedachte Erbiethen des Durchlauchtigsten Herrn Requirentis an den Herrn Bruder sub betrifft, ist selbiges folgenden Inhalts: Ewrer Liebden verhalte in Freund-Brüderlichem Vertrauen nicht, was gestalt sowohl derer Herren Hertzoge zu Sachsen-Gotha Hildburgshausen Liebden

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/118
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 110. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/118>, abgerufen am 27.11.2024.