Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.41) Ja weiter finde ich in den Tisch-Reden Lutheri (in Octav. Tom. II. p. 40. 41.) wie einsmahls Petrus Wellerus aus Preussen kommen, und referiret, wie dessen Orts einer von Adel in Diensten, der ein Sacramentarius wäre, daß Lutherus diese Bedencken gehabt, wenn er sonsten treu und kein scandalum gäbe, solte man ihn leiden, wenn man gleich wüste, daß er die Seinigen daheimb in seiner Religion informirte. 42) Und düncket mich nach meiner Einfalt, wollen E. F. G. eine proba auf ihre Diener haben, weme sie zu trauen oder nicht, so wäre besser, sie nähmen das Exempel für sich, 1. Sam. XII. vers. 2. 3. 4 und vernähmen die Leute, oder die famam & vocem populi, quae est vox Dei, wie ein jeder procediret, von weme man denn sagen wird: Du hast uns keine Gewalt noch Unrecht gethan / und von niemands Hand etwas genommen, denn können E. F. G. auch Capitulum und die Landschafft sicherlich für einen ehrlichen Mann halten, und ihm trauen. Das contrarium stelle ich auch zu E. F. G. Ich meines Theils weiß, daß ich einem jeden ehrlichen Mann sicherlich dieserwegen unter Augen treten könne. 43) Sonsten versichere ich E. F. G. daß diese Neuerung, zumahl bey allererst überstandenen schweren Paroxismo, da es billig heissen solte: Non multa simul. E. F. G. wie auch Dero gantzen Statui nicht fürträglich, sondern vielmehr hochschädlich seyn werde. 44) Dann wollen E. F. G. Reveren dissimum Capitulum und Landschafft zugleich die formulam mainteniren, und doch zugleich wieder dieselbe die Messe, und solches aus zeitlicher Furcht und respecten toleriren. So bedencke sie, wofür man solche contrarietät in- und ausserhalb Landes halten, und solches E. F. G. reputation mehren oder mindern werde. Was die Stadt Magdeburg davon hält, dessen hat sie sich bey nächsten Bergischen Tractaten in einer harten Schrifst gnugsam eröffnet: Vielleicht möchten sich solche opiniones bey vielen Landständen weiters finden. 45) Verlautets dann ausserhalb, daß man hier niemand traue, der es nicht mit der formula halten wolle, so bedencken E. F. G. wofür es bey denen unter E. F. G. Erb-Vereinigten, welche es nicht damit halten, (denen aber E. F. G. mit leiblichen Eyden verbunden) ermessen; Was es bey E. F. G. Brüdern und Vettern, und was bey dem gantzen Evangelischen Wesen für ein Ansehen haben; was man E. F. G. hinwieder trauen, und wo man sich ihrer auf allen Nothfall annehmen werde. 46) E. F. G. bedencken weiter, ob sich das Fürstliche Hauß Anhalt, welches mit der formula nicht stimmet, zu den alten Consoederationibus und der Lehnschafft dergestalt verstehen werde.
