Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.poris, vor dißmahl aber werde, gnädig empfangenen Befehl zufolge, ich mit wenigen unterthänig meine einfältige Meynung eröfnen, wir solchem morbo durch genugsame praeservantia vorzukommen, was davon allbereit sich mercken lassen, und gleichsam heimlich einschleichen wollen, aboliret, und hinführo das Corpus hujus Reipublicae durch S. F. G. und dessen hochgeehrten Hauses Vigilanz in gutem Stande erhalten werden möge. §. II. Es sind 3. Stücke, die ein jeder Regent auf das allergenaueste in acht nehmen muß, in obbemeldten Ecclesiasticis, Civilibus & Militaribus, quibus bene & praeclare constitutis etiam statum Reipublicae bene constitutum esse necesse est, & prout unum quodque horum est, sic forma est Reipublicae, & prout variat mixtura horum capitum, ita & variat forma reip. Das erste ist in consultatione & legum latione. Das andere in Bestellung der Aembter seu officiorum publicorum sive magistratuum, quales nempe esse & quarum rerum autoritatem habere debeant. Das dritte in Judiciis sive dijudicationibus controversiarum & litium inter cives reip. exortarum. Je mehr Macht ein Regent in diesen dreyen Puncten oder Stücken von sich ab, und auf andere transferiret, entweder per concessionem oder conniventiam, dergestalt, daß sie nicht in seinem des Regenten Nahmen, und vermittelst seiner authorität, sondern in eines andern Nahmen, und Krafft dessen selbst eigenen, nicht aber von dem Regenten habenden Gewalt, darinn etwas verrichten; Jemehr schwächet er seine Gewalt, Macht, und authorität und kan dadurch die formam reipublicae zusehens verändern, und in solchen Zustand bringen, daraus er dieselbe hinwieder zu retten, und ihme eine authorität wieder zu ersetzen, in seinen Mächten hernach nicht bestehet. Ich sage aber significanter von einer solchen translation, die da machet, daß der, auf welchen etwas, es so viel oder wenig, von solchen dreyen capitibus transferiret wird, solches in seinen eigenen, nicht aber des Regenten Nahmen und authorität verrichtet, sintemahl unleugbahr ist, das kein Regent, er mag so klug, mächtig, und verständig seyn, wie er wolle, der solche drey Puncten alleine und selbsten verrichten könne; sondern er hat Hülffe dazu von nöthen, und muß qualificirte Leute an der Hand haben, durch welche er solches verrichtet, insonderheit aber bestehet seine Vorsichtigkeit darin, und kan er nicht besser, und sicherer bey allen solchen Dingen gehen, als daß er einen Senatum von feinen tapfern verständigen Leuten bestellet, mit welcher Zuthu poris, vor dißmahl aber werde, gnädig empfangenen Befehl zufolge, ich mit wenigen unterthänig meine einfältige Meynung eröfnen, wir solchem morbo durch genugsame praeservantia vorzukommen, was davon allbereit sich mercken lassen, und gleichsam heimlich einschleichen wollen, aboliret, und hinführo das Corpus hujus Reipublicae durch S. F. G. und dessen hochgeehrten Hauses Vigilanz in gutem Stande erhalten werden möge. §. II. Es sind 3. Stücke, die ein jeder Regent auf das allergenaueste in acht nehmen muß, in obbemeldten Ecclesiasticis, Civilibus & Militaribus, quibus bene & praeclare constitutis etiam statum Reipublicae bene constitutum esse necesse est, & prout unum quodque horum est, sic forma est Reipublicae, & prout variat mixtura horum capitum, ita & variat forma reip. Das erste ist in consultatione & legum latione. Das andere in Bestellung der Aembter seu officiorum publicorum sive magistratuum, quales nempe esse & quarum rerum autoritatem habere debeant. Das dritte in Judiciis sive dijudicationibus controversiarum & litium inter cives reip. exortarum. Je mehr Macht ein Regent in diesen dreyen Puncten oder Stücken von sich ab, und auf andere transferiret, entweder per concessionem oder conniventiam, dergestalt, daß sie nicht in seinem des Regenten Nahmen, und vermittelst seiner authorität, sondern in eines andern Nahmen, und Krafft dessen selbst eigenen, nicht aber von dem Regenten habenden Gewalt, darinn etwas verrichten; Jemehr schwächet er seine Gewalt, Macht, und authorität und kan dadurch die formam reipublicae zusehens verändern, und in solchen Zustand bringen, daraus er dieselbe hinwieder zu retten, und ihme eine authorität wieder zu ersetzen, in seinen Mächten hernach nicht bestehet. Ich sage aber significanter von einer solchen translation, die da machet, daß der, auf welchen etwas, es so viel oder wenig, von solchen dreyen capitibus transferiret wird, solches in seinen eigenen, nicht aber des Regenten Nahmen und authorität verrichtet, sintemahl unleugbahr ist, das kein Regent, er mag so klug, mächtig, und verständig seyn, wie er wolle, der solche drey Puncten alleine und selbsten verrichten könne; sondern er hat Hülffe dazu von nöthen, und muß qualificirte Leute an der Hand haben, durch welche er solches verrichtet, insonderheit aber bestehet seine Vorsichtigkeit darin, und kan er nicht besser, und sicherer bey allen solchen Dingen gehen, als daß er einen Senatum von feinen tapfern verständigen Leuten bestellet, mit welcher Zuthu <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0350" n="342"/> poris, vor dißmahl aber werde, gnädig empfangenen Befehl zufolge, ich mit wenigen unterthänig meine einfältige Meynung eröfnen, wir solchem morbo durch genugsame praeservantia vorzukommen, was davon allbereit sich mercken lassen, und gleichsam heimlich einschleichen wollen, aboliret, und hinführo das Corpus hujus Reipublicae durch S. F. G. und dessen hochgeehrten Hauses Vigilanz in gutem Stande erhalten werden möge.