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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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Ailerhand Mittel wieder diesen Mißbrauch.

§. X. So viel aber die hierzu dienenden special-Mittel betrifft, ist eben nicht nöthig, sich deren aus denen weitläufftigen Schrifften zu erholen, die von denen Rechts-Lehrern de abusu appellationum tollendo & remediis contra eundem, heraus gekommen, und darinnen sie auch insonderheit die Unart der Leute, die sich dessen zu gebrauchen und allzeit GOtt und der Obrigkeit damit zu wiederstreben, wie nicht minder den Nächsten zu beleidigen, und unrecht Gut an sich zu bringen gewohnet seyn, mit mehrern und zwar ursprünglich und in der Wurtzel selbst vorgestellet haben, vid. interim Hugo. Tract. de Abusu appellat. tollendo. Latherus de Censu, Zieglerus in Dicast. de offic. Jud. & Pecc. Concl. ult. Conring. ad Lamp. Part. I. §. 57. soondern man darff nur diejenigen zu behöriger Anwendung und unverbrüchlichen Execution bringen, welche so wohl in den allgemeinen Rechten, als Reichs-Satzungen mit reiffem Bedacht und Uberlegung versehen seyn, und zwar, damit man endlich zur Sache komt, können die zulänglichsten und füglichsten, bevoraus in diesen Landen, die vor Augen liegende nimis vagam & laxam provocandi licentiam zu coerciren per L. 36. C. de Appell. regulariter darinnen Verbietung der Appellationen.bestehen 1) daß es so wohl in jure Civili als Canon. nbgleich in dem letzten erst durch das Concilium Tridentinum sess. 24. C. 20. de Reform. verordnet, daß keine Appellation von sententiis oder Decretis interlocutoriis, als welche ohne diß durch die vorhergedachten Remedia (1) a sen. tentiis interlocutoriis. meistentheils cessiren; sondern allein von den Definitivis angenommen, dann auch 2) alle diejenige rejiciret werden, welche in Rechten ausdrücklich verbothen, und entweder ratione materiae aut formae vel personae oder aus andern vernünfftigen Urfachen unter die causas non appellabiles (2) In causis non appellabili. bus. so fern gerechnet seyn, daß propter nudam interpositionem denenselben der geringste Effectus suspensivus & inhibitivus nicht zugeschrieben, sondern vielmehr ipsa de receptio vel sententia in contrarium facta aut lata ipso jure vor null und nichtig gehalten wird, wie dann in denen Rechten viel dergleichen Casus unter denen dißfalls bekanten Tituln de Appellat. rejic. vel non. it. quib. app. non licet, & quorum Appell. non recip. auch hin und her extra ordinem bey den vorfallenden Materien erzehlet, und auch die Regeln gesetzet worden, daß solcher Appellationen ungeacht der Iudex a quo in der Sache weiter verfahren könne, oder wie es in jure Canon, so wohl vor als nach dem Concilio Tridentino von denen frivolis Appellationibus insgemein heisset: Judex appellatione vel etiam emanata inhibitione aut omni stilo & consuatudine, etiam immemoriali in contrarium non obstante,

Ailerhand Mittel wieder diesen Mißbrauch.

