Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite
Strykius d. l. §. 77. p. 278. n. 1. & 2.

und folglich ihr assertum auf die Ehen mit unadelichen und geringeren Weibs-Personen von Bürgers-Stande nicht zu extendiren ist, und ferner was die Lehn-Rechte de pactis parentum in feudis antiquis, quod ea non obsint liberis etwa disponiren, de talibus pactis, quae RATIONES DECIDENDI.repugnant juri communi zu verstehen ist, hingegen aber oben gezeiget worden, daß nach gemeinen uhralten Teutschen Gewohnheiten dergleichen Kinder etiam citra pactum patris ad morganaticam, oder citra pacta principum agnatorum nicht Lehensfähig sind; und Käyserliche Majestät, wenn sie nach dem vorhabenden Petito derer Fürstlichen Herren Agnaten über diese Sache cognosciren und sprechen solten, nichts thun würden, als daß sie offenbahr irrige und denen alten Teutschen Lehn-Rechten zuwieder lauffende Meynungen, der auf die alte Teutschen jura ohne Ursach erbitterten, oder derselben gantz unwissenden und Bürgerlichen Schul-Doctorum, wie dermahleins höchstnöthig, verwerffen, mithin aber die alten Teutschen löblichen jura und Gewohnheiten (die von Gelehrten Standes-Personen, und fürnemlich von dem berühmten Herrn von Seckendorff

Parte 2. des Fürsten-Staats cap. 7. n. 26. p. 159. Nach alten Herkommen des Teutschlan des verheyrathen sich die Teutschen Fürsten und vornehmen Reichs-Graffen an keine andere Person / als welche aus Fürstlichen / Gräfflichen oder demselben gleich geachteten Geschlecht, welches zumahl im Reich bekannt / und etwa auch dem Landes-Fürsten / der da heyrathet / nicht unterworffen oder Landsäßig wäre / gebohren ist / und sind Exempel anzuziehen / daß im Fall eine Fürstliche und hohe Person es hierinnen anders gehalten / und an eine gemeine von Adel oder bürgerlichen Standes sich vermählet / es ihnen nicht allein zur bösen Nachrede gereichet / sondern auch denen also erzielten Kindern ihr Stand und Recht zur Landes-Regierung sehr beschnitten / auch wohl aberkannt / oder sie mit geringern Gütern abgewiesen worden etc.

gar wohl und rühmlich erkannt worden) würden bekräftigen, bekannt machen, und aus der Verdunckelung wieder an das Licht bringen; auch aus diesen und andern Ursachen Seine Käyserliche Majestät vor wenigen Jahren dergleichen Spruch, da der Printz von Anhalt-Bernburg, auf gleiche Weise, wie in gegenwärtigem casu geschehen, mit einer geringen Weibes-Person ohne des Herrn Vaters Willen sich verheyrathet, praecedente causae cognitione ergehen lassen; ferner bey vorgesetzten Umständen kein vernünfftiger Mensch an der Befugnüß allerhöchst-gedachter Seiner Käyserlichen Majestätt zweiffeln wird, noch sich daran zu zweiffeln unterstehen darff, immassen er sonsten sich in die augenscheinlichste

Strykius d. l. §. 77. p. 278. n. 1. & 2.

und folglich ihr assertum auf die Ehen mit unadelichen und geringeren Weibs-Personen von Bürgers-Stande nicht zu extendiren ist, und ferner was die Lehn-Rechte de pactis parentum in feudis antiquis, quod ea non obsint liberis etwa disponiren, de talibus pactis, quae RATIONES DECIDENDI.repugnant juri communi zu verstehen ist, hingegen aber oben gezeiget worden, daß nach gemeinen uhralten Teutschen Gewohnheiten dergleichen Kinder etiam citra pactum patris ad morganaticam, oder citra pacta principum agnatorum nicht Lehensfähig sind; und Käyserliche Majestät, wenn sie nach dem vorhabenden Petito derer Fürstlichen Herren Agnaten über diese Sache cognosciren und sprechen solten, nichts thun würden, als daß sie offenbahr irrige und denen alten Teutschen Lehn-Rechten zuwieder lauffende Meynungen, der auf die alte Teutschen jura ohne Ursach erbitterten, oder derselben gantz unwissenden und Bürgerlichen Schul-Doctorum, wie dermahleins höchstnöthig, verwerffen, mithin aber die alten Teutschen löblichen jura und Gewohnheiten (die von Gelehrten Standes-Personen, und fürnemlich von dem berühmten Herrn von Seckendorff

