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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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und also der zelus absque scientia sey, im Leben und Wandel aber nicht das geringste exprimiren, was zu einer rechten Christlichen Religion gehöret, und von GOtt erfordert wird. 21) Und fällt mir allhier ein, was ein hochverständiger Fürst im Reich hiervon gesaget hat, nehmlich, es kämen ihme gemeiniglich diejenigen unter seinen Politicis, welche sich gar eyfrig in Religions-Sachen stelleten, gar suspect für: Denn, wenn es zum Examine oder Theoria käme, so finde er sie gemeiniglich flach und übel beschlagen, und vernehme also, daß ein blosser zelus absque scientia bey ihnen wäre, käme es aber ad praxin, so finde er nichts weiters bey ihnen, sondern vielmehr, daß Ambitio, Avaritia, Invidia und Calumnia die fürnehmsten Heiligen in ihrem Calender wären: 22) Aus welchem verhoffentlich E. F. G. zu erspühren, daß auch eine gar wenige Nothdurfft oder Nutz darinn stecke / aber den Fall ferner zu setzen, daß man darauf auch gar nicht zu sehen hätte, so muß man gleich wohl billig darauf sehen, von weme der praetension nach dieses Werck ursprünglich herrühre, und dann weiters: ad quem finem es geschehen seyn solle. 23) Nun wird zur Ursach angezogen, des Ausschusses der Landschafft in nehester desselben Congregation an E. Hoch-Ehrw. Dom-Capitel gebrauchtes postulatum, welches ich, unerachtet, was hinc inde davon discuriret wird, dahin stelle. Dafür halte ichs aber je und allewege, es solle daran hafften, daß der Landschafft Meynung gewesen, und noch sey, gleich hindurch zu gehen, und alles, was in der formula verdammet, nicht zu zulassen, und ist gewiß, daß solches auf einer Seiten die Papisten, auf der andern die Calvinisten seyn sollen. 24) Auf der einen Seite ist notorium, daß die Pröbste und Praelaten in Clöstern eines theils mit ihren Conventualen entweder gar, oder doch zum grossen Theil papistisch seyn; können oder wollen nun dieselben als pars der Landschafft andern ehrlichen Leuten das onus auf die formulam zu schwören aufbürden, so lasse man es heissen: Quod quisque juris &c. Und lasse sie eben sowohl darauf schwören, oder, da sie nicht wollen, auch changiren; solches ist den alten dieses Ertz-Stifts gemachten visitation-Ordnungen und reversalen gemäß, über welche E. F. G. halten. 25) Wie sie aber bisanhero E. F. G. Untersagens ungeacht, sich mit Einstellung der Messe nicht allein nicht accommodiret, sondern vielmehr E. F. G. R. Capitulo und der Landschafft zur bravur dieselbe gantz frey und nicht heimlich verübet; also werden sie Zweiffelsohne auch nochmahls thun, und sich die formulam Concordiae nicht irren lassen, und haltens gleichwohl viel vernünfftige Leute dafür, daß ihrer etliche durch vielerhand verdächtige Correspondenz diesem gantzen statui vielmehr schaden können, als jemand unter E. F. G. Räthen.
und also der zelus absque scientia sey, im Leben und Wandel aber nicht das geringste exprimiren, was zu einer rechten Christlichen Religion gehöret, und von GOtt erfordert wird. 21) Und fällt mir allhier ein, was ein hochverständiger Fürst im Reich hiervon gesaget hat, nehmlich, es kämen ihme gemeiniglich diejenigen unter seinen Politicis, welche sich gar eyfrig in Religions-Sachen stelleten, gar suspect für: Denn, wenn es zum Examine oder Theoria käme, so finde er sie gemeiniglich flach und übel beschlagen, und vernehme also, daß ein blosser zelus absque scientia bey ihnen wäre, käme es aber ad praxin, so finde er nichts weiters bey ihnen, sondern vielmehr, daß Ambitio, Avaritia, Invidia und Calumnia die fürnehmsten Heiligen in ihrem Calender wären: 22) Aus welchem verhoffentlich E. F. G. zu erspühren, daß auch eine gar wenige Nothdurfft oder Nutz darinn stecke / aber den Fall ferner zu setzen, daß man darauf auch gar nicht zu sehen hätte, so muß man gleich wohl billig darauf sehen, von weme der praetension nach dieses Werck ursprünglich herrühre, und dann weiters: ad quem finem es geschehen seyn solle. 23) Nun wird zur Ursach angezogen, des Ausschusses der Landschafft in nehester desselben Congregation an E. Hoch-Ehrw. Dom-Capitel gebrauchtes postulatum, welches ich, unerachtet, was hinc inde davon discuriret wird, dahin stelle. Dafür halte ichs aber je und allewege, es solle daran hafften, daß der Landschafft Meynung gewesen, und noch sey, gleich hindurch zu gehen, und alles, was in der formula verdammet, nicht zu zulassen, und ist gewiß, daß solches auf einer Seiten die Papisten, auf der andern die Calvinisten seyn sollen. 