Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.strationes reflexion machen solte, die Römische Käyserliche Majestät als Obrister Lehn-Herr dieses feudi regalis majoris und Reichs-Fürstenthums auf der beyden Fürstlichen Herren Gebrüdere und Agnaten imploration befugt sey, ex plenitudine potestatis diese ungleiche Heyrath nach den alten Teutschen Lehen-Rechten und Reichs-Gewohnheiten zu Aufrechthaltung des Reichs-Fürsten-Standes pro matrimonio ad morganaticam zu declariren, und sowohl der Mutter selbst, als denen aus solcher Ehe erzeugten Kindern ein erleidlich es zum Unterhalt auszusetzen, mithin sie von praetendirten Fürstlichen tractament und a successione feudali excludiren könne? erachte ich vor recht: Obwohl die meisten Doctores der Meynung sind, daß wenn gleichRATIONES DUBITANDI PRO NEGATIVA. zwischen Fürstlichen Häusern gewisse pacta, in welchen die ungleichen Ehen pro matrimoniis ad morganaticam declariret worden, getroffen und vollzogen wären, dennoch selbige intuitu successorum für unzuläßlich, null und nichtig zu achten, ja nicht einmahl ab Imperatore cum effectu confirmiret werden möchten. JCti Helmstadienses in prolixo responso, quod refert & apptobat Strykius de diffensu sponsalitio Sect. 5. §. 75. ad §. 78. id quod approbare etiam videtur Ludolphus de jure foemin. illustr. sect. 1. §. 9. lit. aa. §. 24. Adde Feltmann de conjugio impari part. 3, cap. 3. n. 185. seq.cum pacta super feudis antiquis liberis non obsint per leges & Dd. alleg. a Feltmanno. d. part. 3. cap. 2. n. 3. seq.und aus diesen principiis von sich selbst zu folgen scheinet, daß auch Käyserliche Majestät die Kinder des Hertzogs Mevii nicht vor Lehensunfähig, noch dieses matrimonium pro matrimonio ad morganaticam declatiren könne, zumahlen da eigentlich diejenigen Ehen nur matrimonia ad morganaticam genennet werden, wenn der Ehemann mit dem Eheweibe von ungleichen Stande selbst wegen der ungleichen succession pacta gemacht hat 2. Feud. 26. & ibi Dd.Dieweil aber dennoch die dissentientes eines Theils sich auf die beyRESPONSIO ADEAS. der ersten Frage allbereit refutirten rationes hauptsächlich gründen, nemlich daß die ungleiche Ehe eine wahre Ehe sey, daß nach Römischen Recht das Weib des Mannes Stand erlange, und die Kinder nach des Vaters Stande geschätzet werden müsten, daß dergleichen Ehen communi consuetudine recipiret wären, u. s. w. theils aber in specie de conjugio principis cum virgine nobili ihre Haupt-rationes verstanden wissen wollen, strationes reflexion machen solte, die Römische Käyserliche Majestät als Obrister Lehn-Herr dieses fêudi regalis majoris und Reichs-Fürstenthums auf der beyden Fürstlichen Herren Gebrüdere und Agnaten imploration befugt sey, ex plenitudine potestatis diese ungleiche Heyrath nach den alten Teutschen Lehen-Rechten und Reichs-Gewohnheiten zu Aufrechthaltung des Reichs-Fürsten-Standes pro matrimonio ad morganaticam zu declariren, und sowohl der Mutter selbst, als denen aus solcher Ehe erzeugten Kindern ein erleidlich es zum Unterhalt auszusetzen, mithin sie von praetendirten Fürstlichen tractament und a successione feudali excludiren könne? erachte ich vor recht: Obwohl die meisten Doctores der Meynung sind, daß wenn gleichRATIONES DUBITANDI PRO NEGATIVA. zwischen Fürstlichen Häusern gewisse pacta, in welchen die ungleichen Ehen pro matrimoniis ad morganaticam declariret worden, getroffen und vollzogen wären, dennoch selbige intuitu successorum für unzuläßlich, null und nichtig zu achten, ja nicht einmahl ab Imperatore cum effectu confirmiret werden möchten. JCti Helmstadienses in prolixo responso, quod refert & apptobat Strykius de diffensu sponsalitio Sect. 5. §. 