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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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pen-Stühle einschlichen, wendeten sie allen Fleiß an, und thun solches auch noch, daß die rechten und wahrhafftigen Umstände dieses Krieges vertuschet worden, und denen wenigsten nur überhaupt etwas, wiewohl auch solches nur Stück-Werck ist, von dieser Streitigkeit bekannt ist. Denn die schon vor funfzig Jahren unter dem praesidio des seel. Jacobi Thomasii 1662. zu Leipzig gehaltene dissertation Friderici Brummeri von denen Scabinis alter, mittlerer und neuerer Zeiten, welche nachgehends zu des Ludolphi Hugonis Buche de statu Regionum Germaniae gedrucket worden, und von dieser gantzen Materie nichts als einige magere Anmerckungen enthält, kan ein Beweiß seyn, wie unwissend damahls die Gelehrten in ihren eigenen Vaterlands-Geschichten gewesen. Die Schuld solcher Ungewißheit aber ist dem Brummero gar nicht beyzumessen, als einem damahls gar fleißigen und gelehrten Menschen, wie solches seine Schrifften, die der seel. D. Beyer nachgehends zusammen herausgegeben, zeigen, und welcher in gedachter dissertation alles, was man nur damahls von denen Scabinis wissen kunte, vernünfftig zusammen gelesen und in Ordnung gebracht hat; dahingegen nach diesem die Anno 1669. unter dem praesidio des Herrn Bechmanns gehaltene juristische Inaugural-Disputation, von denen Schöppen und Schöppen-Stühlen, mit solcher Einfalt von dem Autore zusammen geschrieben worden, daß sich auch ein von Natur unverschämter Kerl schämen muß, wenn er sie lieset. Jedoch werden einige Autores, die nach der Zeit geschrieben, hiervon mit Nutzen zu lesen seyn, welche in meinen gedachten Disputationen von der Ursache und dem Endzweck der Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung, ingleichen vom Ursprunge derer Westphälischen Gerichte angeführet sind. So hab ich auch anderswo z) einige wenigez) in notis ad Conr. Sinceri dissert. epistol. p. 48 not. 26. Nachricht von denen Leipzigern Händeln zwischen denen Doctoribus Juris Civilis und denen alten Scabinis mitgetheilet; woraus dasjenige erläutert und verbessert werden kan, was Itterus a) angemercket, wie damahls kein Doctor Juris in denen Reichs-Städten in Rath genommena) de Honor. & grad acad. c. 9. §. 22. s. p. 370. seq. worden, und was die eigentlichen Ursachen solcher Ausschliessung und derselben neuen Veränderung gewesen. Noch deutlichere Umstände wird man in meinem Anhange an Melchior von Ossen Rathschlag, den er ehemahls dem Sächsischen Chur-Fürsten Augusto gegeben, finden, in welchem ich einen kleinen Anfang zu historischen Annalibus gemacht habe, die vornehmlich auf die Historie derer verderbten teutschen Rechte gehen. Allein die rechten Mittel fehlen uns noch, die zum völligen Vortrag einer solchen Historie gehören, weil die nöthigen Nachrichten von denenjenigen allzu geheim gehalten werden / die ihren Vortheil zu verlieren

pen-Stühle einschlichen, wendeten sie allen Fleiß an, und thun solches auch noch, daß die rechten und wahrhafftigen Umstände dieses Krieges vertuschet worden, und denen wenigsten nur überhaupt etwas, wiewohl auch solches nur Stück-Werck ist, von dieser Streitigkeit bekannt ist. Denn die schon vor funfzig Jahren unter dem praesidio des seel. Jacobi Thomasii 1662. zu Leipzig gehaltene dissertation Friderici Brummeri von denen Scabinis alter, mittlerer und neuerer Zeiten, welche nachgehends zu des Ludolphi Hugonis Buche de statu Regionum Germaniae gedrucket worden, und von dieser gantzen Materie nichts als einige magere Anmerckungen enthält, kan ein Beweiß seyn, wie unwissend damahls die Gelehrten in ihren eigenen Vaterlands-Geschichten gewesen. Die Schuld solcher Ungewißheit aber ist dem Brummero gar nicht beyzumessen, als einem damahls gar fleißigen und gelehrten Menschen, wie solches seine Schrifften, die der seel. D. Beyer nachgehends zusammen herausgegeben, zeigen, und welcher in gedachter dissertation alles, was man nur damahls von denen Scabinis wissen kunte, vernünfftig zusammen gelesen und in Ordnung gebracht hat; dahingegen nach diesem die Anno 1669. unter dem praesidio des Herrn Bechmanns gehaltene juristische Inaugural-Disputation, von denen Schöppen und Schöppen-Stühlen, mit solcher Einfalt von dem Autore zusammen geschrieben worden, daß sich auch ein von Natur unverschämter Kerl schämen