24) Auf der einen Seite ist notorium, daß die Pröbste und Praelaten in Clöstern eines theils mit ihren Conventualen entweder gar, oder doch zum grossen Theil papistisch seyn; können oder wollen nun dieselben als pars der Landschafft andern ehrlichen Leuten das onus auf die formulam zu schwören aufbürden, so lasse man es heissen: Quod quisque juris &c. Und lasse sie eben sowohl darauf schwören, oder, da sie nicht wollen, auch changiren; solches ist den alten dieses Ertz-Stifts gemachten visitation-Ordnungen und reversalen gemäß, über welche E. F. G. halten. 25) Wie sie aber bisanhero E. F. G. Untersagens ungeacht, sich mit Einstellung der Messe nicht allein nicht accommodiret, sondern vielmehr E. F. G. R. Capitulo und der Landschafft zur bravur dieselbe gantz frey und nicht heimlich verübet; also werden sie Zweiffelsohne auch nochmahls thun, und sich die formulam Concordiae nicht irren lassen, und haltens gleichwohl viel vernünfftige Leute dafür, daß ihrer etliche durch vielerhand verdächtige Correspondenz diesem gantzen statui vielmehr schaden können, als jemand unter E. F. G. Räthen.
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[207/0215] und also der zelus absque scientia sey, im Leben und Wandel aber nicht das geringste exprimiren, was zu einer rechten Christlichen Religion gehöret, und von GOtt erfordert wird. 21) Und fällt mir allhier ein, was ein hochverständiger Fürst im Reich hiervon gesaget hat, nehmlich, es kämen ihme gemeiniglich diejenigen unter seinen Politicis, welche sich gar eyfrig in Religions-Sachen stelleten, gar suspect für: Denn, wenn es zum Examine oder Theoria käme, so finde er sie gemeiniglich flach und übel beschlagen, und vernehme also, daß ein blosser zelus absque scientia bey ihnen wäre, käme es aber ad praxin, so finde er nichts weiters bey ihnen, sondern vielmehr, daß Ambitio, Avaritia, Invidia und Calumnia die fürnehmsten Heiligen in ihrem Calender wären: 22) Aus welchem verhoffentlich E. F. G. zu erspühren, daß auch eine gar wenige Nothdurfft oder Nutz darinn stecke / aber den Fall ferner zu setzen, daß man darauf auch gar nicht zu sehen hätte, so muß man gleich wohl billig darauf sehen, von weme der praetension nach dieses Werck ursprünglich herrühre, und dann weiters: ad quem finem es geschehen seyn solle. 23) Nun wird zur Ursach angezogen, des Ausschusses der Landschafft in nehester desselben Congregation an E. Hoch-Ehrw. Dom-Capitel gebrauchtes postulatum, welches ich, unerachtet, was hinc inde davon discuriret wird, dahin stelle. Dafür halte ichs aber je und allewege, es solle daran hafften, daß der Landschafft Meynung gewesen, und noch sey, gleich hindurch zu gehen, und alles, was in der formula verdammet, nicht zu zulassen, und ist gewiß, daß solches auf einer Seiten die Papisten, auf der andern die Calvinisten seyn sollen. 24) Auf der einen Seite ist notorium, daß die Pröbste und Praelaten in Clöstern eines theils mit ihren Conventualen entweder gar, oder doch zum grossen Theil papistisch seyn; können oder wollen nun dieselben als pars der Landschafft andern ehrlichen Leuten das onus auf die formulam zu schwören aufbürden, so lasse man es heissen: Quod quisque juris &c. Und lasse sie eben sowohl darauf schwören, oder, da sie nicht wollen, auch changiren; solches ist den alten dieses Ertz-Stifts gemachten visitation-Ordnungen und reversalen gemäß, über welche E. F. G. halten. 25) Wie sie aber bisanhero E. F. G. Untersagens ungeacht, sich mit Einstellung der Messe nicht allein nicht accommodiret, sondern vielmehr E. F. G. R. Capitulo und der Landschafft zur bravur dieselbe gantz frey und nicht heimlich verübet; also werden sie Zweiffelsohne auch nochmahls thun, und sich die formulam Concordiae nicht irren lassen, und haltens gleichwohl viel vernünfftige Leute dafür, daß ihrer etliche durch vielerhand verdächtige Correspondenz diesem gantzen statui vielmehr schaden können, als jemand unter E. F. G. Räthen.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 207. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/215>, abgerufen am 23.11.2024.