Parte 2. des Fürsten-Staats cap. 7. n. 26. p. 159. Nach alten Herkommen des Teutschlan des verheyrathen sich die Teutschen Fürsten und vornehmen Reichs-Graffen an keine andere Person / als welche aus Fürstlichen / Gräfflichen oder demselben gleich geachteten Geschlecht, welches zumahl im Reich bekannt / und etwa auch dem Landes-Fürsten / der da heyrathet / nicht unterworffen oder Landsäßig wäre / gebohren ist / und sind Exempel anzuziehen / daß im Fall eine Fürstliche und hohe Person es hierinnen anders gehalten / und an eine gemeine von Adel oder bürgerlichen Standes sich vermählet / es ihnen nicht allein zur bösen Nachrede gereichet / sondern auch denen also erzielten Kindern ihr Stand und Recht zur Landes-Regierung sehr beschnitten / auch wohl aberkannt / oder sie mit geringern Gütern abgewiesen worden etc.

gar wohl und rühmlich erkannt worden) würden bekräftigen, bekannt machen, und aus der Verdunckelung wieder an das Licht bringen; auch aus diesen und andern Ursachen Seine Käyserliche Majestät vor wenigen Jahren dergleichen Spruch, da der Printz von Anhalt-Bernburg, auf gleiche Weise, wie in gegenwärtigem casu geschehen, mit einer geringen Weibes-Person ohne des Herrn Vaters Willen sich verheyrathet, praecedente causae cognitione ergehen lassen; ferner bey vorgesetzten Umständen kein vernünfftiger Mensch an der Befugnüß allerhöchst-gedachter Seiner Käyserlichen Majestätt zweiffeln wird, noch sich daran zu zweiffeln unterstehen darff, immassen er sonsten sich in die augenscheinlichste

