Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.facti hat praemittiret werden können, (obschon im Anfang des responsi es in weitläufftigen Verstand so genennet worden). Was aber die Gelegenheit zu demselben und denen vier an uns gethanen Fragen gegeben, ist an statt jener kurtz in responso selbst zu lesen. Als derselbe uns eine speciem facti nebst 4. Fragen zugeschickt, und darüber unser gewissenhafftes votum in forma attestati begehret, demnach haben wir die uns zugeschickte Fragen im versammleten Collegio reiflich erwogen, und uns folgender Antwort darauf einmüthig verglichen. Haben zwey Illustre Familien vor den höchsten Reichs GerichtenGelegenheit zu diesem responso. viele Jahre in puncto succesionis Feudalis gestritten, davon der eine sich auf die Consvetudines Feudales Longobardicas gründet, und daß auch die Investiturae Feudales & Pacta familiae in dubio aus dem Jure Longobardico interpretirt werden sollen, behauptet, der andere aber das Jus Longobardicum als Exoticum & Barbarum verwirfft, und die Controvers aus dem Speculo Suevico seu Jure Feudali Alemannico decidirt, und die Investituras & Pacta Familiae daraus interpretiret wissen wollen, zumahlen da die Güter quaestionis in Vicariatu Palatino & districtu Juris Suevici gelegen, und sind uns deßhalben vier Fragen vorgeleget worden. So viel nun die erste Frage betrifft: Ob das Jus Feudale publiceBeantwortung der ersten Frage. bey unserer Juristen-Facultät dociret werde? bezeugen wir, daß nicht alleine in denen Statutis unserer Facultät dem Professori Institutionum auferleget ist, ein Jahr um das andere das Jus Feudale publice zu dociren, sondern das auch selbiges, die lectiones privatas zu geschweigen, publice fast alle Jahr entweder von einem Professore ordinario oder extraordinario erklähret wird. Bey der andern Frage: Ob das zu docirende Jus Feudale dasDer andern Frage. Jus Longobardicum Corpori Juris insertum, oder das obige Jus Alemannicum & Speculum Suevicum sey? bezeugen wir, daß in unsern stätutis dißfalls nichts exprimiret worden, wir auch nicht gewohnet sind, über den Text selbst zu lesen, sondern ein compendium z. E. Strykii, Cocceji u. s. w. erklähren, uns aber nicht verboten zu seyn erachten, wenn wir über den Text lesen wolten, nach Belieben entweder das Jus Feudale Longobardicum, oder das Jus Alemannicum vel Saxonicum zu wehlen. III. Wird gefraget: Ob unsere Facultät in causis Feudalibus tamDer dritten Frage. consulendo quam judicando in defectu consuetudinum particularium nach dem Longobardischen Recht, oder nach dem Schwäbischen zu facti hat praemittiret werden können, (obschon im Anfang des responsi es in weitläufftigen Verstand so genennet worden). Was aber die Gelegenheit zu demselben und denen vier an uns gethanen Fragen gegeben, ist an statt jener kurtz in responso selbst zu lesen. Als derselbe uns eine speciem facti nebst 4. Fragen zugeschickt, und darüber unser gewissenhafftes votum in forma attestati begehret, demnach haben wir die uns zugeschickte Fragen im versammleten Collegio reiflich erwogen, und uns folgender Antwort darauf einmüthig verglichen. Haben zwey Illustre Familien vor den höchsten Reichs GerichtenGelegenheit zu diesem responso. viele Jahre in puncto succesionis Feudalis gestritten, davon der eine sich auf die Consvetudines Feudales Longobardicas gründet, und daß auch die Investiturae Feudales & Pacta familiae in dubio aus dem Jure Longobardico interpretirt werden sollen, behauptet, der andere aber das Jus Longobardicum als Exoticum & Barbarum verwirfft, und die Controvers aus dem Speculo Suevico seu Jure Feudali Alemannico decidirt, und die Investituras & Pacta Familiae daraus interpretiret wissen wollen, zumahlen da die Güter quaestionis in Vicariatu Palatino & districtu Juris Suevici gelegen, und sind uns deßhalben vier Fragen vorgeleget worden. So viel nun die erste Frage betrifft: Ob das Jus Feudale publiceBeantwortung der ersten Frage. bey unserer Juristen-Facultät dociret werde? bezeugen wir, daß nicht alleine in denen Statutis unserer Facultät dem Professori Institutionum auferleget ist, ein Jahr um das andere das Jus Feudale publice zu dociren, sondern das auch selbiges, die lectiones privatas zu geschweigen, publice fast alle Jahr entweder von einem Professore ordinario oder extraordinario erklähret wird. Bey der andern Frage: Ob das zu docirende Jus Feudale dasDer andern Frage. Jus Longobardicum Corpori Juris insertum, oder das obige Jus Alemannicum & Speculum Suevicum sey? bezeugen wir, daß in unsern stätutis dißfalls nichts exprimiret worden, wir auch nicht gewohnet sind, über den Text selbst zu lesen, sondern ein compendium z. E. Strykii, Cocceji u. s. w. erklähren, uns aber nicht verboten zu seyn erachten, wenn wir über den Text lesen wolten, nach Belieben entweder das Jus Feudale Longobardicum, oder das Jus Alemannicum vel Saxonicum zu wehlen. III. Wird gefraget: Ob unsere Facultät in causis Feudalibus tamDer dritten Frage. consulendo quam judicando in defectu consuetudinum particularium nach dem Longobardischen Recht, oder nach dem Schwäbischen zu <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0305" n="297"/> facti hat praemittiret werden können, (obschon im Anfang des responsi es in weitläufftigen Verstand so genennet worden). Was aber die Gelegenheit zu demselben und denen vier an uns gethanen Fragen gegeben, ist an statt jener kurtz in responso selbst zu lesen.