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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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taliänischen und Teutschen Juristen recommendiret und von sonderlicher Würckung gehalten. So wird er auch daraus nicht viel Trost schöpffen, d) ibid.daß in eben dieser Dissertation versprochen worden d), man wolle die Meynungen dieser. Juristen darüber anführen, was in dieser Clausul sonderliches verborgen sey, und wie weit ein Regent oder dessen Delegatus sich derselben wieder die Reguln des Processes zu bedienen habe, und dieselbigen auf die Probe stellen. Denn wie die Meynung dieser Juristen einer an sich selbst dunckelen Sache wenig Licht giebt, und über dieses diese Gelehrten öffters unter einander nicht eins sind; also wird solche Probe, oder derer JCtorum gleichförmige oder wiedrige Meynungen, wenn zumahl die Probe nicht recht deutliche und klare Grundsätze hat, den Leser mehr verwirrter, als klüger machen.

Insonderheit denen Schweden und Dänen

§. III. Von denen Schweden und Dänen muß besonders gehandelt werden. Dieses ist wahr, daß bey ihnen eine geschwinde Erhaltung des Rechts in Gebrauch, und alle Weitläufftigkeit im processiren unbekannt sey. Ja ich gebe auch dieses gerne zu, daß die Urheber derer Gesetze und gerichtlichen Ordnungen in Dännemarck und Schweden Leute gewesen, welche beyder Rechten, worinnen wir Doctores creiren, gantz unerfahren gewesen, und nur eine natürliche Klugheit, (daß ist, welche nicht in Schulen, sondern durch lange Erfahrung zuwege gebracht worden) besessen, daher folget aber wiederum nicht, daß wenn bey uns einer, der nur solche natürliche Klugheit hätte, dergleichen vornähme, es eben so glücklich einschlagen würde. Die Dänen und Schweden haben niemahls ein ungewisses Recht, und also auch die daraus fliessende Langwierigkeit der Processe nicht gehabt, denn also schreibet nach des Conringii Lehrsätzen der Oldenburgerus: e) Thesiur. Rerump. part. 2. p. 216. &. 218. it. p. 270.e) Alle Könige in Schweden müssen vor ihrer Krönung schwören, daß sie ohne Beyfall der Stände kein neues Gesetze einführen wollen. Derer vornehmsten Stände sind drey welche das gröste Ansehen im Reich haben: nehmlich die Geistlichen, Edellent und Bauren u. s. w. Der Schweden ihre Gesetze sind sehr alt, und noch von Zeiten S. Erici eines Schwedischen Königes biß jetzo geblieben, ausgenommen die Kirchen-Gesetze u. s. w. Die Dänen gebrauchen die Gesetze ihrer Vorfahren, ihr gerichtlicher Proceß ist nicht verwirret, sondern leichte und weit natürlicher, als der unsrige. Dergleichen erzehlet f) Epist. l. jurispublici Europaei, p. 14. & 29.von diesen Völckern Joachimus Hagemeierus, f) Die Dänen haben eine bequeme, und nach den Sitten dieser Nation sehr geschickte Regiments-Form, indem alle Provintzen in gewisse Aem

taliänischen und Teutschen Juristen recommendiret und von sonderlicher Würckung gehalten. So wird er auch daraus nicht viel Trost schöpffen, d) ibid.daß in eben dieser Dissertation versprochen worden d), man wolle die Meynungen dieser. Juristen darüber anführen, was in dieser Clausul sonderliches verborgen sey, und wie weit ein Regent oder dessen Delegatus sich derselben wieder die Reguln des Processes zu bedienen habe, und dieselbigen auf die Probe stellen. Denn wie die Meynung dieser Juristen einer an sich selbst dunckelen Sache wenig Licht giebt, und über dieses diese Gelehrten öffters unter einander nicht eins sind; also wird solche Probe, oder derer JCtorum gleichförmige oder wiedrige Meynungen, wenn zumahl die Probe nicht recht deutliche und klare Grundsätze hat, den Leser mehr verwirrter, als klüger machen.

