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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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und Schwestern von denen meisten Völckern für verboten geachtet worden, die übrigen Arten der Blutschande aber, wohin auch des verstorbenen Weibes Schwester gehöret, nur durch das Mosaische Gesetz, so allein die Israeliten angehet, oder doch nur durch andere bürgerlichen Gesetze verboten worden, und es also nicht nöthig sey, ferner bekümmert zu seyn, wie die unter den unserigen Theologis und ICtis bisher entstandene Streit-Fragen. de sensu legis Mosaicae, worunter diejenige von des vorstorbenen Weibes Schwester eine von denen vornehmsten mit ist, entschieden werden solten.

Hieraus erhellet nun verhoffentlich zur Gnüge, daß ich in der FrageKurtze Beantwortung der vier Neben-Fragen. von des verstorbenen Weibes Schwester anjetzo in comparaison mit der vorhergehenden Meynung dafür halte, daß quoad 1. quaestionem specialem diese Ehe weder contra regulas honesti & decori naturalis, noch contra regulas justi sey, quoad quaest. 2. dieselbe auch nicht contra legem aliquam positivam universalem streite; und ob ich wohl nochmahlen quoad 3. der Meynung bin, daß diese Ehe ex regulis bonae interpretationis & ob identitatem rationis Lege Mosaica verboten,

per rationes d. cap. 3. Instit. jurispt. div. n. 99. seq.

so halte ich doch auch nochmahlen quoad 4. dafür, daß der locus Levitici 18. vers 18. de polygamia, nicht aber de incestu rede. Und habe also nur quoad quaest. 2. meine vorige Meynung geändert, durch diese Aenderung aber ist diese conclusion erwachsen, daß wenn schon die Ehe mit des verstorbenen Weibes Schwester von GOtt in der Jüdischen Republick per modum legis forensis verboten worden, dieses Vorbot doch so wenig als andere leges sorenses die Christen binde.

Nachdem ich auch des Herrn Lic. Kettners weitläufftige SchrifftKurtze Vorstellung, was auf Herrn Lic. Kettners rationes dissentiendi zu antworten. mit guten Bedacht gelesen, habe ich nichts gefunden, daß mich bewegen könte, diese meine neuere Meynung, die ich ohne dem nicht aus Muthwillen oder Liebe zur Neuerung, sondern mit gutem Bedacht und Gründen angenommen, wieder zu verlassen. Denn es bemühet sich zwar derselbe, theils zu beweisen, daß diese Ehe contra verba expressa Levit 18. v. 18. streite, theils aber auch rationi legis Mosaicae zuwieder sey. Alleine gleichwie ich, so viel den letzten Punct betrifft, annoch mit ihm einig bin, so viel aber den ersten anlangt, ich der gegentheiligen Meynung ex dictis rationibus zugethan verbleibe, (zumahlen Herr Lic. Kettner selbst ausführlich dargethan, daß dieser Spruch schwer zu verstehen sey, daß viele vornehme Theologi, auch der unsrigen, ihn de polygamia verstanden, und wie auf die Einwürffe zu antworten sey, gewiesen, theils daß aus dem

und Schwestern von denen meisten Völckern für verboten geachtet worden, die übrigen Arten der Blutschande aber, wohin auch des verstorbenen Weibes Schwester gehöret, nur durch das Mosaische Gesetz, so allein die Israeliten angehet, oder doch nur durch andere bürgerlichẽ Gesetze verboten worden, und es also nicht nöthig sey, ferner bekümmert zu seyn, wie die unter den unserigen Theologis und ICtis bisher entstandene Streit-Fragen. de sensu legis Mosaicae, worunter diejenige von des vorstorbenen Weibes Schwester eine von denen vornehmsten mit ist, entschieden werden solten.

Hieraus erhellet nun verhoffentlich zur Gnüge, daß ich in der FrageKurtze Beantwortung der vier Neben-Fragen. von des verstorbenen Weibes Schwester anjetzo in comparaison mit der vorhergehenden Meynung dafür halte, daß quoad 1. quaestionem specialem diese Ehe weder contra regulas honesti & decori naturalis, noch contra regulas justi sey, quoad quaest. 2. dieselbe auch nicht contra legem aliquam positivam universalem streite; und ob ich wohl nochmahlen quoad 3. der Meynung bin, daß diese Ehe ex regulis bonae interpretationis & ob identitatem rationis Lege Mosaica verboten,

per rationes d. cap. 3. Instit. jurispt. div. n. 99. seq.

so halte ich doch auch nochmahlen quoad 4. dafür, daß der locus Levitici 18. vers 18. de polygamia, nicht aber de incestu rede. Und habe also nur quoad quaest. 2. meine vorige Meynung geändert, durch diese Aenderung aber ist diese conclusion erwachsen, daß wenn schon die Ehe mit des verstorbenen Weibes Schwester von GOtt in der Jüdischen Republick per modum legis forensis verboten worden, dieses Vorbot doch so wenig als andere leges sorenses die Christen binde.

