Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.felhafften Fällen die praesumtion für die Teutschen Gewohonheiten seyn muß. Denn ob ich gleich von denen Lehn-Rechten daselbst nichts gedacht, so schickt sich doch das allermeiste, was ich daselbst weitlaufftig behauptet und gelehrt, eben deßhalben auch auf das Lehn-Recht, weil wie gedacht, das Longobardische Recht zugleich und so zu sagen in einem Bande mit dem Justinianeischen Recht sich in Teutschland eingeschlichen, auch auf gleiche Weise die Teutschen Lehn-Rechte zu verdringen gesucht. Weßwegen ich für diejenigen, denen etwan das folgende responsum wunderlich vorkommen solte, weil Ihre lieben Herren Praeceptores sie ein anders gelehret, besagte disputation an statt eines weitläufftigen Commentarii darüber recommendire. Wiewohl vielleicht die Zeit bald kommen dürffte, daß die Liebe zu denen alten Teutschen Land- und Lehn-Rechten auch sich nunmehro nach und nach auf denen Universitäten einfinden dürffte. Von den Ursachen, die mich bewegen, solches zu glauben, wird vielleicht bey anderer Gelegenheit umbständlicher können geredet werden. Jetzo will ich nur diesen Umbstand melden, daß als Anno 1717. im Februario die nachkommende vier Fragen an unsere Facultät geschickt wurden, und ich vor der relation einen praeliminar Aufsatz von dem responso concipirt hatte, ich nicht vermuthete, daß ich in relatione bey der dritten und vierten Frage unanimia vota in unserm collegio erlangen würde, und hatte dannenhero den Eingang des responsi also entworffen: Als haben wir etc. uns folgender Antwort auf die erste und andere Frage einmüthig / auf die dritte und vierdte aber nach denen Statutis per pluralitatem votorum verglichen; Nichts desto weniger bekame ich hernach in relatione auch bey der dritten und vierdten Frage einmüthige resolution, und muste dannenhero das vorige concept ändern. Im übrigen weil keine allegata legum & Doctorum von uns begehret worden, habe ich auch keine beygefüget. Ich finde aber ietzo, daß ich bey der dritten Frage, da von dem Ursprung des Juris Longobardici in Teutschland gehandelt wird, ad marginem folgende Autores notiret? Rhetium ad Jus Feudale ab initio: Schilteri jus Feudale Alemannicum in Indice, voce Longobardicum & in praefatione introductionis ad jus Feudale, Strykii compend. jur. feud. c. 1. qu. 18. §. II. Bey dem Responso selbst wird sonst nichts weiter zu erinnern seyn, als daß auch dieses was sonderliches, daß weil wir nicht deapplicatione juris ad factum gefragt worden, auch keine ächte species felhafften Fällen die praesumtion für die Teutschen Gewohonheiten seyn muß. Denn ob ich gleich von denen Lehn-Rechten daselbst nichts gedacht, so schickt sich doch das allermeiste, was ich daselbst weitlaufftig behauptet und gelehrt, eben deßhalben auch auf das Lehn-Recht, weil wie gedacht, das Longobardische Recht zugleich und so zu sagen in einem Bande mit dem Justinianeischen Recht sich in Teutschland eingeschlichen, auch auf gleiche Weise die Teutschen Lehn-Rechte zu verdringen gesucht. Weßwegen ich für diejenigen, denen etwan das folgende responsum wunderlich vorkommen solte, weil Ihre lieben Herren Praeceptores sie ein anders gelehret, besagte disputation an statt eines weitläufftigen Commentarii darüber recommendire. Wiewohl vielleicht die Zeit bald kommen dürffte, daß die Liebe zu denen alten Teutschen Land- und Lehn-Rechten auch sich nunmehro nach und nach auf denen Universitäten einfinden dürffte. Von den Ursachen, die mich bewegen, solches zu glauben, wird vielleicht bey anderer Gelegenheit umbständlicher können geredet werden. Jetzo will ich nur diesen Umbstand melden, daß als Anno 1717. im Februario die nachkommende vier Fragen an unsere Facultät geschickt wurden, und ich vor der relation einen praeliminar Aufsatz von dem responso concipirt hatte, ich nicht vermuthete, daß ich in relatione bey der dritten und vierten Frage unanimia vota in unserm collegio erlangen würde, und hatte dannenhero den Eingang des responsi also entworffen: Als haben wir etc. uns folgender Antwort auf die erste und andere Frage einmüthig / auf die dritte und vierdte aber nach denen Statutis per pluralitatem votorum verglichen; Nichts desto weniger bekame ich hernach in relatione auch bey der dritten und vierdten Frage einmüthige resolution, und muste dannenhero das vorige concept ändern. Im übrigen weil keine allegata legum & Doctorum von uns begehret worden, habe ich auch keine beygefüget. Ich finde aber ietzo, daß ich bey der dritten Frage, da von dem Ursprung des Juris Longobardici in Teutschland gehandelt wird, ad marginem folgende Autores notiret? Rhetium ad Jus Feudale ab initio: Schilteri jus Feudale Alemannicum in Indice, voce Longobardicum & in praefatione introductionis ad jus Feudale, Strykii compend. jur. feud. c. 1. qu. 18. §. II. Bey dem Responso selbst wird sonst nichts weiter zu erinnern seyn, als daß auch dieses was sonderliches, daß weil wir nicht deapplicatione juris ad factum gefragt worden, auch keine ächte species <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0304" n="296"/> felhafften Fällen die praesumtion für die Teutschen Gewohonheiten seyn muß. 