</p> <note place="left">Worbey hauptsächlich auf <hi rendition="#i">Consultationem, Magistratuum constitutionem</hi>, und <hi rendition="#i">Justitiae administrationem</hi> zu sehen.</note> <p>§. II. Es sind 3. Stücke, die ein jeder Regent auf das allergenaueste in acht nehmen muß, in obbemeldten Ecclesiasticis, Civilibus & Militaribus, quibus bene & praeclare constitutis etiam statum Reipublicae bene constitutum esse necesse est, & prout unum quodque horum est, sic forma est Reipublicae, & prout variat mixtura horum capitum, ita & variat forma reip. Das erste ist in consultatione & legum latione. Das andere in Bestellung der Aembter seu officiorum publicorum sive magistratuum, quales nempe esse & quarum rerum autoritatem habere debeant. Das dritte in Judiciis sive dijudicationibus controversiarum & litium inter cives reip. exortarum. Je mehr Macht ein Regent in diesen dreyen Puncten oder Stücken von sich ab, und auf andere transferiret, entweder per concessionem oder conniventiam, dergestalt, daß sie nicht in seinem des Regenten Nahmen, und vermittelst seiner authorität, sondern in eines andern Nahmen, und Krafft dessen selbst eigenen, nicht aber von dem Regenten habenden Gewalt, darinn etwas verrichten; Jemehr schwächet er seine Gewalt, Macht, und authorität und kan dadurch die formam reipublicae zusehens verändern, und in solchen Zustand bringen, daraus er dieselbe hinwieder zu retten, und ihme eine authorität wieder zu ersetzen, in seinen Mächten hernach nicht bestehet. Ich sage aber significanter von einer solchen translation, die da machet, daß der, auf welchen etwas, es so viel oder wenig, von solchen dreyen capitibus transferiret wird, solches in seinen eigenen, nicht aber des Regenten Nahmen und authorität verrichtet, sintemahl unleugbahr ist, das kein Regent, er mag so klug, mächtig, und verständig seyn, wie er wolle, der solche drey Puncten alleine und selbsten verrichten könne; sondern er hat Hülffe dazu von nöthen, und muß qualificirte Leute an der Hand haben, durch welche er solches verrichtet, insonderheit aber bestehet seine Vorsichtigkeit darin, und kan er nicht besser, und sicherer bey allen solchen Dingen gehen, als daß er einen Senatum von feinen tapfern verständigen Leuten bestellet, mit welcher Zuthu </p> </div> </body> </text> </TEI> [342/0350]
poris, vor dißmahl aber werde, gnädig empfangenen Befehl zufolge, ich mit wenigen unterthänig meine einfältige Meynung eröfnen, wir solchem morbo durch genugsame praeservantia vorzukommen, was davon allbereit sich mercken lassen, und gleichsam heimlich einschleichen wollen, aboliret, und hinführo das Corpus hujus Reipublicae durch S. F. G. und dessen hochgeehrten Hauses Vigilanz in gutem Stande erhalten werden möge.
§. II. Es sind 3. Stücke, die ein jeder Regent auf das allergenaueste in acht nehmen muß, in obbemeldten Ecclesiasticis, Civilibus & Militaribus, quibus bene & praeclare constitutis etiam statum Reipublicae bene constitutum esse necesse est, & prout unum quodque horum est, sic forma est Reipublicae, & prout variat mixtura horum capitum, ita & variat forma reip. Das erste ist in consultatione & legum latione. Das andere in Bestellung der Aembter seu officiorum publicorum sive magistratuum, quales nempe esse & quarum rerum autoritatem habere debeant. Das dritte in Judiciis sive dijudicationibus controversiarum & litium inter cives reip. exortarum. Je mehr Macht ein Regent in diesen dreyen Puncten oder Stücken von sich ab, und auf andere transferiret, entweder per concessionem oder conniventiam, dergestalt, daß sie nicht in seinem des Regenten Nahmen, und vermittelst seiner authorität, sondern in eines andern Nahmen, und Krafft dessen selbst eigenen, nicht aber von dem Regenten habenden Gewalt, darinn etwas verrichten; Jemehr schwächet er seine Gewalt, Macht, und authorität und kan dadurch die formam reipublicae zusehens verändern, und in solchen Zustand bringen, daraus er dieselbe hinwieder zu retten, und ihme eine authorität wieder zu ersetzen, in seinen Mächten hernach nicht bestehet. Ich sage aber significanter von einer solchen translation, die da machet, daß der, auf welchen etwas, es so viel oder wenig, von solchen dreyen capitibus transferiret wird, solches in seinen eigenen, nicht aber des Regenten Nahmen und authorität verrichtet, sintemahl unleugbahr ist, das kein Regent, er mag so klug, mächtig, und verständig seyn, wie er wolle, der solche drey Puncten alleine und selbsten verrichten könne; sondern er hat Hülffe dazu von nöthen, und muß qualificirte Leute an der Hand haben, durch welche er solches verrichtet, insonderheit aber bestehet seine Vorsichtigkeit darin, und kan er nicht besser, und sicherer bey allen solchen Dingen gehen, als daß er einen Senatum von feinen tapfern verständigen Leuten bestellet, mit welcher Zuthu
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 342. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/350>, abgerufen am 16.07.2024. |