Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.15) Wie es Hertzog Iulius zu Braunschweig den Theologis gedeutet, geben die gedruckten scripta, darauf ich mich ziehe; Dieses sind alles Sachen, die wahrlich sehr ärgern, und mir nicht zulassen, daß ich mich zu solchem unordentlichen und verfänglichen Werck thun möge; Und dasselbe geschicht noch vielmehr, wenn ich die formulam in ihren meritis ein wenig ansehe, will demnach E. F. G. von meinen Gedancken nur etwas, und nicht alles, nachfolgender massen andeuten. 16) Und den Anfang von der praefation, wie billig, zu machen, erhole ich kürtzlich meine obige Anzeige, nemlich, daß der Hochlöbl. Chur-Fürsten und Stände hochlöbl. Intent, und die Instruction, die sie den Collectoribus aufgeben, daraus zu ersehen sey. Sonderlich ist zu loben, daß sie in loco de Coena die Ubiquität aussetzen, und nicht pro fundamento haben wollen. Ingleichen, daß sie die generalem ubiquitatem verwerffen, daß sie auch confusionem & aexequationem naturarum abthun, daß sie sich auch erklähren, wie sie wieder die Confession und Apologie in rebus & phralibus nichts würcklich einführen lassen wollen; dieses ist der löblichen Herren löbliche Meynung gewesen, man sehe aber in formula die beyden loca de persona Christi und Coena an, so wird man totum contrarium darinne finden. Denn, daß sie neue phrafes, daran man Zeit der Confession und Apologie wohl nicht gedacht, häufig hereinbringen, giebt die Evidenz, und haben sie es den Anhaltinis, wie auch Hessen und andern gestehen müssen, daß übrige will ich jedes auf seinem Ort auch anführen. 17) Ist wohl gethan, daß man sich zu der Heiligen Schrifft der Prophetischen und Apostolischen Schrifften, den 3 Haupt-Symbolis, dazu doch billig Ephesinum und Calcedonense auch gehören, und der Augspurgischen Confession bekennet, nach dem Nahmen aber so gar scrupulose inculciret, wie man die unveränderte Confession, so anno 30. Carolo V. übergeben, meine, und dieselbe aussetzen lasse. So findet ein jeder, daß wir nunmehr (wie uns die Catholischen Schuld geben) nicht eine, sondern drey, ja wohl viele Augspurgische Confessiones haben; Denn bald ao. 31. ist auf Anordnung Herrn Lutheri eine Confession mit der Apologie gedruckt worden, daran man sich, als des rechen Exemplars, iederzeit gehalten, ao. 40. ist sie verbessert, und wie sie verbessert, in der Saxonica Confessione repetirt: ao. 61. seynd die Stände in Naumburg besammen gewesen, und zugleich das rechte erste Exemplar de novo unterschrieben, und der Käyserlichen Majestät überschickt, zugleich auch das verbesserte de ao. 40. ratificiret. Nun kömmt diese / als die vierdte dazu, welche, wie Marg-Graff Ernst Friedrichs Collatur ausweiset, von der Anno. 61. reassumireten, auch disceptiret. Da doch die Chur- und Fürsten der Zeit in dem Nahmen unterschrieben, daß es doch recht wäre, und sich darauf an die Käyserliche Majestät beruffen.
15) Wie es Hertzog Iulius zu Braunschweig den Theologis gedeutet, geben die gedruckten scripta, darauf ich mich ziehe; Dieses sind alles Sachen, die wahrlich sehr ärgern, und mir nicht zulassen, daß ich mich zu solchem unordentlichen und verfänglichen Werck thun möge; Und dasselbe geschicht noch vielmehr, wenn ich die formulam in ihren meritis ein wenig ansehe, will demnach E. F. G. von meinen Gedancken nur etwas, und nicht alles, nachfolgender massen andeuten. 16) Und den Anfang von der praefation, wie billig, zu machen, erhole ich kürtzlich meine obige Anzeige, nemlich, daß der Hochlöbl. Chur-Fürsten und Stände hochlöbl. Intent, und die Instruction, die sie den Collectoribus aufgeben, daraus zu ersehen sey. Sonderlich ist zu loben, daß sie in loco de Coena die Ubiquität aussetzen, und nicht pro fundamento haben wollen. Ingleichen, daß sie die generalem ubiquitatem verwerffen, daß sie auch confusionem & aexequationem naturarum abthun, daß sie sich auch erklähren, wie sie wieder die Confession und Apologie in rebus & phralibus nichts würcklich einführen lassen wollen; dieses ist der löblichen Herren löbliche Meynung gewesen, man sehe aber in formula die beyden loca de persona Christi und Coena an, so wird man totum contrarium darinne finden. Denn, daß sie neue phrafes, daran man Zeit der Confession und Apologie wohl nicht gedacht, häufig hereinbringen, giebt die Evidenz, und haben sie es den Anhaltinis, wie auch Hessen und andern gestehen müssen, daß übrige will ich jedes auf seinem Ort auch anführen. 