75. ad §. 78. id quod approbare etiam videtur Ludolphus de jure foemin. illustr. sect. 1. §. 9. lit. aa. §. 24. Adde Feltmann de conjugio impari part. 3, cap. 3. n. 185. seq.cum pacta super feudis antiquis liberis non obsint per leges & Dd. alleg. a Feltmanno. d. part. 3. cap. 2. n. 3. seq.und aus diesen principiis von sich selbst zu folgen scheinet, daß auch Käyserliche Majestät die Kinder des Hertzogs Mevii nicht vor Lehensunfähig, noch dieses matrimonium pro matrimonio ad morganaticam declatiren könne, zumahlen da eigentlich diejenigen Ehen nur matrimonia ad morganaticam genennet werden, wenn der Ehemann mit dem Eheweibe von ungleichen Stande selbst wegen der ungleichen succession pacta gemacht hat 2. Feud. 26. & ibi Dd.Dieweil aber dennoch die dissentientes eines Theils sich auf die beyRESPONSIO ADEAS. der ersten Frage allbereit refutirten rationes hauptsächlich gründen, nemlich daß die ungleiche Ehe eine wahre Ehe sey, daß nach Römischen Recht das Weib des Mannes Stand erlange, und die Kinder nach des Vaters Stande geschätzet werden müsten, daß dergleichen Ehen communi consuetudine recipiret wären, u. s. w. theils aber in specie de conjugio principis cum virgine nobili ihre Haupt-rationes verstanden wissen wollen, <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0141" n="133"/> strationes reflexion machen solte, die Römische Käyserliche Majestät als Obrister Lehn-Herr dieses fêudi regalis majoris und Reichs-Fürstenthums auf der beyden Fürstlichen Herren Gebrüdere und Agnaten imploration befugt sey, ex plenitudine potestatis diese ungleiche Heyrath nach den alten Teutschen Lehen-Rechten und Reichs-Gewohnheiten zu Aufrechthaltung des Reichs-Fürsten-Standes pro matrimonio ad morganaticam zu declariren, und sowohl der Mutter selbst, als denen aus solcher Ehe erzeugten Kindern ein erleidlich es zum Unterhalt auszusetzen, mithin sie von praetendirten Fürstlichen tractament und a successione feudali excludiren könne?</p> <p>erachte ich vor recht:</p> <p>Obwohl die meisten Doctores der Meynung sind, daß wenn gleich<note place="right">RATIONES DUBITANDI PRO NEGATIVA.</note> zwischen Fürstlichen Häusern gewisse pacta, in welchen die ungleichen Ehen pro matrimoniis ad morganaticam declariret worden, getroffen und vollzogen wären, dennoch selbige intuitu successorum für unzuläßlich, null und nichtig zu achten, ja nicht einmahl ab Imperatore cum effectu confirmiret werden möchten.</p> <l>JCti Helmstadienses in prolixo responso, quod refert & apptobat Strykius de diffensu sponsalitio Sect. 5. §. 75. ad §. 78. id quod approbare etiam videtur Ludolphus de jure foemin. illustr. sect. 1. §. 9. lit. aa. §. 24. Adde Feltmann de conjugio impari part. 3, cap. 3. n. 185. seq.</l> <p>cum pacta super feudis antiquis liberis non obsint</p> <l>per leges & Dd. alleg. a Feltmanno. d. part. 3. cap. 2. n. 3. seq.