§. X. So viel aber die hierzu dienenden special-Mittel betrifft, ist eben nicht nöthig, sich deren aus denen weitläufftigen Schrifften zu erholen, die von denen Rechts-Lehrern de abusu appellationum tollendo & remediis contra eundem, heraus gekommen, und darinnen sie auch insonderheit die Unart der Leute, die sich dessen zu gebrauchen und allzeit GOtt und der Obrigkeit damit zu wiederstreben, wie nicht minder den Nächsten zu beleidigen, und unrecht Gut an sich zu bringen gewohnet seyn, mit mehrern und zwar ursprünglich und in der Wurtzel selbst vorgestellet haben, vid. interim Hugo. Tract. de Abusu appellat. tollendo. Latherus de Censu, Zieglerus in Dicast. de offic. Jud. & Pecc. Concl. ult. Conring. ad Lamp. Part. I. §. 57. soondern man darff nur diejenigen zu behöriger Anwendung und unverbrüchlichen Execution bringen, welche so wohl in den allgemeinen Rechten, als Reichs-Satzungen mit reiffem Bedacht und Uberlegung versehen seyn, und zwar, damit man endlich zur Sache komt, können die zulänglichsten und füglichsten, bevoraus in diesen Landen, die vor Augen liegende nimis vagam & laxam provocandi licentiam zu coerciren per L. 36. C. de Appell. regulariter darinnen Verbietung der Appellationen.bestehen 1) daß es so wohl in jure Civili als Canon. nbgleich in dem letzten erst durch das Concilium Tridentinum sess. 24. C. 20. de Reform. verordnet, daß keine Appellation von sententiis oder Decretis interlocutoriis, als welche ohne diß durch die vorhergedachten Remedia (1) a sen. tentiis interlocutoriis. meistentheils cessiren; sondern allein von den Definitivis angenommen, dann auch 2) alle diejenige rejiciret werden, welche in Rechten ausdrücklich verbothen, und entweder ratione materiae aut formae vel personae oder aus andern vernünfftigen Urfachen unter die causas non appellabiles (2) In causis non appellabili. bus. so fern gerechnet seyn, daß propter nudam interpositionem denenselben der geringste Effectus suspensivus & inhibitivus nicht zugeschrieben, sondern vielmehr ipsa de receptio vel sententia in contrarium facta aut lata ipso jure vor null und nichtig gehalten wird, wie dann in denen Rechten viel dergleichen Casus unter denen dißfalls bekanten Tituln de Appellat. rejic. vel non. it. quib. app. non licet, & quorum Appell. non recip. auch hin und her extra ordinem bey den vorfallenden Materien erzehlet, und auch die Regeln gesetzet worden, daß solcher Appellationen ungeacht der Iudex a quo in der Sache weiter verfahren könne, oder wie es in jure Canon, so wohl vor als nach dem Concilio Tridentino von denen frivolis Appellationibus insgemein heisset: Judex appellatione vel etiam emanata inhibitione aut omni stilo & consuatudine, etiam immemoriali in contrarium non obstante,

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[14/0022] §. X. So viel aber die hierzu dienenden special-Mittel betrifft, ist eben nicht nöthig, sich deren aus denen weitläufftigen Schrifften zu erholen, die von denen Rechts-Lehrern de abusu appellationum tollendo & remediis contra eundem, heraus gekommen, und darinnen sie auch insonderheit die Unart der Leute, die sich dessen zu gebrauchen und allzeit GOtt und der Obrigkeit damit zu wiederstreben, wie nicht minder den Nächsten zu beleidigen, und unrecht Gut an sich zu bringen gewohnet seyn, mit mehrern und zwar ursprünglich und in der Wurtzel selbst vorgestellet haben, vid. interim Hugo. Tract. de Abusu appellat. tollendo. Latherus de Censu, Zieglerus in Dicast. de offic. Jud. & Pecc. Concl. ult. Conring. ad Lamp. Part. I. §. 57. soondern man darff nur diejenigen zu behöriger Anwendung und unverbrüchlichen Execution bringen, welche so wohl in den allgemeinen Rechten, als Reichs-Satzungen mit reiffem Bedacht und Uberlegung versehen seyn, und zwar, damit man endlich zur Sache komt, können die zulänglichsten und füglichsten, bevoraus in diesen Landen, die vor Augen liegende nimis vagam & laxam provocandi licentiam zu coerciren per L. 36. C. de Appell. regulariter darinnen bestehen 1) daß es so wohl in jure Civili als Canon. nbgleich in dem letzten erst durch das Concilium Tridentinum sess. 24. C. 20. de Reform. verordnet, daß keine Appellation von sententiis oder Decretis interlocutoriis, als welche ohne diß durch die vorhergedachten Remedia meistentheils cessiren; sondern allein von den Definitivis angenommen, dann auch 2) alle diejenige rejiciret werden, welche in Rechten ausdrücklich verbothen, und entweder ratione materiae aut formae vel personae oder aus andern vernünfftigen Urfachen unter die causas non appellabiles so fern gerechnet seyn, daß propter nudam interpositionem denenselben der geringste Effectus suspensivus & inhibitivus nicht zugeschrieben, sondern vielmehr ipsa de receptio vel sententia in contrarium facta aut lata ipso jure vor null und nichtig gehalten wird, wie dann in denen Rechten viel dergleichen Casus unter denen dißfalls bekanten Tituln de Appellat. rejic. vel non. it. quib. app. non licet, & quorum Appell. non recip. auch hin und her extra ordinem bey den vorfallenden Materien erzehlet, und auch die Regeln gesetzet worden, daß solcher Appellationen ungeacht der Iudex a quo in der Sache weiter verfahren könne, oder wie es in jure Canon, so wohl vor als nach dem Concilio Tridentino von denen frivolis Appellationibus insgemein heisset: Judex appellatione vel etiam emanata inhibitione aut omni stilo & consuatudine, etiam immemoriali in contrarium non obstante, Verbietung der Appellationen. (1) a sen. tentiis interlocutoriis. (2) In causis non appellabili. bus.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/22>, abgerufen am 21.11.2024.