Nachdem ich auch des Herrn Lic. Kettners weitläufftige SchrifftKurtze Vorstellung, was auf Herrn Lic. Kettners rationes dissentiendi zu antworten. mit guten Bedacht gelesen, habe ich nichts gefunden, daß mich bewegen könte, diese meine neuere Meynung, die ich ohne dem nicht aus Muthwillen oder Liebe zur Neuerung, sondern mit gutem Bedacht und Gründen angenommen, wieder zu verlassen. Denn es bemühet sich zwar derselbe, theils zu beweisen, daß diese Ehe contra verba expressa Levit 18. v. 18. streite, theils aber auch rationi legis Mosaicae zuwieder sey. Alleine gleichwie ich, so viel den letzten Punct betrifft, annoch mit ihm einig bin, so viel aber den ersten anlangt, ich der gegentheiligen Meynung ex dictis rationibus zugethan verbleibe, (zumahlen Herr Lic. Kettner selbst ausführlich dargethan, daß dieser Spruch schwer zu verstehen sey, daß viele vornehme Theologi, auch der unsrigen, ihn de polygamia verstanden, und wie auf die Einwürffe zu antworten sey, gewiesen, theils daß aus dem

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[287/0295] und Schwestern von denen meisten Völckern für verboten geachtet worden, die übrigen Arten der Blutschande aber, wohin auch des verstorbenen Weibes Schwester gehöret, nur durch das Mosaische Gesetz, so allein die Israeliten angehet, oder doch nur durch andere bürgerlichẽ Gesetze verboten worden, und es also nicht nöthig sey, ferner bekümmert zu seyn, wie die unter den unserigen Theologis und ICtis bisher entstandene Streit-Fragen. de sensu legis Mosaicae, worunter diejenige von des vorstorbenen Weibes Schwester eine von denen vornehmsten mit ist, entschieden werden solten. Hieraus erhellet nun verhoffentlich zur Gnüge, daß ich in der Frage von des verstorbenen Weibes Schwester anjetzo in comparaison mit der vorhergehenden Meynung dafür halte, daß quoad 1. quaestionem specialem diese Ehe weder contra regulas honesti & decori naturalis, noch contra regulas justi sey, quoad quaest. 2. dieselbe auch nicht contra legem aliquam positivam universalem streite; und ob ich wohl nochmahlen quoad 3. der Meynung bin, daß diese Ehe ex regulis bonae interpretationis & ob identitatem rationis Lege Mosaica verboten, Kurtze Beantwortung der vier Neben-Fragen. per rationes d. cap. 3. Instit. jurispt. div. n. 99. seq. so halte ich doch auch nochmahlen quoad 4. dafür, daß der locus Levitici 18. vers 18. de polygamia, nicht aber de incestu rede. Und habe also nur quoad quaest. 2. meine vorige Meynung geändert, durch diese Aenderung aber ist diese conclusion erwachsen, daß wenn schon die Ehe mit des verstorbenen Weibes Schwester von GOtt in der Jüdischen Republick per modum legis forensis verboten worden, dieses Vorbot doch so wenig als andere leges sorenses die Christen binde. Nachdem ich auch des Herrn Lic. Kettners weitläufftige Schrifft mit guten Bedacht gelesen, habe ich nichts gefunden, daß mich bewegen könte, diese meine neuere Meynung, die ich ohne dem nicht aus Muthwillen oder Liebe zur Neuerung, sondern mit gutem Bedacht und Gründen angenommen, wieder zu verlassen. Denn es bemühet sich zwar derselbe, theils zu beweisen, daß diese Ehe contra verba expressa Levit 18. v. 18. streite, theils aber auch rationi legis Mosaicae zuwieder sey. Alleine gleichwie ich, so viel den letzten Punct betrifft, annoch mit ihm einig bin, so viel aber den ersten anlangt, ich der gegentheiligen Meynung ex dictis rationibus zugethan verbleibe, (zumahlen Herr Lic. Kettner selbst ausführlich dargethan, daß dieser Spruch schwer zu verstehen sey, daß viele vornehme Theologi, auch der unsrigen, ihn de polygamia verstanden, und wie auf die Einwürffe zu antworten sey, gewiesen, theils daß aus dem Kurtze Vorstellung, was auf Herrn Lic. Kettners rationes dissentiendi zu antworten.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 287. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/295>, abgerufen am 24.11.2024.