</l> <p>und aus diesen principiis von sich selbst zu folgen scheinet, daß auch Käyserliche Majestät die Kinder des Hertzogs Mevii nicht vor Lehensunfähig, noch dieses matrimonium pro matrimonio ad morganaticam declatiren könne, zumahlen da eigentlich diejenigen Ehen nur matrimonia ad morganaticam genennet werden, wenn der Ehemann mit dem Eheweibe von ungleichen Stande selbst wegen der ungleichen succession pacta gemacht hat</p> <l>2. Feud. 26. & ibi Dd.</l> <p>Dieweil aber dennoch die dissentientes eines Theils sich auf die bey<note place="right">RESPONSIO ADEAS.</note> der ersten Frage allbereit refutirten rationes hauptsächlich gründen, nemlich daß die ungleiche Ehe eine wahre Ehe sey, daß nach Römischen Recht das Weib des Mannes Stand erlange, und die Kinder nach des Vaters Stande geschätzet werden müsten, daß dergleichen Ehen communi consuetudine recipiret wären, u. s. w. theils aber in specie de conjugio principis cum virgine nobili ihre Haupt-rationes verstanden wissen wollen,</p> </div> </body> </text> </TEI> [133/0141]
strationes reflexion machen solte, die Römische Käyserliche Majestät als Obrister Lehn-Herr dieses fêudi regalis majoris und Reichs-Fürstenthums auf der beyden Fürstlichen Herren Gebrüdere und Agnaten imploration befugt sey, ex plenitudine potestatis diese ungleiche Heyrath nach den alten Teutschen Lehen-Rechten und Reichs-Gewohnheiten zu Aufrechthaltung des Reichs-Fürsten-Standes pro matrimonio ad morganaticam zu declariren, und sowohl der Mutter selbst, als denen aus solcher Ehe erzeugten Kindern ein erleidlich es zum Unterhalt auszusetzen, mithin sie von praetendirten Fürstlichen tractament und a successione feudali excludiren könne?
erachte ich vor recht:
Obwohl die meisten Doctores der Meynung sind, daß wenn gleich zwischen Fürstlichen Häusern gewisse pacta, in welchen die ungleichen Ehen pro matrimoniis ad morganaticam declariret worden, getroffen und vollzogen wären, dennoch selbige intuitu successorum für unzuläßlich, null und nichtig zu achten, ja nicht einmahl ab Imperatore cum effectu confirmiret werden möchten.
RATIONES DUBITANDI PRO NEGATIVA. JCti Helmstadienses in prolixo responso, quod refert & apptobat Strykius de diffensu sponsalitio Sect. 5. §. 75. ad §. 78. id quod approbare etiam videtur Ludolphus de jure foemin. illustr. sect. 1. §. 9. lit. aa. §. 24. Adde Feltmann de conjugio impari part. 3, cap. 3. n. 185. seq. cum pacta super feudis antiquis liberis non obsint
per leges & Dd. alleg. a Feltmanno. d. part. 3. cap. 2. n. 3. seq. und aus diesen principiis von sich selbst zu folgen scheinet, daß auch Käyserliche Majestät die Kinder des Hertzogs Mevii nicht vor Lehensunfähig, noch dieses matrimonium pro matrimonio ad morganaticam declatiren könne, zumahlen da eigentlich diejenigen Ehen nur matrimonia ad morganaticam genennet werden, wenn der Ehemann mit dem Eheweibe von ungleichen Stande selbst wegen der ungleichen succession pacta gemacht hat
2. Feud. 26. & ibi Dd. Dieweil aber dennoch die dissentientes eines Theils sich auf die bey der ersten Frage allbereit refutirten rationes hauptsächlich gründen, nemlich daß die ungleiche Ehe eine wahre Ehe sey, daß nach Römischen Recht das Weib des Mannes Stand erlange, und die Kinder nach des Vaters Stande geschätzet werden müsten, daß dergleichen Ehen communi consuetudine recipiret wären, u. s. w. theils aber in specie de conjugio principis cum virgine nobili ihre Haupt-rationes verstanden wissen wollen,
RESPONSIO ADEAS.
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