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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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Gegentheil andere Exempel in contrarium angeführet worden, welches aber bißher weder von Feltmanno noch seinem Anhange geschehen.

Die andere an mich gethane Frage ist:
QVAESIIO II.

Ob die aus des Hertzogs Mevii ungleicher Heyrath erzeugte männliche Descendenz nicht von den Fürstlichen Herren Brüdern und deren Linie nach Mevii Tode secundum principia der alten Teutschen Lehn-Rechte und Reichs-Gewohnheiten von der succession in denen Fürstlichen gemeinsamen Landen, und von der concurrenz bey der Landes-Regierung optimo jure völlig excludiret werden könten.

RATIONES DUBITANDI PRO NEGATIVA.

Ob nun wohl bey deducirung der negativae so wohl von dem Hertzog Mevio, als auch von denen Doctoribus insgemein eben die rationes, die bey der ersten Frage vorgestellet worden, pflegen angebracht zu werden, inmassen, wenn die Mutter, die vor dem geringeren Standes gewesen, nach der Verheyrathung durch dieselbe ipso jure eine Fürstin wird, so dann die pro affirmativa streitende Haupt-raison, daß in Teutschland die aus ungleicher Ehe erzeugten Kinder nach ihrer Mutter Stande gerechnet werden müsten, hinweg fället, wie dann auch meines Wissens niemand daran zweiffelt, daß, wenn eine ungleiche Ehe-Genossin non contradicentibus Agnatis von Käyserlicher Majestät in Fürsten-Stand erhoben worden, alsdenn ihre Kinder ipso jure & in regula gleichfalls für ebenbürtig und Fürstenmäßig gehalten werden müssen; auch dannenhero Carpzovius

Jurisprudentiae Consist. lib. 2. def. 9. 10. 11.

aus einerley rationibus folgert, daß, weil nach seiner und des Ober-Consistorii zu Dreßden Meynung die von einem Edelmann in Sachsen geheyrathete Handwercks-Manns und Drathziehers Tochter für eine Adeliche Frau gehalten worden, auch die Kinder in denen Adelichen Lehen-Gütern succediren müsten: woraus Fürst Mevius ferner urgiret, daß diese decision auch auf die Fürstlichen Heyrathen appliciret werden müste.

RASPONSIO PRO AFFIRMATIVA.

So bin ich doch diesem allen unerachtet, der gäntzlichen Meynung, daß eben deßwegen, weil bey der ersten Frage augenscheinlich gezeiget worden, daß die Ehe eines Fürsten mit einer von bürgerlichem Stande nach alten teutschen Rechten und Gewohnheiten die angetrauete Ehefrau, ohne derselben special Erhöhung von Käyserl. Majestät, in den Stand nicht setze, daß sie von andern Fürsten und Fürstinnen des Reichs für Fürstenmässig geachtet werden müsse; auch die mit des Hertzogs Mevii Ehe-Frauen erzeugte Söhne nicht für Fürstenmäßig geachtet, noch zur Lehens-succession

Gegentheil andere Exempel in contrarium angeführet worden, welches aber bißher weder von Feltmanno noch seinem Anhange geschehen.

Die andere an mich gethane Frage ist:
QVAESIIO II.

Ob die aus des Hertzogs Mevii ungleicher Heyrath erzeugte männliche Descendenz nicht von den Fürstlichen Herren Brüdern und deren Linie nach Mevii Tode secundum principia der alten Teutschen Lehn-Rechte und Reichs-Gewohnheiten von der succession in denen Fürstlichen gemeinsamen Landen, und von der concurrenz bey der Landes-Regierung optimo jure völlig excludiret werden könten.

RATIONES DUBITANDI PRO NEGATIVA.

Ob nun wohl bey deducirung der negativae so wohl von dem Hertzog Mevio, als auch von denen Doctoribus insgemein eben die rationes, die bey der ersten Frage vorgestellet worden, pflegen angebracht zu werden, inmassen, wenn die Mutter, die vor dem geringeren Standes gewesen, nach der Verheyrathung durch dieselbe ipso jure eine Fürstin wird, so dann die pro affirmativa streitende Haupt-raison, daß in Teutschland die aus ungleicher Ehe erzeugten Kinder nach ihrer Mutter Stande gerechnet werden müsten, hinweg fället, wie dann auch meines Wissens niemand daran zweiffelt, daß, wenn eine ungleiche Ehe-Genossin non contradicentibus Agnatis von Käyserlicher Majestät in Fürsten-Stand erhoben worden, alsdenn ihre Kinder ipso jure & in regula gleichfalls für ebenbürtig und Fürstenmäßig gehalten werden müssen; auch dannenhero Carpzovius

