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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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Landes-Regierung zugelassen werden könnten; wannenhero es billich zu verwundern, wie es möglich gewesen, daß der Herr Ludolph, der doch

de Jure Foem. ill ustr. sect. 1. §. 9. 10. & 11.

mit so grossem Fleiß und judicio behauptet, daß nach Teutschen Gewohnheiten eine plebeja, die einen Fürsten oder Graffen, oder Edelmann heyrathe, ohne Käyserliche Erhöhung ein gemeines Mensche bliebe, und auf die objectiones der Gegner recht wohl geantwortet, dennoch in diesem Stück eine grosse Schwachheit des judicii blicken lassen, daß er

d. §. 9. lit. aa. p 24.

mit Hornio, Titio, Ittero, Rumelino u. s. w. bloß aus der Meynung der Glossatorum und der Regul des neuen Justinianeischen Rechts, quod filii sequantur conditionem patris, die aus solcher Ehe erzeugten Kinder nichts destoweniger für Fürstenmäßig und Lehensfähig gehalten.

Nachdem auch bey voriger Frage die rationes dubitandi allbereitsRESPONSIO AD RATIONEM DUBITANDI: QVOD JURE CAMERALI LIBERI EX FOEMINA IGNOBILI NATI ADMITTANTHR AD SUCCESSIONEM IN FEUDIS. ihr abhelffliche Masse bekommen, als ist nicht nöthig, allhier das vorige zu wiederhohlen, sondern nur noch übrig, daß das letzte argument des Hertzogs Mevii etwas ausführlicher beantwortet werde, da er vorschützt, daß sowohl in der Cammer als in Sachsen die Ehen eines Edelmanns mit einer Handwercksmanns-Tochter dergestalt angesehen würden, daß die Kinder für Lehensfähig zu achten wären. Nun wäre zu wünschen, daß anfänglich dieses assertum nur in etwas erwiesen und bescheinigt worden wäre: da aber solches nicht geschehen ist dem Gegen-asserto, daß die Cammer von dergleichen judicatis nichts wisse, so lange Glauben beyzumessen, bis ein dergleichen praejudicium vorgewiesen wird; und da es auch über verhoffen geschehen solte, müste doch wohl zu beobachten seyn, ob nicht andere Umstände bey demselben casu vorhanden gewesen, in welchen die Herren Camerales denen Kindern die Lehens-succession zuerkennet, nemlich daß z. E. die agnaten nicht wiedersprochen, oder wohl gar bey Lebzeiten des Vaters, die Frau und Kinder als ebenbürtige Personen tractiret, oder die Frau vom Käyser zur Fürstlichen oder Adelichen dignität erhoben worden; ingleichen ob dergleichen res judicatae alt oder neu, u. ob die neuen nicht auf offenbahr irrigen u. einander wiedersprechenden principiis (wie nur jetzo bey der doctrin des Herrn Cammer-Gerichts-Assessoris Ludolphi angeführet worden) sich gegründet u. s. w. So viel Sachsen betrifft, hat Hertzog Mevius vermuthlich auf den kurtzITEM JURE SAXONICO EIECTORALI. vorher aus Carpzovii Jurisprudentia Ecclesiastica angeführten locum sein Absehen gerichtet, woraus aber nichts mehr bewiesen wird, als daß das Ober-Consistorium zu Dreßden nebst Carpzovio der Meynung ge

Landes-Regierung zugelassen werden könnten; wannenhero es billich zu verwundern, wie es möglich gewesen, daß der Herr Ludolph, der doch

de Jure Foem. ill ustr. sect. 1. §. 9. 10. & 11.

mit so grossem Fleiß und judicio behauptet, daß nach Teutschen Gewohnheiten eine plebeja, die einen Fürsten oder Graffen, oder Edelmann heyrathe, ohne Käyserliche Erhöhung ein gemeines Mensche bliebe, und auf die objectiones der Gegner recht wohl geantwortet, dennoch in diesem Stück eine grosse Schwachheit des judicii blicken lassen, daß er

d. §. 9. lit. aa. p 24.

mit Hornio, Titio, Ittero, Rumelino u. s. w. bloß aus der Meynung der Glossatorum und der Regul des neuen Justinianeischen Rechts, quod filii sequantur conditionem patris, die aus solcher Ehe erzeugten Kinder nichts destoweniger für Fürstenmäßig und Lehensfähig gehalten.

