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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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zeugung der Verachtung der eitelen Welt. Ehre, geringere Menschen, zum Exempel Mägde, oder gar von andern Geschwächte heyratheten? Ich bin ihm aber die Antwort schuldig blieben, ob ich schon mich sonst äuserst bemühete, eine vernünfftige zu finden. Und wird mir dannenhero lieb seyn, wenn von andern eine nachdrückliche Antwort noch erfunden werden möchte.

IV. Handel. Bedencken über einen neuen Versuch / die Langwierigkeit der Processe zu heben.
§. I.
Exempel einer neuen Proceß Ordnung geschwindes Recht zu ertheilen

ES sind billich alle diejenige zu loben, die nicht alleine das allgemeine Elend der in unserem Teutschland überall im Schwang gehenden Aufhaltung der administration der Justiz zu Hertzen nehmen, sondern auch zugleich auf Mittel und Wege bedacht sind, wie diesem Ubel abzuhelffen und die promte administration wieder in Schwang gebracht werde. Und in diesem Ansehen hatten auch in einer gewissen Graffschafft die Herren Cantzeley-Director und Räthe Anno 1717. im Anfang des Jahrs eine neue Proceß-Ordnung aufgesetzt, folgenden Inhalts:

Wir N. N. &c. Thun kund und zu wissen, demnach die Erfahrung bezeuget, was vor Schaden und Unheil aus den langwierigen Processen und darbey vorlaufenden Aufzügen entstehet, und daß mancher Unterthane dadurch gantz ruiniret, und in äusserste Armuth gebracht wird, ein solches aber hauptfächlich daher rühret, wann der Richter an gewisse Formalitäten, die doch zu Erfahrung der Wahrheit eben nicht nöthig, oder an gewisse allzugeraume Termine gebunden ist, hergegen denen Partheyen und Advocaten allerhand Aufzüge zu machen, und sonderlich die Klage und anders wieder besser Wissen und Gewissen zu leugnen, ungestrafft hingehet. Und Wir dann in unsern Gewissen uns gedrungen finden, solchem Unheil soviel möglich abzuhelffen, und unsern Unterthanen promte justiz administriren zu lassen, so haben Wir auf auswertiger vortrefflicher und der Rechten kundiger Gelehrten eingeholtes Gutachten hiermit und Krafft dieses verordnet, daß

1) Alle Processus hinführo fummarisch sollen geführet, und dabey nur dasjenige, was zu Erforschung der Wahrheit nöthig, beobachtet, jedoch die Partheyen gnugsam gehöret, und nicht übereilet werdensollen, solchem nach soll

zeugung der Verachtung der eitelen Welt. Ehre, geringere Menschen, zum Exempel Mägde, oder gar von andern Geschwächte heyratheten? Ich bin ihm aber die Antwort schuldig blieben, ob ich schon mich sonst äuserst bemühete, eine vernünfftige zu finden. Und wird mir dannenhero lieb seyn, wenn von andern eine nachdrückliche Antwort noch erfunden werden möchte.

IV. Handel. Bedencken über einen neuen Versuch / die Langwierigkeit der Processe zu heben.
§. I.
Exempel einer neuen Proceß Ordnung geschwindes Recht zu ertheilen

ES sind billich alle diejenige zu loben, die nicht alleine das allgemeine Elend der in unserem Teutschland überall im Schwang gehenden Aufhaltung der administration der Justiz zu Hertzen nehmen, sondern auch zugleich auf Mittel und Wege bedacht sind, wie diesem Ubel abzuhelffen und die promte administration wieder in Schwang gebracht werde. Und in diesem Ansehen hatten auch in einer gewissen Graffschafft die Herren Cantzeley-Director und Räthe Anno 1717. im Anfang des Jahrs eine neue Proceß-Ordnung aufgesetzt, folgenden Inhalts:

Wir N. N. &c. Thun kund und zu wissen, demnach die Erfahrung bezeuget, was vor Schaden und Unheil aus den langwierigen Processen und darbey vorlaufenden Aufzügen entstehet, und daß mancher Unterthane dadurch gantz ruiniret, und in äusserste Armuth gebracht wird, ein solches aber hauptfächlich daher rühret, wann der Richter an gewisse Formalitäten, die doch zu Erfahrung der Wahrheit eben nicht nöthig, oder an gewisse allzugeraume Termine gebunden ist, hergegen denen Partheyen und Advocaten allerhand Aufzüge zu machen, und sonderlich die Klage und anders wieder besser Wissen und Gewissen zu leugnen, ungestrafft hingehet. Und Wir dann in unsern Gewissen uns gedrungen finden, solchem Unheil soviel möglich abzuhelffen, und unsern Unterthanen promte justiz administriren zu lassen, so haben Wir auf auswertiger vortrefflicher und der Rechten kundiger Gelehrten eingeholtes Gutachten hiermit und Krafft dieses verordnet, daß

1) Alle Processus hinführo fummarisch sollen geführet, und dabey nur dasjenige, was zu Erforschung der Wahrheit nöthig, beobachtet, jedoch die Partheyen gnugsam gehöret, und nicht übereilet werdensollen, solchem nach soll

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[138/0146] zeugung der Verachtung der eitelen Welt. Ehre, geringere Menschen, zum Exempel Mägde, oder gar von andern Geschwächte heyratheten? Ich bin ihm aber die Antwort schuldig blieben, ob ich schon mich sonst äuserst bemühete, eine vernünfftige zu finden. Und wird mir dannenhero lieb seyn, wenn von andern eine nachdrückliche Antwort noch erfunden werden möchte. IV. Handel. Bedencken über einen neuen Versuch / die Langwierigkeit der Processe zu heben. §. I. ES sind billich alle diejenige zu loben, die nicht alleine das allgemeine Elend der in unserem Teutschland überall im Schwang gehenden Aufhaltung der administration der Justiz zu Hertzen nehmen, sondern auch zugleich auf Mittel und Wege bedacht sind, wie diesem Ubel abzuhelffen und die promte administration wieder in Schwang gebracht werde. Und in diesem Ansehen hatten auch in einer gewissen Graffschafft die Herren Cantzeley-Director und Räthe Anno 1717. im Anfang des Jahrs eine neue Proceß-Ordnung aufgesetzt, folgenden Inhalts: Wir N. N. &c. Thun kund und zu wissen, demnach die Erfahrung bezeuget, was vor Schaden und Unheil aus den langwierigen Processen und darbey vorlaufenden Aufzügen entstehet, und daß mancher Unterthane dadurch gantz ruiniret, und in äusserste Armuth gebracht wird, ein solches aber hauptfächlich daher rühret, wann der Richter an gewisse Formalitäten, die doch zu Erfahrung der Wahrheit eben nicht nöthig, oder an gewisse allzugeraume Termine gebunden ist, hergegen denen Partheyen und Advocaten allerhand Aufzüge zu machen, und sonderlich die Klage und anders wieder besser Wissen und Gewissen zu leugnen, ungestrafft hingehet. Und Wir dann in unsern Gewissen uns gedrungen finden, solchem Unheil soviel möglich abzuhelffen, und unsern Unterthanen promte justiz administriren zu lassen, so haben Wir auf auswertiger vortrefflicher und der Rechten kundiger Gelehrten eingeholtes Gutachten hiermit und Krafft dieses verordnet, daß 1) Alle Processus hinführo fummarisch sollen geführet, und dabey nur dasjenige, was zu Erforschung der Wahrheit nöthig, beobachtet, jedoch die Partheyen gnugsam gehöret, und nicht übereilet werdensollen, solchem nach soll

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 138. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/146>, abgerufen am 24.11.2024.