41) Ja weiter finde ich in den Tisch-Reden Lutheri (in Octav. Tom. II. p. 40. 41.) wie einsmahls Petrus Wellerus aus Preussen kommen, und referiret, wie dessen Orts einer von Adel in Diensten, der ein Sacramentarius wäre, daß Lutherus diese Bedencken gehabt, wenn er sonsten treu und kein scandalum gäbe, solte man ihn leiden, wenn man gleich wüste, daß er die Seinigen daheimb in seiner Religion informirte. 42) Und düncket mich nach meiner Einfalt, wollen E. F. G. eine proba auf ihre Diener haben, weme sie zu trauen oder nicht, so wäre besser, sie nähmen das Exempel für sich, 1. Sam. XII. vers. 2. 3. 4 und vernähmen die Leute, oder die famam & vocem populi, quae est vox Dei, wie ein jeder procediret, von weme man denn sagen wird: Du hast uns keine Gewalt noch Unrecht gethan / und von niemands Hand etwas genommen, denn können E. F. G. auch Capitulum und die Landschafft sicherlich für einen ehrlichen Mann halten, und ihm trauen. Das contrarium stelle ich auch zu E. F. G. Ich meines Theils weiß, daß ich einem jeden ehrlichen Mann sicherlich dieserwegen unter Augen treten könne. 43) Sonsten versichere ich E. F. G. daß diese Neuerung, zumahl bey allererst überstandenen schweren Paroxismo, da es billig heissen solte: Non multa simul. E. F. G. wie auch Dero gantzen Statui nicht fürträglich, sondern vielmehr hochschädlich seyn werde. 44) Dann wollen E. F. G. Reveren dissimum Capitulum und Landschafft zugleich die formulam mainteniren, und doch zugleich wieder dieselbe die Messe, und solches aus zeitlicher Furcht und respecten toleriren. So bedencke sie, wofür man solche contrarietät in- und ausserhalb Landes halten, und solches E. F. G. reputation mehren oder mindern werde. Was die Stadt Magdeburg davon hält, dessen hat sie sich bey nächsten Bergischen Tractaten in einer harten Schrifst gnugsam eröffnet: Vielleicht möchten sich solche opiniones bey vielen Landständen weiters finden. 45) Verlautets dann ausserhalb, daß man hier niemand traue, der es nicht mit der formula halten wolle, so bedencken E. F. G. wofür es bey denen unter E. F. G. Erb-Vereinigten, welche es nicht damit halten, (denen aber E. F. G. mit leiblichen Eyden verbunden) ermessen; Was es bey E. F. G. Brüdern und Vettern, und was bey dem gantzen Evangelischen Wesen für ein Ansehen haben; was man E. F. G. hinwieder trauen, und wo man sich ihrer auf allen Nothfall annehmen werde. 46) E. F. G. bedencken weiter, ob sich das Fürstliche Hauß Anhalt, welches mit der formula nicht stimmet, zu den alten Consoederationibus und der Lehnschafft dergestalt verstehen werde.
<TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0219" n="211"/> <l>41) Ja weiter finde ich in den Tisch-Reden Lutheri (in Octav. Tom. II. p. 40. 41.) wie einsmahls Petrus Wellerus aus Preussen kommen, und referiret, wie dessen Orts einer von Adel in Diensten, der ein Sacramentarius wäre, daß Lutherus diese Bedencken gehabt, wenn er sonsten treu und kein scandalum gäbe, solte man ihn leiden, wenn man gleich wüste, daß er die Seinigen daheimb in seiner Religion informirte.</l> <l>42) Und düncket mich nach meiner Einfalt, wollen E. F. G. eine proba auf ihre Diener haben, weme sie zu trauen oder nicht, so wäre besser, sie nähmen das Exempel für sich, 1. Sam. XII. vers. 2. 3. 4 und vernähmen die Leute, oder die famam & vocem populi, quae est vox Dei, wie ein jeder procediret, von weme man denn sagen wird: Du hast uns keine Gewalt noch Unrecht gethan / und von niemands Hand etwas genommen, denn können E. F. G. auch Capitulum und die Landschafft sicherlich für einen ehrlichen Mann halten, und ihm trauen. Das contrarium stelle ich auch zu E. F. G. Ich meines Theils weiß, daß ich einem jeden ehrlichen Mann sicherlich dieserwegen unter Augen treten könne.</l> <l>43) Sonsten versichere ich E. F. G. daß diese Neuerung, zumahl bey allererst überstandenen schweren Paroxismo, da es billig heissen solte: Non multa simul. E. F. G. wie auch Dero gantzen Statui nicht fürträglich, sondern vielmehr hochschädlich seyn werde.