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Jetzo will ich nur diesen Umbstand melden, daß als Anno 1717. im Februario die nachkommende vier Fragen an unsere Facultät geschickt wurden, und ich vor der relation einen praeliminar Aufsatz von dem responso concipirt hatte, ich nicht vermuthete, daß ich in relatione bey der dritten und vierten Frage unanimia vota in unserm collegio erlangen würde, und hatte dannenhero den Eingang des responsi also entworffen: Als haben wir etc. uns folgender Antwort auf die erste und andere Frage einmüthig / auf die dritte und vierdte aber nach denen Statutis per pluralitatem votorum verglichen; Nichts desto weniger bekame ich hernach in relatione auch bey der dritten und vierdten Frage einmüthige resolution, und muste dannenhero das vorige concept ändern. Im übrigen weil keine allegata legum & Doctorum von uns begehret worden, habe ich auch keine beygefüget. Ich finde aber ietzo, daß ich bey der dritten Frage, da von dem Ursprung des Juris Longobardici in Teutschland gehandelt wird, ad marginem folgende Autores notiret? Rhetium ad Jus Feudale ab initio: Schilteri jus Feudale Alemannicum in Indice, voce Longobardicum & in praefatione introductionis ad jus Feudale, Strykii compend. jur. feud. c. 1. qu. 18.</p> <note place="left">Das <hi rendition="#i">Responsum</hi> selbst</note> <p>§. II. Bey dem Responso selbst wird sonst nichts weiter zu erinnern seyn, als daß auch dieses was sonderliches, daß weil wir nicht deapplicatione juris ad factum gefragt worden, auch keine ächte species </p> </div> </body> </text> </TEI> [296/0304]
felhafften Fällen die praesumtion für die Teutschen Gewohonheiten seyn muß. Denn ob ich gleich von denen Lehn-Rechten daselbst nichts gedacht, so schickt sich doch das allermeiste, was ich daselbst weitlaufftig behauptet und gelehrt, eben deßhalben auch auf das Lehn-Recht, weil wie gedacht, das Longobardische Recht zugleich und so zu sagen in einem Bande mit dem Justinianeischen Recht sich in Teutschland eingeschlichen, auch auf gleiche Weise die Teutschen Lehn-Rechte zu verdringen gesucht. Weßwegen ich für diejenigen, denen etwan das folgende responsum wunderlich vorkommen solte, weil Ihre lieben Herren Praeceptores sie ein anders gelehret, besagte disputation an statt eines weitläufftigen Commentarii darüber recommendire. Wiewohl vielleicht die Zeit bald kommen dürffte, daß die Liebe zu denen alten Teutschen Land- und Lehn-Rechten auch sich nunmehro nach und nach auf denen Universitäten einfinden dürffte. Von den Ursachen, die mich bewegen, solches zu glauben, wird vielleicht bey anderer Gelegenheit umbständlicher können geredet werden. Jetzo will ich nur diesen Umbstand melden, daß als Anno 1717. im Februario die nachkommende vier Fragen an unsere Facultät geschickt wurden, und ich vor der relation einen praeliminar Aufsatz von dem responso concipirt hatte, ich nicht vermuthete, daß ich in relatione bey der dritten und vierten Frage unanimia vota in unserm collegio erlangen würde, und hatte dannenhero den Eingang des responsi also entworffen: Als haben wir etc. uns folgender Antwort auf die erste und andere Frage einmüthig / auf die dritte und vierdte aber nach denen Statutis per pluralitatem votorum verglichen; Nichts desto weniger bekame ich hernach in relatione auch bey der dritten und vierdten Frage einmüthige resolution, und muste dannenhero das vorige concept ändern. Im übrigen weil keine allegata legum & Doctorum von uns begehret worden, habe ich auch keine beygefüget. Ich finde aber ietzo, daß ich bey der dritten Frage, da von dem Ursprung des Juris Longobardici in Teutschland gehandelt wird, ad marginem folgende Autores notiret? Rhetium ad Jus Feudale ab initio: Schilteri jus Feudale Alemannicum in Indice, voce Longobardicum & in praefatione introductionis ad jus Feudale, Strykii compend. jur. feud. c. 1. qu. 18.
§. II. Bey dem Responso selbst wird sonst nichts weiter zu erinnern seyn, als daß auch dieses was sonderliches, daß weil wir nicht deapplicatione juris ad factum gefragt worden, auch keine ächte species
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