</p> <p>Als derselbe uns eine speciem facti nebst 4. Fragen zugeschickt, und darüber unser gewissenhafftes votum in forma attestati begehret, demnach haben wir die uns zugeschickte Fragen im versammleten Collegio reiflich erwogen, und uns folgender Antwort darauf einmüthig verglichen.</p> <p>Haben zwey Illustre Familien vor den höchsten Reichs Gerichten<note place="right">Gelegenheit zu diesem <hi rendition="#i">responso.</hi></note> viele Jahre in puncto succesionis Feudalis gestritten, davon der eine sich auf die Consvetudines Feudales Longobardicas gründet, und daß auch die Investiturae Feudales & Pacta familiae in dubio aus dem Jure Longobardico interpretirt werden sollen, behauptet, der andere aber das Jus Longobardicum als Exoticum & Barbarum verwirfft, und die Controvers aus dem Speculo Suevico seu Jure Feudali Alemannico decidirt, und die Investituras & Pacta Familiae daraus interpretiret wissen wollen, zumahlen da die Güter quaestionis in Vicariatu Palatino & districtu Juris Suevici gelegen, und sind uns deßhalben vier Fragen vorgeleget worden.</p> <p>So viel nun die erste Frage betrifft: Ob das Jus Feudale publice<note place="right">Beantwortung der ersten Frage.</note> bey unserer Juristen-Facultät dociret werde? bezeugen wir, daß nicht alleine in denen Statutis unserer Facultät dem Professori Institutionum auferleget ist, ein Jahr um das andere das Jus Feudale publice zu dociren, sondern das auch selbiges, die lectiones privatas zu geschweigen, publice fast alle Jahr entweder von einem Professore ordinario oder extraordinario erklähret wird.</p> <p>Bey der andern Frage: Ob das zu docirende Jus Feudale das<note place="right">Der andern Frage.</note> Jus Longobardicum Corpori Juris insertum, oder das obige Jus Alemannicum & Speculum Suevicum sey? bezeugen wir, daß in unsern stätutis dißfalls nichts exprimiret worden, wir auch nicht gewohnet sind, über den Text selbst zu lesen, sondern ein compendium z. E. Strykii, Cocceji u. s. w. erklähren, uns aber nicht verboten zu seyn erachten, wenn wir über den Text lesen wolten, nach Belieben entweder das Jus Feudale Longobardicum, oder das Jus Alemannicum vel Saxonicum zu wehlen.</p> <p>III. Wird gefraget: Ob unsere Facultät in causis Feudalibus tam<note place="right">Der dritten Frage.</note> consulendo quam judicando in defectu consuetudinum particularium nach dem Longobardischen Recht, oder nach dem Schwäbischen zu </p> </div> </body> </text> </TEI> [297/0305]
facti hat praemittiret werden können, (obschon im Anfang des responsi es in weitläufftigen Verstand so genennet worden). Was aber die Gelegenheit zu demselben und denen vier an uns gethanen Fragen gegeben, ist an statt jener kurtz in responso selbst zu lesen.
Als derselbe uns eine speciem facti nebst 4. Fragen zugeschickt, und darüber unser gewissenhafftes votum in forma attestati begehret, demnach haben wir die uns zugeschickte Fragen im versammleten Collegio reiflich erwogen, und uns folgender Antwort darauf einmüthig verglichen.
Haben zwey Illustre Familien vor den höchsten Reichs Gerichten viele Jahre in puncto succesionis Feudalis gestritten, davon der eine sich auf die Consvetudines Feudales Longobardicas gründet, und daß auch die Investiturae Feudales & Pacta familiae in dubio aus dem Jure Longobardico interpretirt werden sollen, behauptet, der andere aber das Jus Longobardicum als Exoticum & Barbarum verwirfft, und die Controvers aus dem Speculo Suevico seu Jure Feudali Alemannico decidirt, und die Investituras & Pacta Familiae daraus interpretiret wissen wollen, zumahlen da die Güter quaestionis in Vicariatu Palatino & districtu Juris Suevici gelegen, und sind uns deßhalben vier Fragen vorgeleget worden.
Gelegenheit zu diesem responso. So viel nun die erste Frage betrifft: Ob das Jus Feudale publice bey unserer Juristen-Facultät dociret werde? bezeugen wir, daß nicht alleine in denen Statutis unserer Facultät dem Professori Institutionum auferleget ist, ein Jahr um das andere das Jus Feudale publice zu dociren, sondern das auch selbiges, die lectiones privatas zu geschweigen, publice fast alle Jahr entweder von einem Professore ordinario oder extraordinario erklähret wird.
Beantwortung der ersten Frage. Bey der andern Frage: Ob das zu docirende Jus Feudale das Jus Longobardicum Corpori Juris insertum, oder das obige Jus Alemannicum & Speculum Suevicum sey? bezeugen wir, daß in unsern stätutis dißfalls nichts exprimiret worden, wir auch nicht gewohnet sind, über den Text selbst zu lesen, sondern ein compendium z. E. Strykii, Cocceji u. s. w. erklähren, uns aber nicht verboten zu seyn erachten, wenn wir über den Text lesen wolten, nach Belieben entweder das Jus Feudale Longobardicum, oder das Jus Alemannicum vel Saxonicum zu wehlen.
Der andern Frage. III. Wird gefraget: Ob unsere Facultät in causis Feudalibus tam consulendo quam judicando in defectu consuetudinum particularium nach dem Longobardischen Recht, oder nach dem Schwäbischen zu
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