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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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disputir Gesetzen zu erklären; und vielleicht zu Verkürtzung der Processe dienlicher seyn würde, wenn man denen Partheyen, unter welchen derjenige, so den Beweiß impugniren will, den Anfang zu machen hätte / nicht mehr als einen Satz zuliesse / und ihnen dabey die zu nichts dienliche Weitläufftigkeit und thörichte allegirungen derer legum & Dd. in Dingen, daran kein Mensche zweiffelt, oder die nichts zur Sache dienen, mit Nachdruck verbieten könte.

Beym 13. Art. wegen Setzung der Termine.

Bey dem artic. 13. befürchten wir nicht ohne Ursach, daß die darinnen intendirte Verkürtzung nicht erhalten werden könne, weil des Judicis Gutbefinden, und daß er auch von denen darinnen praefigirten drey Wochen abgehen oder selbige prorogiren könne, gar zu viel überlassen, zumahlen auch nicht deutlich dabey erklähret worden, worinnen eigentlich die Erheblichkeit der Ursache bestehen, oder wie die Bescheinigung derselben beschaffen seyn solle; welches alles nicht anders, als denen Partheyen neue Gelegenheit darüber zu streiten, geben dürffte.

Beym 14. Artickel wegen dessen Kürtze und Dünckelheit / ingleichen wegen der condemnation in expensas.

In dem 14. Artickel sind sieben unterschiedene merckwürdige Puncte, deren ein jeder zum wenigsten einen eigenen Artickel verdienet hätte, allzukurtz zusammen gefaßt, und geben durch diese Kürtze und mit derselben verknüpfften Undeutlichkeit nothwendig zum Mißbrauch und disputiren um so vielmehr Anlaß, weil da gar vergessen worden, wegen des andern und dritten Puncts anzuzeigen, wie man sich darbey verhalten solle; bey dem 1. 4. 5. und 6. aber des Judicis arbitrio allzuviel wieder eingeräumet worden; weßwegen wir unvonnöthen zu seyn erachten, mit mehrern weitläufftigen monitis über jeden Punct beschwerlich zu seyn, ausser daß wir quoad punctum 7. nur dieses wenige erinnern, daß die daselbst befindliche Worte

und allemahl die Parthey / so verlieret / in die Unkosten condemniret.

vermuthlich aus denen vorhergehenden Worten, sub hac conditione, si temere litigaverit, restringiret werden müssen, weil es sonsten sehr unbillig seyn würde, die verlierende Parthey allemahl in die Unkosten zu verdammen, da doch wie bekannt die Gelehrten und collegia quoad jura selbst nicht einig seyn, und dannenhero die Urtheil denen casibus fortuitis verglichen zu werden pflegen, auch die acta täglich weisen, daß auch aus vielen andern Ursachen der, so den Proceß verlieret, pro temerario litigatore nicht allemahl zu halten sey.

Item wegen der poenae mendacii.

Von der poena mendacii ist aus den, was wir allbereit oben ad artic. 2. erwehnet, leicht zu begreiffen, daß es keiner poena mendacii in litis contestatione negativa brauchen werde, wenn die Partheyen also

disputir Gesetzen zu erklären; und vielleicht zu Verkürtzung der Processe dienlicher seyn würde, wenn man denen Partheyen, unter welchen derjenige, so den Beweiß impugniren will, den Anfang zu machen hätte / nicht mehr als einen Satz zuliesse / und ihnen dabey die zu nichts dienliche Weitläufftigkeit und thörichte allegirungen derer legum & Dd. in Dingen, daran kein Mensche zweiffelt, oder die nichts zur Sache dienen, mit Nachdruck verbieten könte.

Beym 13. Art. wegen Setzung der Termine.

Bey dem artic. 13. befürchten wir nicht ohne Ursach, daß die darinnen intendirte Verkürtzung nicht erhalten werden könne, weil des Judicis Gutbefinden, und daß er auch von denen darinnen praefigirten drey Wochen abgehen oder selbige prorogiren könne, gar zu viel überlassen, zumahlen auch nicht deutlich dabey erklähret worden, worinnen eigentlich die Erheblichkeit der Ursache bestehen, oder wie die Bescheinigung derselben beschaffen seyn solle; welches alles nicht anders, als denen Partheyen neue Gelegenheit darüber zu streiten, geben dürffte.

Beym 14. Artickel wegen dessen Kürtze und Dünckelheit / ingleichen wegen der condemnation in expensas.

