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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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art. 44. & 52.

bey der Zauberey von denen Judicibus zu attendiren, nicht vorhanden gewesen; sondern der Amtmann zu N. wieder beyde Personen rechte Lappalien und derer man sich illich für der erbaren Welt zu schämen hat, denunciret, auch obschon von denen Herren Räthen selbst hierauf die Inquisition erkannt worden, dennoch hernach die Unzulänglichkeit derselben ihnen selbst in die Augen gefallen, indem so viel die Schlieperin betrifft, bereits a. 1695. anbefohlen worden, selbige gegen caution de sistendo der Hafft zu erlassen; die Kohlin aber belangend, d. 20. Aprilis dieses Jahrs ein gleiches befohlen worden, auch wenn auf dergleichen unvernünfftige Dinge die Inquisition wieder ehrliche Leute verhenget werden solte, weder der Amtmann zu N. selbst, noch andere vornehmere Personen ihrer Unschuld gesichert seyn dürfften: Und dannenhero dergleichen ohne Ursach in Verdacht gezogene Personen von der Obrigkeit billich in Schutz zu nehmen, auch der Obrigkeit selbsten daran gelegen ist; Als ist obiger massen erkannt worden.

Ein gleichfärmig Exem pel was Aberglauben für thörichte Dinge zuwege bringe.

§. XIX. Gleich da ich diesen Handel schliessen will, erstehe ich aus einer auction des Hamburgischen und Grypswaldischen Doctor Meyers Anno 1696 publicirte Päpstliche Vernunfftlose Schluß Kunst, worinnen ich eine artige Historie angetroffen, aus der eines theils diejenigen unter denen Catholischen, die noch in dem Glauben an den Hexen-Teuffel stecken (wie in dem bißher vorgestellten Handel der Amts-Vogt war), lernen können, zu was vor thörichten Dingen dergleichen falsche abergläubische persuasiones auch sonst vernünfftige Leute bereden können, und werden die Catholische umb deßwegen keinen Eckel über besagte Historie bekommen, weil ein Catholischer Scribent davon Autor ist, nehmlich Johann Adam Weber, Doctor Theologiae, und Käyserlicher Majestät Rath und Canonicus in Tyrol, aus dessen Arte discurrendi de qualibet materia diese Historie genommen ist. Andern Theils haben auch diejenigen von denen Protestirenden, die noch in eben der persuasion vom Hexen-Teuffel stehen, ob sie schon den Amts-Vogt etwa als einen tummen Catholicken auslachen, daß er ohne genugsame indicia die Hexen-inquisition angestellet, eine gute Lehre daraus zu nehmen, daß gleichwie dergleichen Aberglauben der Catholischen Religion nicht alleine zuzuschreiben ist, sondern in allen Religionen noch heut zu Tage solche abergläubige Leute sich finden; und von andern schon angeführet worden, daß bey keinem Hexen-Handel (da der Teuffel soll z. E. bey den Hexen geschlaffen, pacta mit ihnen gemacht, sie auf den Blockers-Berg unser. geführet haben) jemahls genungsame indicia da gewesen; also auch sie sich wohl zu prüffen haben, ob ihre prin

art. 44. & 52.

bey der Zauberey von denen Judicibus zu attendiren, nicht vorhanden gewesen; sondern der Amtmann zu N. wieder beyde Personen rechte Lappalien und derer man sich illich für der erbaren Welt zu schämen hat, denunciret, auch obschon von denen Herren Räthen selbst hierauf die Inquisition erkannt worden, dennoch hernach die Unzulänglichkeit derselben ihnen selbst in die Augen gefallen, indem so viel die Schlieperin betrifft, bereits a. 1695. anbefohlen worden, selbige gegen caution de sistendo der Hafft zu erlassen; die Kohlin aber belangend, d. 20. Aprilis dieses Jahrs ein gleiches befohlen worden, auch wenn auf dergleichen unvernünfftige Dinge die Inquisition wieder ehrliche Leute verhenget werden solte, weder der Amtmann zu N. selbst, noch andere vornehmere Personen ihrer Unschuld gesichert seyn dürfften: Und dannenhero dergleichen ohne Ursach in Verdacht gezogene Personen von der Obrigkeit billich in Schutz zu nehmen, auch der Obrigkeit selbsten daran gelegen ist; Als ist obiger massen erkannt worden.

Ein gleichfärmig Exem pel was Aberglauben für thörichte Dinge zuwege bringe.

