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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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vocaten rinnerungen. und gerichtliche Procuratores extendiret worden, wie es ohne Zweiffel auch von denen Assessoribus, secretariis & aliis ministris Judicum wird zu verstehen seyn. Ob das N. 2. erwehnte Vermahnen an die Unterthanen, daß sie lieber von ihrem Rechte etwas nachlassen, als Processe führen solten, viel fruchten werde, ist mehr zu wünschen als zu hoffen, und würde hierbey auch zu verhüten seyn, daß dergleichen Vermahnungen nicht also eingerichtet würden, daß die Mächtigen und Gewaltigen daher mehr Gelegenheit nehmen können, denen Armen und Dürfftigen noch mehrerses Unrecht zu thun. Das Consilium für die Auditores juris, N. 3. ist in Ansehen der wilden oder allzulebhafften ingeniorum gar nützlich; es scheinet aber dabey vergessen zu seyn, daß die melancholischen und tieffsinnigen ingenia auch darneben wohl zu erinnern seyn dürfften, daß sie für allen Dingen nicht allzuviel auf sich selbst, ihre Tugend und Frömmigkeit halten, nicht auf die gesunde Vernunfft, als wenn sie gantz und gar verderbet sey, schelten; sondern daß ehe sie ihren cursum juris antreten, sie die genuina principia recte ratiocinandi, die politische und Kirchen-Historie, (und zwar diese letzte sonderlich nicht nach der von dem Clero Papali eingeführten Art,) ingleichen die wahre Lehre von dem Recht der Natur und denen Gründen der ächten morale rechtschaffen legen, auch wenn sie jemand finden, der ihnen vernünfftige Gründe der Regierungs-Kunst beybringen will, diese seltene Gelegenheit ja nicht aus der Hand gehen lassen, weil die tägliche Erfahrung weiset, daß die meisten Richter und Advocaten mehr aus Unterlassung dieser nöthigen Erinnerung als aus blosser Boßheit die Processe verwirren. Die bey dem 4. Punct geschehene Erinnerungen für die Advocaten sind allzu general und undeutlich gesetzt, und also wohl schwerlich zulänglich, denenselben eine rechtschaffene Begierde oder Furcht einzudrücken.

Anhang von Langwierigkeit der Executionen.

Nachdem auch endlich gnugsam bekannt, daß die allerverdrießlichsten Verzögerungen des Processes bey execution der Urtheil vorzugehen pflegen, also hätten wir auch deßwegen, und warum dieser nöthige Punct zu emendiren vergessen worden, nicht weniger wegen vieler andern Umstände, noch unterschiedenes zu erinnern. Wir befahren aber nicht unbillich, daß die darunter sehr schwerlich zu vermeidende Weitläufftigkeit Unsern Hochgeehrten Herren ohnangenehm seyn dürffte, und zweiffeln im geringsten nicht, es werden dieselben aus denen bisherigen begehrten und gutgemeinten Errinnerungen sattsam abnehmen können, ob das uns zugeschickte Project den intendirten Zweck zu befördern werde geschickt seyn,

vocaten rinnerungen. und gerichtliche Procuratores extendiret worden, wie es ohne Zweiffel auch von denen Assessoribus, secretariis & aliis ministris Judicum wird zu verstehen seyn. Ob das N. 2. erwehnte Vermahnen an die Unterthanen, daß sie lieber von ihrem Rechte etwas nachlassen, als Processe führen solten, viel fruchten werde, ist mehr zu wünschen als zu hoffen, und würde hierbey auch zu verhüten seyn, daß dergleichen Vermahnungen nicht also eingerichtet würden, daß die Mächtigen und Gewaltigen daher mehr Gelegenheit nehmen können, denen Armen und Dürfftigen noch mehrerses Unrecht zu thun. Das Consilium für die Auditores juris, N. 3. ist in Ansehen der wilden oder allzulebhafften ingeniorum gar nützlich; es scheinet aber dabey vergessen zu seyn, daß die melancholischen und tieffsinnigen ingenia auch darneben wohl zu erinnern seyn dürfften, daß sie für allen Dingen nicht allzuviel auf sich selbst, ihre Tugend und Frömmigkeit halten, nicht auf die gesunde Vernunfft, als wenn sie gantz und gar verderbet sey, schelten; sondern daß ehe sie ihren cursum juris antreten, sie die genuina principia recte ratiocinandi, die politische und Kirchen-Historie, (und zwar diese letzte sonderlich nicht nach der von dem Clero Papali eingeführten Art,) ingleichen die wahre Lehre von dem Recht der Natur und denen Gründen der ächten morale rechtschaffen legen, auch wenn sie jemand finden, der ihnen vernünfftige Gründe der Regierungs-Kunst beybringen will, diese seltene Gelegenheit ja nicht aus der Hand gehen lassen, weil die tägliche Erfahrung weiset, daß die meisten Richter und Advocaten mehr aus Unterlassung dieser nöthigen Erinnerung als aus blosser Boßheit die Processe verwirren. Die bey dem 4. Punct geschehene Erinnerungen für die Advocaten sind allzu general und undeutlich gesetzt, und also wohl schwerlich zulänglich, denenselben eine rechtschaffene Begierde oder Furcht einzudrücken.