In dem 14. Artickel sind sieben unterschiedene merckwürdige Puncte, deren ein jeder zum wenigsten einen eigenen Artickel verdienet hätte, allzukurtz zusammen gefaßt, und geben durch diese Kürtze und mit derselben verknüpfften Undeutlichkeit nothwendig zum Mißbrauch und disputiren um so vielmehr Anlaß, weil da gar vergessen worden, wegen des andern und dritten Puncts anzuzeigen, wie man sich darbey verhalten solle; bey dem 1. 4. 5. und 6. aber des Judicis arbitrio allzuviel wieder eingeräumet worden; weßwegen wir unvonnöthen zu seyn erachten, mit mehrern weitläufftigen monitis über jeden Punct beschwerlich zu seyn, ausser daß wir quoad punctum 7. nur dieses wenige erinnern, daß die daselbst befindliche Worte

und allemahl die Parthey / so verlieret / in die Unkosten condemniret.

vermuthlich aus denen vorhergehenden Worten, sub hac conditione, si temere litigaverit, restringiret werdẽ müssen, weil es sonsten sehr unbillig seyn würde, die verlierende Parthey allemahl in die Unkosten zu verdammen, da doch wie bekannt die Gelehrten und collegia quoad jura selbst nicht einig seyn, und dannenhero die Urtheil denen casibus fortuitis verglichen zu werden pflegen, auch die acta täglich weisen, daß auch aus vielen andern Ursachen der, so den Proceß verlieret, pro temerario litigatore nicht allemahl zu halten sey.

Item wegen der poenae mendacii.

Von der poena mendacii ist aus den, was wir allbereit oben ad artic. 2. erwehnet, leicht zu begreiffen, daß es keiner poena mendacii in litis contestatione negativa brauchen werde, wenn die Partheyen also

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[156/0164] disputir Gesetzen zu erklären; und vielleicht zu Verkürtzung der Processe dienlicher seyn würde, wenn man denen Partheyen, unter welchen derjenige, so den Beweiß impugniren will, den Anfang zu machen hätte / nicht mehr als einen Satz zuliesse / und ihnen dabey die zu nichts dienliche Weitläufftigkeit und thörichte allegirungen derer legum & Dd. in Dingen, daran kein Mensche zweiffelt, oder die nichts zur Sache dienen, mit Nachdruck verbieten könte. Bey dem artic. 13. befürchten wir nicht ohne Ursach, daß die darinnen intendirte Verkürtzung nicht erhalten werden könne, weil des Judicis Gutbefinden, und daß er auch von denen darinnen praefigirten drey Wochen abgehen oder selbige prorogiren könne, gar zu viel überlassen, zumahlen auch nicht deutlich dabey erklähret worden, worinnen eigentlich die Erheblichkeit der Ursache bestehen, oder wie die Bescheinigung derselben beschaffen seyn solle; welches alles nicht anders, als denen Partheyen neue Gelegenheit darüber zu streiten, geben dürffte. In dem 14. Artickel sind sieben unterschiedene merckwürdige Puncte, deren ein jeder zum wenigsten einen eigenen Artickel verdienet hätte, allzukurtz zusammen gefaßt, und geben durch diese Kürtze und mit derselben verknüpfften Undeutlichkeit nothwendig zum Mißbrauch und disputiren um so vielmehr Anlaß, weil da gar vergessen worden, wegen des andern und dritten Puncts anzuzeigen, wie man sich darbey verhalten solle; bey dem 1. 4. 5. und 6. aber des Judicis arbitrio allzuviel wieder eingeräumet worden; weßwegen wir unvonnöthen zu seyn erachten, mit mehrern weitläufftigen monitis über jeden Punct beschwerlich zu seyn, ausser daß wir quoad punctum 7. nur dieses wenige erinnern, daß die daselbst befindliche Worte und allemahl die Parthey / so verlieret / in die Unkosten condemniret. vermuthlich aus denen vorhergehenden Worten, sub hac conditione, si temere litigaverit, restringiret werdẽ müssen, weil es sonsten sehr unbillig seyn würde, die verlierende Parthey allemahl in die Unkosten zu verdammen, da doch wie bekannt die Gelehrten und collegia quoad jura selbst nicht einig seyn, und dannenhero die Urtheil denen casibus fortuitis verglichen zu werden pflegen, auch die acta täglich weisen, daß auch aus vielen andern Ursachen der, so den Proceß verlieret, pro temerario litigatore nicht allemahl zu halten sey. Von der poena mendacii ist aus den, was wir allbereit oben ad artic. 2. erwehnet, leicht zu begreiffen, daß es keiner poena mendacii in litis contestatione negativa brauchen werde, wenn die Partheyen also

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 156. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/164>, abgerufen am 21.11.2024.