</l> <l>44) Dann wollen E. F. G. Reveren dissimum Capitulum und Landschafft zugleich die formulam mainteniren, und doch zugleich wieder dieselbe die Messe, und solches aus zeitlicher Furcht und respecten toleriren. So bedencke sie, wofür man solche contrarietät in- und ausserhalb Landes halten, und solches E. F. G. reputation mehren oder mindern werde. Was die Stadt Magdeburg davon hält, dessen hat sie sich bey nächsten Bergischen Tractaten in einer harten Schrifst gnugsam eröffnet: Vielleicht möchten sich solche opiniones bey vielen Landständen weiters finden.</l> <l>45) Verlautets dann ausserhalb, daß man hier niemand traue, der es nicht mit der formula halten wolle, so bedencken E. F. G. wofür es bey denen unter E. F. G. Erb-Vereinigten, welche es nicht damit halten, (denen aber E. F. G. mit leiblichen Eyden verbunden) ermessen; Was es bey E. F. G. Brüdern und Vettern, und was bey dem gantzen Evangelischen Wesen für ein Ansehen haben; was man E. F. G. hinwieder trauen, und wo man sich ihrer auf allen Nothfall annehmen werde.</l> <l>46) E. F. G. bedencken weiter, ob sich das Fürstliche Hauß Anhalt, welches mit der formula nicht stimmet, zu den alten Consoederationibus und der Lehnschafft dergestalt verstehen werde.</l> </div> </body> </text> </TEI> [211/0219]
41) Ja weiter finde ich in den Tisch-Reden Lutheri (in Octav. Tom. II. p. 40. 41.) wie einsmahls Petrus Wellerus aus Preussen kommen, und referiret, wie dessen Orts einer von Adel in Diensten, der ein Sacramentarius wäre, daß Lutherus diese Bedencken gehabt, wenn er sonsten treu und kein scandalum gäbe, solte man ihn leiden, wenn man gleich wüste, daß er die Seinigen daheimb in seiner Religion informirte. 42) Und düncket mich nach meiner Einfalt, wollen E. F. G. eine proba auf ihre Diener haben, weme sie zu trauen oder nicht, so wäre besser, sie nähmen das Exempel für sich, 1. Sam. XII. vers. 2. 3. 4 und vernähmen die Leute, oder die famam & vocem populi, quae est vox Dei, wie ein jeder procediret, von weme man denn sagen wird: Du hast uns keine Gewalt noch Unrecht gethan / und von niemands Hand etwas genommen, denn können E. F. G. auch Capitulum und die Landschafft sicherlich für einen ehrlichen Mann halten, und ihm trauen. Das contrarium stelle ich auch zu E. F. G. Ich meines Theils weiß, daß ich einem jeden ehrlichen Mann sicherlich dieserwegen unter Augen treten könne. 43) Sonsten versichere ich E. F. G. daß diese Neuerung, zumahl bey allererst überstandenen schweren Paroxismo, da es billig heissen solte: Non multa simul. E. F. G. wie auch Dero gantzen Statui nicht fürträglich, sondern vielmehr hochschädlich seyn werde. 44) Dann wollen E. F. G. Reveren dissimum Capitulum und Landschafft zugleich die formulam mainteniren, und doch zugleich wieder dieselbe die Messe, und solches aus zeitlicher Furcht und respecten toleriren. So bedencke sie, wofür man solche contrarietät in- und ausserhalb Landes halten, und solches E. F. G. reputation mehren oder mindern werde. Was die Stadt Magdeburg davon hält, dessen hat sie sich bey nächsten Bergischen Tractaten in einer harten Schrifst gnugsam eröffnet: Vielleicht möchten sich solche opiniones bey vielen Landständen weiters finden. 45) Verlautets dann ausserhalb, daß man hier niemand traue, der es nicht mit der formula halten wolle, so bedencken E. F. G. wofür es bey denen unter E. F. G. Erb-Vereinigten, welche es nicht damit halten, (denen aber E. F. G. mit leiblichen Eyden verbunden) ermessen; Was es bey E. F. G. Brüdern und Vettern, und was bey dem gantzen Evangelischen Wesen für ein Ansehen haben; was man E. F. G. hinwieder trauen, und wo man sich ihrer auf allen Nothfall annehmen werde. 46) E. F. G. bedencken weiter, ob sich das Fürstliche Hauß Anhalt, welches mit der formula nicht stimmet, zu den alten Consoederationibus und der Lehnschafft dergestalt verstehen werde.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |