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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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wegen wurden uns mense Majo die bißhero excerpirte zwey voluminaUrtheil selbst. Actorum zugesandt, auch alsobald, wie folget, expediret. Wir sahen wohl, daß nicht allein der Amts Vogt, sondern auch die Regierung selbst sich sehr vergangen, daß sie auf solch närrisch Zeug zu zweyen mahlen die inquisition verhänget oder gar anbefohlen; weil es sich aber nicht schickte, daß wir dieses dem Regimini verwiesen hätten; gleichwohl auch die Nothdurfft es erforderte, daß wir es nicht gar tacendo approbirten, als nahmen wir daher Gelegenheit, rationem dubitandi zu formiren, (die wir sonst nicht wusten, wo wir andere, die nicht ridicul wären, finden solten) und in der Beantwortung in glimpflichen terminis diesen ihren Unfug ihnen, wiewohl per indirectum vorzustellen. Daß aber in denen rationibus gar nichts von der Alberkeit der gemeinen Meynung vom Hexen-Teuffel erwehnet worden, geschahe aus zweyerley Ursachen. Erstlich, weil die Herren Requirentes Catholisch waren, und wir ihnen nicht zumuthen durfften, die Thorheit dieses praejudicii so geschwind zuerkennen, da von denen Evangelischen noch viele Juristen und Politici darinnen ersoffen sind: Zum andern, brauchte es in gegenwärtigem casu dieses moniti nicht; indem, wenn gleich sonst alles wahr wäre, was das Papstthum von dem Hexen-Teuffel die Leute bereden wollen, dennoch die auch nach denen principiis der Catholischen zur Inquisition in Hexen-Sachen determinirte indicia sich allhier gar nicht befunden. Und solchergestalt wurde nun das Urtheil also abgefasset.

P. P. Daß in Ermangelung gnugsamen Verdachts und Anzeige wieder Elisabeth Kohlin ferner nichts vorzunehmen, sondern sie auch ohne caution und Erstattung einiger Unkosten der gefänglichen Hafft wieder zu erlassen und von der angestellten inquisition wieder zu entbinden. Es ist auch wieder Catharinen Schlteperin, jetzo Christop Adams Eheweib, und Marien, Andreas Missels Eheweib, derer Dinge wegen, weshalben Elisabeth Kohlin vernommen worden, nichts praejudicirliches zu verhängen, sondern es werden dieselben insgesamt bey ihrem gutem Leumuth wieder alle Verläumdungen und unzulängliche suspiciones billig geschützet. V. R. W.

Rationes decidendi.

Obwohl aus denen beyden Fasciculis Actorum zu ersehen, daß vor dem wieder Catharinen Schlieperin, jetzo wieder Elisabeth Kohlin in puncto magiae inquiriret worden.

Dieweil aber dennoch wieder beyde das geringste indicium, das nach Anleitung der Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung Käyser Carl des V.

wegen wurden uns mense Majo die bißhero excerpirte zwey voluminaUrtheil selbst. Actorum zugesandt, auch alsobald, wie folget, expediret. Wir sahen wohl, daß nicht allein der Amts Vogt, sondern auch die Regierung selbst sich sehr vergangen, daß sie auf solch närrisch Zeug zu zweyen mahlen die inquisition verhänget oder gar anbefohlen; weil es sich aber nicht schickte, daß wir dieses dem Regimini verwiesen hätten; gleichwohl auch die Nothdurfft es erforderte, daß wir es nicht gar tacendo approbirten, als nahmen wir daher Gelegenheit, rationem dubitandi zu formiren, (die wir sonst nicht wusten, wo wir andere, die nicht ridicul wären, finden solten) und in der Beantwortung in glimpflichen terminis diesen ihren Unfug ihnen, wiewohl per indirectum vorzustellen. Daß aber in denen rationibus gar nichts von der Alberkeit der gemeinen Meynung vom Hexen-Teuffel erwehnet worden, geschahe aus zweyerley Ursachen. Erstlich, weil die Herren Requirentes Catholisch waren, und wir ihnen nicht zumuthen durfften, die Thorheit dieses praejudicii so geschwind zuerkennen, da von denen Evangelischen noch viele Juristen und Politici darinnen ersoffen sind: Zum andern, brauchte es in gegenwärtigem casu dieses moniti nicht; indem, wenn gleich sonst alles wahr wäre, was das Papstthum von dem Hexen-Teuffel die Leute bereden wollen, dennoch die auch nach denen principiis der Catholischen zur Inquisition in Hexen-Sachen determinirte indicia sich allhier gar nicht befunden. Und solchergestalt wurde nun das Urtheil also abgefasset.