muß, wenn er sie lieset. Jedoch werden einige Autores, die nach der Zeit geschrieben, hiervon mit Nutzen zu lesen seyn, welche in meinen gedachten Disputationen von der Ursache und dem Endzweck der Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung, ingleichen vom Ursprunge derer Westphälischen Gerichte angeführet sind. So hab ich auch anderswo z) einige wenigez) in notis ad Conr. Sinceri dissert. epistol. p. 48 not. 26. Nachricht von denen Leipzigern Händeln zwischen denen Doctoribus Juris Civilis und denen alten Scabinis mitgetheilet; woraus dasjenige erläutert und verbessert werden kan, was Itterus a) angemercket, wie damahls kein Doctor Juris in denen Reichs-Städten in Rath genommena) de Honor. & grad acad. c. 9. §. 22. s. p. 370. seq. worden, und was die eigentlichen Ursachen solcher Ausschliessung und derselben neuen Veränderung gewesen. Noch deutlichere Umstände wird man in meinem Anhange an Melchior von Ossen Rathschlag, den er ehemahls dem Sächsischen Chur-Fürsten Augusto gegeben, finden, in welchem ich einen kleinen Anfang zu historischen Annalibus gemacht habe, die vornehmlich auf die Historie derer verderbten teutschen Rechte gehen. Allein die rechten Mittel fehlen uns noch, die zum völligen Vortrag einer solchen Historie gehören, weil die nöthigen Nachrichten von denenjenigen allzu geheim gehalten werden / die ihren Vortheil zu verlieren

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[179/0187] pen-Stühle einschlichen, wendeten sie allen Fleiß an, und thun solches auch noch, daß die rechten und wahrhafftigen Umstände dieses Krieges vertuschet worden, und denen wenigsten nur überhaupt etwas, wiewohl auch solches nur Stück-Werck ist, von dieser Streitigkeit bekannt ist. Denn die schon vor funfzig Jahren unter dem praesidio des seel. Jacobi Thomasii 1662. zu Leipzig gehaltene dissertation Friderici Brummeri von denen Scabinis alter, mittlerer und neuerer Zeiten, welche nachgehends zu des Ludolphi Hugonis Buche de statu Regionum Germaniae gedrucket worden, und von dieser gantzen Materie nichts als einige magere Anmerckungen enthält, kan ein Beweiß seyn, wie unwissend damahls die Gelehrten in ihren eigenen Vaterlands-Geschichten gewesen. Die Schuld solcher Ungewißheit aber ist dem Brummero gar nicht beyzumessen, als einem damahls gar fleißigen und gelehrten Menschen, wie solches seine Schrifften, die der seel. D. Beyer nachgehends zusammen herausgegeben, zeigen, und welcher in gedachter dissertation alles, was man nur damahls von denen Scabinis wissen kunte, vernünfftig zusammen gelesen und in Ordnung gebracht hat; dahingegen nach diesem die Anno 1669. unter dem praesidio des Herrn Bechmanns gehaltene juristische Inaugural-Disputation, von denen Schöppen und Schöppen-Stühlen, mit solcher Einfalt von dem Autore zusammen geschrieben worden, daß sich auch ein von Natur unverschämter Kerl schämen muß, wenn er sie lieset. Jedoch werden einige Autores, die nach der Zeit geschrieben, hiervon mit Nutzen zu lesen seyn, welche in meinen gedachten Disputationen von der Ursache und dem Endzweck der Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung, ingleichen vom Ursprunge derer Westphälischen Gerichte angeführet sind. So hab ich auch anderswo z) einige wenige Nachricht von denen Leipzigern Händeln zwischen denen Doctoribus Juris Civilis und denen alten Scabinis mitgetheilet; woraus dasjenige erläutert und verbessert werden kan, was Itterus a) angemercket, wie damahls kein Doctor Juris in denen Reichs-Städten in Rath genommen worden, und was die eigentlichen Ursachen solcher Ausschliessung und derselben neuen Veränderung gewesen. Noch deutlichere Umstände wird man in meinem Anhange an Melchior von Ossen Rathschlag, den er ehemahls dem Sächsischen Chur-Fürsten Augusto gegeben, finden, in welchem ich einen kleinen Anfang zu historischen Annalibus gemacht habe, die vornehmlich auf die Historie derer verderbten teutschen Rechte gehen. Allein die rechten Mittel fehlen uns noch, die zum völligen Vortrag einer solchen Historie gehören, weil die nöthigen Nachrichten von denenjenigen allzu geheim gehalten werden / die ihren Vortheil zu verlieren z) in notis ad Conr. Sinceri dissert. epistol. p. 48 not. 26. a) de Honor. & grad acad. c. 9. §. 22. s. p. 370. seq.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 179. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/187>, abgerufen am 24.11.2024.