Jurisprudentiae Consist. lib. 2. def. 9. 10. 11.

aus einerley rationibus folgert, daß, weil nach seiner und des Ober-Consistorii zu Dreßden Meynung die von einem Edelmann in Sachsen geheyrathete Handwercks-Manns und Drathziehers Tochter für eine Adeliche Frau gehalten worden, auch die Kinder in denen Adelichen Lehen-Gütern succediren müsten: woraus Fürst Mevius ferner urgiret, daß diese decision auch auf die Fürstlichen Heyrathen appliciret werden müste.

RASPONSIO PRO AFFIRMATIVA.

So bin ich doch diesem allen unerachtet, der gäntzlichen Meynung, daß eben deßwegen, weil bey der ersten Frage augenscheinlich gezeiget worden, daß die Ehe eines Fürsten mit einer von bürgerlichem Stande nach alten teutschen Rechten und Gewohnheiten die angetrauete Ehefrau, ohne derselben special Erhöhung von Käyserl. Majestät, in den Stand nicht setze, daß sie von andern Fürsten und Fürstinnen des Reichs für Fürstenmässig geachtet werden müsse; auch die mit des Hertzogs Mevii Ehe-Frauen erzeugte Söhne nicht für Fürstenmäßig geachtet, noch zur Lehens-succession

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[128/0136] Gegentheil andere Exempel in contrarium angeführet worden, welches aber bißher weder von Feltmanno noch seinem Anhange geschehen. Die andere an mich gethane Frage ist: Ob die aus des Hertzogs Mevii ungleicher Heyrath erzeugte männliche Descendenz nicht von den Fürstlichen Herren Brüdern und deren Linie nach Mevii Tode secundum principia der alten Teutschen Lehn-Rechte und Reichs-Gewohnheiten von der succession in denen Fürstlichen gemeinsamen Landen, und von der concurrenz bey der Landes-Regierung optimo jure völlig excludiret werden könten. Ob nun wohl bey deducirung der negativae so wohl von dem Hertzog Mevio, als auch von denen Doctoribus insgemein eben die rationes, die bey der ersten Frage vorgestellet worden, pflegen angebracht zu werden, inmassen, wenn die Mutter, die vor dem geringeren Standes gewesen, nach der Verheyrathung durch dieselbe ipso jure eine Fürstin wird, so dann die pro affirmativa streitende Haupt-raison, daß in Teutschland die aus ungleicher Ehe erzeugten Kinder nach ihrer Mutter Stande gerechnet werden müsten, hinweg fället, wie dann auch meines Wissens niemand daran zweiffelt, daß, wenn eine ungleiche Ehe-Genossin non contradicentibus Agnatis von Käyserlicher Majestät in Fürsten-Stand erhoben worden, alsdenn ihre Kinder ipso jure & in regula gleichfalls für ebenbürtig und Fürstenmäßig gehalten werden müssen; auch dannenhero Carpzovius Jurisprudentiae Consist. lib. 2. def. 9. 10. 11. aus einerley rationibus folgert, daß, weil nach seiner und des Ober-Consistorii zu Dreßden Meynung die von einem Edelmann in Sachsen geheyrathete Handwercks-Manns und Drathziehers Tochter für eine Adeliche Frau gehalten worden, auch die Kinder in denen Adelichen Lehen-Gütern succediren müsten: woraus Fürst Mevius ferner urgiret, daß diese decision auch auf die Fürstlichen Heyrathen appliciret werden müste. So bin ich doch diesem allen unerachtet, der gäntzlichen Meynung, daß eben deßwegen, weil bey der ersten Frage augenscheinlich gezeiget worden, daß die Ehe eines Fürsten mit einer von bürgerlichem Stande nach alten teutschen Rechten und Gewohnheiten die angetrauete Ehefrau, ohne derselben special Erhöhung von Käyserl. Majestät, in den Stand nicht setze, daß sie von andern Fürsten und Fürstinnen des Reichs für Fürstenmässig geachtet werden müsse; auch die mit des Hertzogs Mevii Ehe-Frauen erzeugte Söhne nicht für Fürstenmäßig geachtet, noch zur Lehens-succession

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 128. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/136>, abgerufen am 25.11.2024.