Nachdem auch bey voriger Frage die rationes dubitandi allbereitsRESPONSIO AD RATIONEM DUBITANDI: QVOD JURE CAMERALI LIBERI EX FOEMINA IGNOBILI NATI ADMITTANTHR AD SUCCESSIONEM IN FEUDIS. ihr abhelffliche Masse bekommen, als ist nicht nöthig, allhier das vorige zu wiederhohlen, sondern nur noch übrig, daß das letzte argument des Hertzogs Mevii etwas ausführlicher beantwortet werde, da er vorschützt, daß sowohl in der Cammer als in Sachsen die Ehen eines Edelmanns mit einer Handwercksmanns-Tochter dergestalt angesehen würden, daß die Kinder für Lehensfähig zu achten wären. Nun wäre zu wünschen, daß anfänglich dieses assertum nur in etwas erwiesen und bescheinigt worden wäre: da aber solches nicht geschehen ist dem Gegen-asserto, daß die Cammer von dergleichen judicatis nichts wisse, so lange Glauben beyzumessen, bis ein dergleichen praejudicium vorgewiesen wird; und da es auch über verhoffen geschehen solte, müste doch wohl zu beobachten seyn, ob nicht andere Umstände bey demselben casu vorhanden gewesen, in welchen die Herren Camerales denen Kindern die Lehens-succession zuerkennet, nemlich daß z. E. die agnaten nicht wiedersprochen, oder wohl gar bey Lebzeiten des Vaters, die Frau und Kinder als ebenbürtige Personen tractiret, oder die Frau vom Käyser zur Fürstlichen oder Adelichen dignität erhoben worden; ingleichen ob dergleichen res judicatae alt oder neu, u. ob die neuen nicht auf offenbahr irrigen u. einander wiedersprechenden principiis (wie nur jetzo bey der doctrin des Herrn Cammer-Gerichts-Assessoris Ludolphi angeführet worden) sich gegründet u. s. w. So viel Sachsen betrifft, hat Hertzog Mevius vermuthlich auf den kurtzITEM JURE SAXONICO EIECTORALI. vorher aus Carpzovii Jurisprudentia Ecclesiastica angeführten locum sein Absehen gerichtet, woraus aber nichts mehr bewiesen wird, als daß das Ober-Consistorium zu Dreßden nebst Carpzovio der Meynung ge

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Landes-Regierung zugelassen werden könnten; wannenhero es billich zu verwundern,                      wie es möglich gewesen, daß der Herr Ludolph, der doch</p>
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        <p>mit so grossem Fleiß und judicio behauptet, daß nach Teutschen Gewohnheiten eine                      plebeja, die einen Fürsten oder Graffen, oder Edelmann heyrathe, ohne                      Käyserliche Erhöhung ein gemeines Mensche bliebe, und auf die objectiones der                      Gegner recht wohl geantwortet, dennoch in diesem Stück eine grosse Schwachheit                      des judicii blicken lassen, daß er</p>
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[129/0137] Landes-Regierung zugelassen werden könnten; wannenhero es billich zu verwundern, wie es möglich gewesen, daß der Herr Ludolph, der doch de Jure Foem. ill ustr. sect. 1. §. 9. 10. & 11. mit so grossem Fleiß und judicio behauptet, daß nach Teutschen Gewohnheiten eine plebeja, die einen Fürsten oder Graffen, oder Edelmann heyrathe, ohne Käyserliche Erhöhung ein gemeines Mensche bliebe, und auf die objectiones der Gegner recht wohl geantwortet, dennoch in diesem Stück eine grosse Schwachheit des judicii blicken lassen, daß er d. §. 9. lit. aa. p 24. mit Hornio, Titio, Ittero, Rumelino u. s. w. bloß aus der Meynung der Glossatorum und der Regul des neuen Justinianeischen Rechts, quod filii sequantur conditionem patris, die aus solcher Ehe erzeugten Kinder nichts destoweniger für Fürstenmäßig und Lehensfähig gehalten. Nachdem auch bey voriger Frage die rationes dubitandi allbereits ihr abhelffliche Masse bekommen, als ist nicht nöthig, allhier das vorige zu wiederhohlen, sondern nur noch übrig, daß das letzte argument des Hertzogs Mevii etwas ausführlicher beantwortet werde, da er vorschützt, daß sowohl in der Cammer als in Sachsen die Ehen eines Edelmanns mit einer Handwercksmanns-Tochter dergestalt angesehen würden, daß die Kinder für Lehensfähig zu achten wären. Nun wäre zu wünschen, daß anfänglich dieses assertum nur in etwas erwiesen und bescheinigt worden wäre: da aber solches nicht geschehen ist dem Gegen-asserto, daß die Cammer von dergleichen judicatis nichts wisse, so lange Glauben beyzumessen, bis ein dergleichen praejudicium vorgewiesen wird; und da es auch über verhoffen geschehen solte, müste doch wohl zu beobachten seyn, ob nicht andere Umstände bey demselben casu vorhanden gewesen, in welchen die Herren Camerales denen Kindern die Lehens-succession zuerkennet, nemlich daß z. E. die agnaten nicht wiedersprochen, oder wohl gar bey Lebzeiten des Vaters, die Frau und Kinder als ebenbürtige Personen tractiret, oder die Frau vom Käyser zur Fürstlichen oder Adelichen dignität erhoben worden; ingleichen ob dergleichen res judicatae alt oder neu, u. ob die neuen nicht auf offenbahr irrigen u. einander wiedersprechenden principiis (wie nur jetzo bey der doctrin des Herrn Cammer-Gerichts-Assessoris Ludolphi angeführet worden) sich gegründet u. s. w. So viel Sachsen betrifft, hat Hertzog Mevius vermuthlich auf den kurtz vorher aus Carpzovii Jurisprudentia Ecclesiastica angeführten locum sein Absehen gerichtet, woraus aber nichts mehr bewiesen wird, als daß das Ober-Consistorium zu Dreßden nebst Carpzovio der Meynung ge RESPONSIO AD RATIONEM DUBITANDI: QVOD JURE CAMERALI LIBERI EX FOEMINA IGNOBILI NATI ADMITTANTHR AD SUCCESSIONEM IN FEUDIS. ITEM JURE SAXONICO EIECTORALI.

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 129. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/137>, abgerufen am 25.11.2024.