Anhang von Langwierigkeit der Executionen.

Nachdem auch endlich gnugsam bekannt, daß die allerverdrießlichsten Verzögerungen des Processes bey execution der Urtheil vorzugehen pflegen, also hätten wir auch deßwegen, und warum dieser nöthige Punct zu emendiren vergessen worden, nicht weniger wegen vieler andern Umstände, noch unterschiedenes zu erinnern. Wir befahren aber nicht unbillich, daß die darunter sehr schwerlich zu vermeidende Weitläufftigkeit Unsern Hochgeehrten Herren ohnangenehm seyn dürffte, und zweiffeln im geringsten nicht, es werden dieselben aus denen bisherigen begehrten und gutgemeinten Errinnerungen sattsam abnehmen können, ob das uns zugeschickte Project den intendirten Zweck zu befördern werde geschickt seyn,

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[158/0166] vocaten und gerichtliche Procuratores extendiret worden, wie es ohne Zweiffel auch von denen Assessoribus, secretariis & aliis ministris Judicum wird zu verstehen seyn. Ob das N. 2. erwehnte Vermahnen an die Unterthanen, daß sie lieber von ihrem Rechte etwas nachlassen, als Processe führen solten, viel fruchten werde, ist mehr zu wünschen als zu hoffen, und würde hierbey auch zu verhüten seyn, daß dergleichen Vermahnungen nicht also eingerichtet würden, daß die Mächtigen und Gewaltigen daher mehr Gelegenheit nehmen können, denen Armen und Dürfftigen noch mehrerses Unrecht zu thun. Das Consilium für die Auditores juris, N. 3. ist in Ansehen der wilden oder allzulebhafften ingeniorum gar nützlich; es scheinet aber dabey vergessen zu seyn, daß die melancholischen und tieffsinnigen ingenia auch darneben wohl zu erinnern seyn dürfften, daß sie für allen Dingen nicht allzuviel auf sich selbst, ihre Tugend und Frömmigkeit halten, nicht auf die gesunde Vernunfft, als wenn sie gantz und gar verderbet sey, schelten; sondern daß ehe sie ihren cursum juris antreten, sie die genuina principia recte ratiocinandi, die politische und Kirchen-Historie, (und zwar diese letzte sonderlich nicht nach der von dem Clero Papali eingeführten Art,) ingleichen die wahre Lehre von dem Recht der Natur und denen Gründen der ächten morale rechtschaffen legen, auch wenn sie jemand finden, der ihnen vernünfftige Gründe der Regierungs-Kunst beybringen will, diese seltene Gelegenheit ja nicht aus der Hand gehen lassen, weil die tägliche Erfahrung weiset, daß die meisten Richter und Advocaten mehr aus Unterlassung dieser nöthigen Erinnerung als aus blosser Boßheit die Processe verwirren. Die bey dem 4. Punct geschehene Erinnerungen für die Advocaten sind allzu general und undeutlich gesetzt, und also wohl schwerlich zulänglich, denenselben eine rechtschaffene Begierde oder Furcht einzudrücken. rinnerungen. Nachdem auch endlich gnugsam bekannt, daß die allerverdrießlichsten Verzögerungen des Processes bey execution der Urtheil vorzugehen pflegen, also hätten wir auch deßwegen, und warum dieser nöthige Punct zu emendiren vergessen worden, nicht weniger wegen vieler andern Umstände, noch unterschiedenes zu erinnern. Wir befahren aber nicht unbillich, daß die darunter sehr schwerlich zu vermeidende Weitläufftigkeit Unsern Hochgeehrten Herren ohnangenehm seyn dürffte, und zweiffeln im geringsten nicht, es werden dieselben aus denen bisherigen begehrten und gutgemeinten Errinnerungen sattsam abnehmen können, ob das uns zugeschickte Project den intendirten Zweck zu befördern werde geschickt seyn,

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 158. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/166>, abgerufen am 21.11.2024.