17) Ist wohl gethan, daß man sich zu der Heiligen Schrifft der Prophetischen und Apostolischen Schrifften, den 3 Haupt-Symbolis, dazu doch billig Ephesinum und Calcedonense auch gehören, und der Augspurgischen Confession bekennet, nach dem Nahmen aber so gar scrupulose inculciret, wie man die unveränderte Confession, so anno 30. Carolo V. übergeben, meine, und dieselbe aussetzen lasse. So findet ein jeder, daß wir nunmehr (wie uns die Catholischen Schuld geben) nicht eine, sondern drey, ja wohl viele Augspurgische Confessiones haben; Denn bald ao. 31. ist auf Anordnung Herrn Lutheri eine Confession mit der Apologie gedruckt worden, daran man sich, als des rechen Exemplars, iederzeit gehalten, ao. 40. ist sie verbessert, und wie sie verbessert, in der Saxonica Confessione repetirt: ao. 61. seynd die Stände in Naumburg besammen gewesen, und zugleich das rechte erste Exemplar de novo unterschrieben, und der Käyserlichen Majestät überschickt, zugleich auch das verbesserte de ao. 40. ratificiret. Nun kömmt diese / als die vierdte dazu, welche, wie Marg-Graff Ernst Friedrichs Collatur ausweiset, von der Anno. 61. reassumireten, auch disceptiret. Da doch die Chur- und Fürsten der Zeit in dem Nahmen unterschrieben, daß es doch recht wäre, und sich darauf an die Käyserliche Majestät beruffen.
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15) Wie es Hertzog Iulius zu Braunschweig den Theologis gedeutet, geben die gedruckten scripta, darauf ich mich ziehe; Dieses sind alles Sachen, die wahrlich sehr ärgern, und mir nicht zulassen, daß ich mich zu solchem unordentlichen und verfänglichen Werck thun möge; Und dasselbe geschicht noch vielmehr, wenn ich die formulam in ihren meritis ein wenig ansehe, will demnach E. F. G. von meinen Gedancken nur etwas, und nicht alles, nachfolgender massen andeuten. 16) Und den Anfang von der praefation, wie billig, zu machen, erhole ich kürtzlich meine obige Anzeige, nemlich, daß der Hochlöbl. Chur-Fürsten und Stände hochlöbl. Intent, und die Instruction, die sie den Collectoribus aufgeben, daraus zu ersehen sey. Sonderlich ist zu loben, daß sie in loco de Coena die Ubiquität aussetzen, und nicht pro fundamento haben wollen. Ingleichen, daß sie die generalem ubiquitatem verwerffen, daß sie auch confusionem & aexequationem naturarum abthun, daß sie sich auch erklähren, wie sie wieder die Confession und Apologie in rebus & phralibus nichts würcklich einführen lassen wollen; dieses ist der löblichen Herren löbliche Meynung gewesen, man sehe aber in formula die beyden loca de persona Christi und Coena an, so wird man totum contrarium darinne finden. Denn, daß sie neue phrafes, daran man Zeit der Confession und Apologie wohl nicht gedacht, häufig hereinbringen, giebt die Evidenz, und haben sie es den Anhaltinis, wie auch Hessen und andern gestehen müssen, daß übrige will ich jedes auf seinem Ort auch anführen. 17) Ist wohl gethan, daß man sich zu der Heiligen Schrifft der Prophetischen und Apostolischen Schrifften, den 3 Haupt-Symbolis, dazu doch billig Ephesinum und Calcedonense auch gehören, und der Augspurgischen Confession bekennet, nach dem Nahmen aber so gar scrupulose inculciret, wie man die unveränderte Confession, so anno 30. Carolo V. übergeben, meine, und dieselbe aussetzen lasse. So findet ein jeder, daß wir nunmehr (wie uns die Catholischen Schuld geben) nicht eine, sondern drey, ja wohl viele Augspurgische Confessiones haben; Denn bald ao. 31. ist auf Anordnung Herrn Lutheri eine Confession mit der Apologie gedruckt worden, daran man sich, als des rechen Exemplars, iederzeit gehalten, ao. 40. ist sie verbessert, und wie sie verbessert, in der Saxonica Confessione repetirt: ao. 61. seynd die Stände in Naumburg besammen gewesen, und zugleich das rechte erste Exemplar de novo unterschrieben, und der Käyserlichen Majestät überschickt, zugleich auch das verbesserte de ao. 40. ratificiret. Nun kömmt diese / als die vierdte dazu, welche, wie Marg-Graff Ernst Friedrichs Collatur ausweiset, von der Anno. 61. reassumireten, auch disceptiret. Da doch die Chur- und Fürsten der Zeit in dem Nahmen unterschrieben, daß es doch recht wäre, und sich darauf an die Käyserliche Majestät beruffen.
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 217. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/225>, abgerufen am 16.07.2024. |