§. XIX. Gleich da ich diesen Handel schliessen will, erstehe ich aus einer auction des Hamburgischen und Grypswaldischen Doctor Meyers Anno 1696 publicirte Päpstliche Vernunfftlose Schluß Kunst, worinnen ich eine artige Historie angetroffen, aus der eines theils diejenigen unter denen Catholischen, die noch in dem Glauben an den Hexen-Teuffel stecken (wie in dem bißher vorgestellten Handel der Amts-Vogt war), lernen können, zu was vor thörichten Dingen dergleichen falsche abergläubische persuasiones auch sonst vernünfftige Leute bereden können, und werden die Catholische umb deßwegen keinen Eckel über besagte Historie bekommen, weil ein Catholischer Scribent davon Autor ist, nehmlich Johann Adam Weber, Doctor Theologiae, und Käyserlicher Majestät Rath und Canonicus in Tyrol, aus dessen Arte discurrendi de qualibet materia diese Historie genommen ist. Andern Theils haben auch diejenigen von denen Protestirenden, die noch in eben der persuasion vom Hexen-Teuffel stehen, ob sie schon den Amts-Vogt etwa als einen tummen Catholicken auslachen, daß er ohne genugsame indicia die Hexen-inquisition angestellet, eine gute Lehre daraus zu nehmen, daß gleichwie dergleichen Aberglauben der Catholischen Religion nicht alleine zuzuschreiben ist, sondern in allen Religionen noch heut zu Tage solche abergläubige Leute sich finden; und von andern schon angeführet worden, daß bey keinem Hexen-Handel (da der Teuffel soll z. E. bey den Hexen geschlaffen, pacta mit ihnen gemacht, sie auf den Blockers-Berg unser. geführet haben) jemahls genungsame indicia da gewesen; also auch sie sich wohl zu prüffen haben, ob ihre prin

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[334/0342] art. 44. & 52. bey der Zauberey von denen Judicibus zu attendiren, nicht vorhanden gewesen; sondern der Amtmann zu N. wieder beyde Personen rechte Lappalien und derer man sich illich für der erbaren Welt zu schämen hat, denunciret, auch obschon von denen Herren Räthen selbst hierauf die Inquisition erkannt worden, dennoch hernach die Unzulänglichkeit derselben ihnen selbst in die Augen gefallen, indem so viel die Schlieperin betrifft, bereits a. 1695. anbefohlen worden, selbige gegen caution de sistendo der Hafft zu erlassen; die Kohlin aber belangend, d. 20. Aprilis dieses Jahrs ein gleiches befohlen worden, auch wenn auf dergleichen unvernünfftige Dinge die Inquisition wieder ehrliche Leute verhenget werden solte, weder der Amtmann zu N. selbst, noch andere vornehmere Personen ihrer Unschuld gesichert seyn dürfften: Und dannenhero dergleichen ohne Ursach in Verdacht gezogene Personen von der Obrigkeit billich in Schutz zu nehmen, auch der Obrigkeit selbsten daran gelegen ist; Als ist obiger massen erkannt worden. §. XIX. Gleich da ich diesen Handel schliessen will, erstehe ich aus einer auction des Hamburgischen und Grypswaldischen Doctor Meyers Anno 1696 publicirte Päpstliche Vernunfftlose Schluß Kunst, worinnen ich eine artige Historie angetroffen, aus der eines theils diejenigen unter denen Catholischen, die noch in dem Glauben an den Hexen-Teuffel stecken (wie in dem bißher vorgestellten Handel der Amts-Vogt war), lernen können, zu was vor thörichten Dingen dergleichen falsche abergläubische persuasiones auch sonst vernünfftige Leute bereden können, und werden die Catholische umb deßwegen keinen Eckel über besagte Historie bekommen, weil ein Catholischer Scribent davon Autor ist, nehmlich Johann Adam Weber, Doctor Theologiae, und Käyserlicher Majestät Rath und Canonicus in Tyrol, aus dessen Arte discurrendi de qualibet materia diese Historie genommen ist. Andern Theils haben auch diejenigen von denen Protestirenden, die noch in eben der persuasion vom Hexen-Teuffel stehen, ob sie schon den Amts-Vogt etwa als einen tummen Catholicken auslachen, daß er ohne genugsame indicia die Hexen-inquisition angestellet, eine gute Lehre daraus zu nehmen, daß gleichwie dergleichen Aberglauben der Catholischen Religion nicht alleine zuzuschreiben ist, sondern in allen Religionen noch heut zu Tage solche abergläubige Leute sich finden; und von andern schon angeführet worden, daß bey keinem Hexen-Handel (da der Teuffel soll z. E. bey den Hexen geschlaffen, pacta mit ihnen gemacht, sie auf den Blockers-Berg unser. geführet haben) jemahls genungsame indicia da gewesen; also auch sie sich wohl zu prüffen haben, ob ihre prin

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 334. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/342>, abgerufen am 21.11.2024.