Insonderheit denen Schweden und Dänen

§. III. Von denen Schweden und Dänen muß besonders gehandelt werden. Dieses ist wahr, daß bey ihnen eine geschwinde Erhaltung des Rechts in Gebrauch, und alle Weitläufftigkeit im processiren unbekannt sey. Ja ich gebe auch dieses gerne zu, daß die Urheber derer Gesetze und gerichtlichen Ordnungen in Dännemarck und Schweden Leute gewesen, welche beyder Rechten, worinnen wir Doctores creiren, gantz unerfahren gewesen, und nur eine natürliche Klugheit, (daß ist, welche nicht in Schulen, sondern durch lange Erfahrung zuwege gebracht wordẽ) besessen, daher folget aber wiederum nicht, daß wenn bey uns einer, der nur solche natürliche Klugheit hätte, dergleichen vornähme, es eben so glücklich einschlagen würde. Die Dänen und Schweden haben niemahls ein ungewisses Recht, und also auch die daraus fliessende Langwierigkeit der Processe nicht gehabt, denn also schreibet nach des Conringii Lehrsätzen der Oldenburgerus: e) Thesiur. Rerump. part. 2. p. 216. &. 218. it. p. 270.e) Alle Könige in Schweden müssen vor ihrer Krönung schwören, daß sie ohne Beyfall der Stände kein neues Gesetze einführen wollen. Derer vornehmsten Stände sind drey welche das gröste Ansehen im Reich haben: nehmlich die Geistlichen, Edellent und Bauren u. s. w. Der Schweden ihre Gesetze sind sehr alt, und noch von Zeiten S. Erici eines Schwedischen Königes biß jetzo geblieben, ausgenommen die Kirchen-Gesetze u. s. w. Die Dänen gebrauchen die Gesetze ihrer Vorfahren, ihr gerichtlicher Proceß ist nicht verwirret, sondern leichte und weit natürlicher, als der unsrige. Dergleichen erzehlet f) Epist. l. jurispublici Europaei, p. 14. & 29.von diesen Völckern Joachimus Hagemeierus, f) Die Dänen haben eine bequeme, und nach den Sitten dieser Nation sehr geschickte Regiments-Form, indem alle Provintzen in gewisse Aem

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[164/0172] taliänischen und Teutschen Juristen recommendiret und von sonderlicher Würckung gehalten. So wird er auch daraus nicht viel Trost schöpffen, daß in eben dieser Dissertation versprochen worden d), man wolle die Meynungen dieser. Juristen darüber anführen, was in dieser Clausul sonderliches verborgen sey, und wie weit ein Regent oder dessen Delegatus sich derselben wieder die Reguln des Processes zu bedienen habe, und dieselbigen auf die Probe stellen. Denn wie die Meynung dieser Juristen einer an sich selbst dunckelen Sache wenig Licht giebt, und über dieses diese Gelehrten öffters unter einander nicht eins sind; also wird solche Probe, oder derer JCtorum gleichförmige oder wiedrige Meynungen, wenn zumahl die Probe nicht recht deutliche und klare Grundsätze hat, den Leser mehr verwirrter, als klüger machen. d) ibid. §. III. Von denen Schweden und Dänen muß besonders gehandelt werden. Dieses ist wahr, daß bey ihnen eine geschwinde Erhaltung des Rechts in Gebrauch, und alle Weitläufftigkeit im processiren unbekannt sey. Ja ich gebe auch dieses gerne zu, daß die Urheber derer Gesetze und gerichtlichen Ordnungen in Dännemarck und Schweden Leute gewesen, welche beyder Rechten, worinnen wir Doctores creiren, gantz unerfahren gewesen, und nur eine natürliche Klugheit, (daß ist, welche nicht in Schulen, sondern durch lange Erfahrung zuwege gebracht wordẽ) besessen, daher folget aber wiederum nicht, daß wenn bey uns einer, der nur solche natürliche Klugheit hätte, dergleichen vornähme, es eben so glücklich einschlagen würde. Die Dänen und Schweden haben niemahls ein ungewisses Recht, und also auch die daraus fliessende Langwierigkeit der Processe nicht gehabt, denn also schreibet nach des Conringii Lehrsätzen der Oldenburgerus: e) Alle Könige in Schweden müssen vor ihrer Krönung schwören, daß sie ohne Beyfall der Stände kein neues Gesetze einführen wollen. Derer vornehmsten Stände sind drey welche das gröste Ansehen im Reich haben: nehmlich die Geistlichen, Edellent und Bauren u. s. w. Der Schweden ihre Gesetze sind sehr alt, und noch von Zeiten S. Erici eines Schwedischen Königes biß jetzo geblieben, ausgenommen die Kirchen-Gesetze u. s. w. Die Dänen gebrauchen die Gesetze ihrer Vorfahren, ihr gerichtlicher Proceß ist nicht verwirret, sondern leichte und weit natürlicher, als der unsrige. Dergleichen erzehlet von diesen Völckern Joachimus Hagemeierus, f) Die Dänen haben eine bequeme, und nach den Sitten dieser Nation sehr geschickte Regiments-Form, indem alle Provintzen in gewisse Aem e) Thesiur. Rerump. part. 2. p. 216. &. 218. it. p. 270. f) Epist. l. jurispublici Europaei, p. 14. & 29.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 164. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/172>, abgerufen am 14.08.2024.