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0142" n="134"/>
        <l>Strykius d. l. §. 77. p. 278. n. 1. &amp; 2.</l>
        <p>und folglich ihr assertum auf die Ehen mit unadelichen und geringeren                      Weibs-Personen von Bürgers-Stande nicht zu extendiren ist, und ferner was die                      Lehn-Rechte de pactis parentum in feudis antiquis, quod ea non obsint liberis                      etwa disponiren, de talibus pactis, quae <note place="left">RATIONES                          DECIDENDI.</note>repugnant juri communi zu verstehen ist, hingegen aber oben                      gezeiget worden, daß nach gemeinen uhralten Teutschen Gewohnheiten dergleichen                      Kinder etiam citra pactum patris ad morganaticam, oder citra pacta principum                      agnatorum nicht Lehensfähig sind; und Käyserliche Majestät, wenn sie nach dem                      vorhabenden Petito derer Fürstlichen Herren Agnaten über diese Sache cognosciren                      und sprechen solten, nichts thun würden, als daß sie offenbahr irrige und denen                      alten Teutschen Lehn-Rechten zuwieder lauffende Meynungen, der auf die alte                      Teutschen jura ohne Ursach erbitterten, oder derselben gantz unwissenden und                      Bürgerlichen Schul-Doctorum, wie dermahleins höchstnöthig, verwerffen, mithin                      aber die alten Teutschen löblichen jura und Gewohnheiten (die von Gelehrten                      Standes-Personen, und fürnemlich von dem berühmten Herrn von Seckendorff</p>
        <l>Parte 2. des Fürsten-Staats cap. 7. n. 26. p. 159. Nach alten Herkommen des                      Teutschlan des verheyrathen sich die Teutschen Fürsten und vornehmen                      Reichs-Graffen an keine andere Person / als welche aus Fürstlichen / Gräfflichen                      oder demselben gleich geachteten Geschlecht, welches zumahl im Reich bekannt /                      und etwa auch dem Landes-Fürsten / der da heyrathet / nicht unterworffen oder                      Landsäßig wäre / gebohren ist / und sind Exempel anzuziehen / daß im Fall eine                      Fürstliche und hohe Person es hierinnen anders gehalten / und an eine gemeine                      von Adel oder bürgerlichen Standes sich vermählet / es ihnen nicht allein zur                      bösen Nachrede gereichet / sondern auch denen also erzielten Kindern ihr Stand                      und Recht zur Landes-Regierung sehr beschnitten / auch wohl aberkannt / oder sie                      mit geringern Gütern abgewiesen worden etc.</l>
        <p>gar wohl und rühmlich erkannt worden) würden bekräftigen, bekannt machen, und aus                      der Verdunckelung wieder an das Licht bringen; auch aus diesen und andern                      Ursachen Seine Käyserliche Majestät vor wenigen Jahren dergleichen Spruch, da                      der Printz von Anhalt-Bernburg, auf gleiche Weise, wie in gegenwärtigem casu                      geschehen, mit einer geringen Weibes-Person ohne des Herrn Vaters Willen sich                      verheyrathet, praecedente causae cognitione ergehen lassen; ferner bey                      vorgesetzten Umständen kein vernünfftiger Mensch an der Befugnüß                      allerhöchst-gedachter Seiner Käyserlichen Majestätt zweiffeln wird, noch sich                      daran zu zweiffeln unterstehen darff, immassen er sonsten sich in die                      augenscheinlichste
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[134/0142] Strykius d. l. §. 77. p. 278. n. 1. & 2. und folglich ihr assertum auf die Ehen mit unadelichen und geringeren Weibs-Personen von Bürgers-Stande nicht zu extendiren ist, und ferner was die Lehn-Rechte de pactis parentum in feudis antiquis, quod ea non obsint liberis etwa disponiren, de talibus pactis, quae repugnant juri communi zu verstehen ist, hingegen aber oben gezeiget worden, daß nach gemeinen uhralten Teutschen Gewohnheiten dergleichen Kinder etiam citra pactum patris ad morganaticam, oder citra pacta principum agnatorum nicht Lehensfähig sind; und Käyserliche Majestät, wenn sie nach dem vorhabenden Petito derer Fürstlichen Herren Agnaten über diese Sache cognosciren und sprechen solten, nichts thun würden, als daß sie offenbahr irrige und denen alten Teutschen Lehn-Rechten zuwieder lauffende Meynungen, der auf die alte Teutschen jura ohne Ursach erbitterten, oder derselben gantz unwissenden und Bürgerlichen Schul-Doctorum, wie dermahleins höchstnöthig, verwerffen, mithin aber die alten Teutschen löblichen jura und Gewohnheiten (die von Gelehrten Standes-Personen, und fürnemlich von dem berühmten Herrn von Seckendorff RATIONES DECIDENDI. Parte 2. des Fürsten-Staats cap. 7. n. 26. p. 159. Nach alten Herkommen des Teutschlan des verheyrathen sich die Teutschen Fürsten und vornehmen Reichs-Graffen an keine andere Person / als welche aus Fürstlichen / Gräfflichen oder demselben gleich geachteten Geschlecht, welches zumahl im Reich bekannt / und etwa auch dem Landes-Fürsten / der da heyrathet / nicht unterworffen oder Landsäßig wäre / gebohren ist / und sind Exempel anzuziehen / daß im Fall eine Fürstliche und hohe Person es hierinnen anders gehalten / und an eine gemeine von Adel oder bürgerlichen Standes sich vermählet / es ihnen nicht allein zur bösen Nachrede gereichet / sondern auch denen also erzielten Kindern ihr Stand und Recht zur Landes-Regierung sehr beschnitten / auch wohl aberkannt / oder sie mit geringern Gütern abgewiesen worden etc. gar wohl und rühmlich erkannt worden) würden bekräftigen, bekannt machen, und aus der Verdunckelung wieder an das Licht bringen; auch aus diesen und andern Ursachen Seine Käyserliche Majestät vor wenigen Jahren dergleichen Spruch, da der Printz von Anhalt-Bernburg, auf gleiche Weise, wie in gegenwärtigem casu geschehen, mit einer geringen Weibes-Person ohne des Herrn Vaters Willen sich verheyrathet, praecedente causae cognitione ergehen lassen; ferner bey vorgesetzten Umständen kein vernünfftiger Mensch an der Befugnüß allerhöchst-gedachter Seiner Käyserlichen Majestätt zweiffeln wird, noch sich daran zu zweiffeln unterstehen darff, immassen er sonsten sich in die augenscheinlichste

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/142
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/142>, abgerufen am 25.11.2024.