P. P. Daß in Ermangelung gnugsamen Verdachts und Anzeige wieder Elisabeth Kohlin ferner nichts vorzunehmen, sondern sie auch ohne caution und Erstattung einiger Unkosten der gefänglichen Hafft wieder zu erlassen und von der angestellten inquisition wieder zu entbinden. Es ist auch wieder Catharinen Schlteperin, jetzo Christop Adams Eheweib, und Marien, Andreas Missels Eheweib, derer Dinge wegen, weshalben Elisabeth Kohlin vernommen worden, nichts praejudicirliches zu verhängen, sondern es werden dieselben insgesamt bey ihrem gutem Leumuth wieder alle Verläumdungen und unzulängliche suspiciones billig geschützet. V. R. W.

Rationes decidendi.

Obwohl aus denen beyden Fasciculis Actorum zu ersehen, daß vor dem wieder Catharinen Schlieperin, jetzo wieder Elisabeth Kohlin in puncto magiae inquiriret worden.

Dieweil aber dennoch wieder beyde das geringste indicium, das nach Anleitung der Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung Käyser Carl des V.

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[333/0341] wegen wurden uns mense Majo die bißhero excerpirte zwey volumina Actorum zugesandt, auch alsobald, wie folget, expediret. Wir sahen wohl, daß nicht allein der Amts Vogt, sondern auch die Regierung selbst sich sehr vergangen, daß sie auf solch närrisch Zeug zu zweyen mahlen die inquisition verhänget oder gar anbefohlen; weil es sich aber nicht schickte, daß wir dieses dem Regimini verwiesen hätten; gleichwohl auch die Nothdurfft es erforderte, daß wir es nicht gar tacendo approbirten, als nahmen wir daher Gelegenheit, rationem dubitandi zu formiren, (die wir sonst nicht wusten, wo wir andere, die nicht ridicul wären, finden solten) und in der Beantwortung in glimpflichen terminis diesen ihren Unfug ihnen, wiewohl per indirectum vorzustellen. Daß aber in denen rationibus gar nichts von der Alberkeit der gemeinen Meynung vom Hexen-Teuffel erwehnet worden, geschahe aus zweyerley Ursachen. Erstlich, weil die Herren Requirentes Catholisch waren, und wir ihnen nicht zumuthen durfften, die Thorheit dieses praejudicii so geschwind zuerkennen, da von denen Evangelischen noch viele Juristen und Politici darinnen ersoffen sind: Zum andern, brauchte es in gegenwärtigem casu dieses moniti nicht; indem, wenn gleich sonst alles wahr wäre, was das Papstthum von dem Hexen-Teuffel die Leute bereden wollen, dennoch die auch nach denen principiis der Catholischen zur Inquisition in Hexen-Sachen determinirte indicia sich allhier gar nicht befunden. Und solchergestalt wurde nun das Urtheil also abgefasset. Urtheil selbst. P. P. Daß in Ermangelung gnugsamen Verdachts und Anzeige wieder Elisabeth Kohlin ferner nichts vorzunehmen, sondern sie auch ohne caution und Erstattung einiger Unkosten der gefänglichen Hafft wieder zu erlassen und von der angestellten inquisition wieder zu entbinden. Es ist auch wieder Catharinen Schlteperin, jetzo Christop Adams Eheweib, und Marien, Andreas Missels Eheweib, derer Dinge wegen, weshalben Elisabeth Kohlin vernommen worden, nichts praejudicirliches zu verhängen, sondern es werden dieselben insgesamt bey ihrem gutem Leumuth wieder alle Verläumdungen und unzulängliche suspiciones billig geschützet. V. R. W. Rationes decidendi. Obwohl aus denen beyden Fasciculis Actorum zu ersehen, daß vor dem wieder Catharinen Schlieperin, jetzo wieder Elisabeth Kohlin in puncto magiae inquiriret worden. Dieweil aber dennoch wieder beyde das geringste indicium, das nach Anleitung der Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung Käyser Carl des V.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 333. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/341>, abgerufen am 21.11.2024.